Emissionshandel im Luftverkehr: Verordnung zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft getreten (03/2018)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit unserem Mailing vom 01.11.2017 hatten wir Sie über geplante Änderungen zur Richtlinie 2003/87/EG informiert.
Am 29.12.2017 wurde die "Verordnung (EU) 2017/2392 (...) zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit in Kraft.
Sie müssen als folgende Änderungen beachten:
- Die Einbeziehung internationaler Flüge (Flüge von oder nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) und von Flügen von und nach bestimmten Gebieten in äußerster Randlage der EU bleibt weiterhin bis zum 31.12.2023 verbindlich ausgesetzt. Damit besteht der seit 2013 angewendete so genannte reduzierte geografische Anwendungsbereich unverändert fort. Allerdings erfolgt dies vorbehaltlich einer vorgesehenen Überprüfung der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO (CORSIA) durch die Europäische Kommission, gemäß dem durch die Verordnung neu in die Richtlinie 2003/87/EG eingefügten Artikel 28b.
- Wenn Sie als bezogen auf den reduzierten geografischen Anwendungsbereich weniger als 3.000 Tonnen CO2 im Jahr emittieren, können Sie jetzt von den Kleinemittentenregelungen Gebrauch machen. Dazu gehören Erleichterungen wie die Nutzung des "Small Emitters Tools" oder die Nutzung der "Support Facility" von EUROCONTROL. Wenn Sie den Emissionsbericht vollständig mit Daten aus der Support Facility von EUROCONTROL erstellt haben, entfällt die Verifizierungspflicht. Dies galt bisher nur für , die bezogen auf den ursprünglichen Anwendungsbereich weniger als 25.000 Tonnen CO2 im Jahr emittiert haben.
- Sie als erhalten bis 2020 die gleiche jährliche kostenlose Zuteilung wie im Jahr 2016. Wir beabsichtigen, allen Luftfahrzeugbetreibern mit kostenloser Zuteilung vor der Ausgabe für das Jahr 2018 angepasste Zuteilungsbescheide über die VPS zu senden. Ab 2021 ist vorbehaltlich der Überprüfung gemäß oben genannten Artikel 28b vorgesehen - wie bei stationären Anlagen - den linearen Reduktionsfaktor gemäß Artikel 9 der Emissionshandelsrichtlinie anzuwenden. Dieser beträgt 2,2% pro Jahr.
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie unter folgendem Link. Die Kommission hat dazu FAQs veröffentlicht. Sie sind unter folgendem Link zu finden.
Weitere Auskünfte
Richten Sie bitte Ihre sonstigen Fragen rund um den Emissionshandel möglichst per E-Mail an E-Mail: emissionshandel@dehst.de. Für telefonische Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter der Service-Telefonnummer 030-8903 5050, montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr, zur Verfügung. Außerdem können Sie im Internet alle bisherigen Mailings der DEHSt nachlesen. Sie finden sie unter www.dehst.de/Mailings.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Michael Angrick
Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt