Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Überwachung

Letzte Aktualisierung 27.01.2026

Die Überwachung und Ermittlung (Monitoring) der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) sowie die jährliche Emissionsberichterstattung sind wichtige Bausteine des Emissionshandels und von CORSIA.

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Monitoring-Verordnung

Die genauen Anforderungen an das Monitoring im Luftverkehr sind in der Monitoring-Verordnung beschrieben, die seit dem 01.01.2013 (zuletzt geändert 01.01.2025) gültig ist.

Seit dem 01.01.2019 sind zudem Luftfahrzeugbetreiber aus allen ICAO-Mitgliedstaaten zu einem Monitoring ihrer Kohlendioxidemissionen im Rahmen von CORSIA verpflichtet.

In der Europäischen Union wurden die Anforderungen von CORSIA mittels einer delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Emissionshandelsrichtlinie implementiert, die die geänderte MVO für Routen, die von CORSIA erfasst sind, für anwendbar erklärt. Somit gilt für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR das EU-ETS MRV auch auf allen CORSIA-Routen.

Überwachungsplan

Alle am Emissionshandel teilnehmende Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, zu Beginn jeder Handelsperiode oder bei erstmaliger Aufnahme emissionshandelspflichtiger Luftverkehrstätigkeiten während der laufenden Handelsperiode unverzüglich ein Konzept zur Überwachung und Ermittlung ihrer Emissionen von Kohlendioxid (CO2) zu erstellen. Dieser Überwachungsplan ist sowohl inhaltlich als auch technisch die Grundlage für die jährliche Berichterstattung. Mit ihm werden die Anforderungen aus der Monitoring-Verordnung für den jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber konkretisiert.

Zugleich ist ein mit dem Formular-Management-System (FMS) erstellter Überwachungsplan technische Voraussetzung, da ein Emissionsbericht (EmB) ausschließlich auf Basis eines im FMS erstellten Überwachungsplans angelegt und erstellt werden kann.

Einsatz von nachhaltigen alternativen Kraftstoffen

Beabsichtigt ein Luftfahrzeugbetreiber nachhaltige alternative Kraftstoffe im EU-ETS 1 zu berichten, muss zuvor der Überwachungsplan entsprechend angepasst und der DEHSt zur Genehmigung eingereicht werden. Die Nachhaltigkeit von Biomasseanteilen ist dabei mit den entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweisen im Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy) des Bundesamtes für Landwirtschaft- und Ernährung zu belegen.

Detaillierte Informationen zu den inhaltlichen und technischen Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Biokraftstoffen in Bezug auf die Anrechnung im EU-ETS 1 für Luftverkehr sind in Kapitel 6 des Leitfadens der DEHSt erläutert. Grundsätzlich gelten dieselben Regelungen für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR auch auf allen CORSIA-Routen.

Ablauf der Erstellung von Überwachungsplänen

Für die Erstellung der Überwachungspläne steht Ihnen unser FMS zur Verfügung. Die elektronische Kommunikation zwischen Luftfahrzeugbetreibern oder deren bevollmächtigten Vertretern, Prüfstellen und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erfolgt über die Virtuelle Poststelle (VPS).

Für den Import von großen Datenmengen in das FMS stellt die DEHSt Ihnen eine so genannte XML-Schnittstelle zur Verfügung.

Kleinemittenten können auch von dem vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Treibstoffverbrauchs Gebrauch machen und ihren Treibstoffverbrauch und ihre dazugehörigen CO2-Emissionen mittels eines Instruments schätzen (siehe dazu Antworten LV 010 und LV 033).

FAQs

  • Alle (gewerbliche und nicht-gewerbliche), die der Emissionshandelspflicht unterliegen und ein vereinfachtes Verfahren anwenden dürfen (Definition siehe Antwort LV 033), können in der Emissionsberichtserstattung von einem entsprechenden Instrument zur Ermittlung des Treibstoffverbrauchs Gebrauch machen und ihre CO2- schätzen. Die jeweiligen Instrumente dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Europäischen-Kommission genehmigt wurden. Die genehmigten Instrumente müssen in ihrer jeweils gültigen Version verwendet werden.

    Die Europäische-Kommission hat das so genannte SET (Small Emitters Tool) für die Anwendung im Europäischen-Emissionshandel genehmigt (Verordnung (EU) Nummer 606/2010 vom 09.07.2010). Entwickelt wurde das Instrument von Eurocontrol, der Europäischen Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt. Das Instrument und eine Beschreibung finden Sie kostenlos auf der Internetseite von Eurocontrol. Dort können Sie sich auch registrieren, um bei Erscheinen einer neuen Version des Small Emitters Tools automatisch informiert zu werden. Bei der Emissionsberichterstattung ist darauf zu achten, immer die aktuelle Version für das entsprechende Berichtsjahr zu verwenden.

    Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung des vereinfachten Verfahrens bietet die Support Facility von Eurocontrol. Hierzu müssen Luftfahrzeugbetreiber sich einen Zugang einrichten und der Emissionsbericht muss vollständig mit Daten aus der Support Facility von Eurocontrol erstellt werden. Bei Verwendung dieses Verfahrens kann auf das Verifizieren des Emissionsberichtes verzichtet werden (siehe Antwort LV 038). Ein Verwenden des Small Emitters Tools reicht nicht aus, um auf das Verifizieren verzichten zu können. In diesem Fall muss der Emissionsbericht weiterhin von einer Prüfstelle verifiziert werden.

  • Für die Berichtsjahre ab 2013 können ein vereinfachtes Verfahren anwenden, die in drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge je Zeitraum durchführen, sowie Luftfahrzeugbetreiber die Flüge mit einer jährlichen Gesamtemission von weniger als 25.000 Tonnen pro Jahr durchführen (Artikel 55 ).

    Für die Überprüfung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber oberhalb oder unterhalb einer dieser beiden maßgeblichen Schwellen liegt, ist der grundsätzliche geografische Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie („full scope“) maßgeblich und nicht der reduzierte geografische Anwendungsbereich.

    Für die Berichtsjahre ab 2017 können zudem nun auch Luftfahrzeugbetreiber ein vereinfachtes Verfahren nutzen, die Flüge mit einer jährlichen Gesamtemission von weniger als 3.000 Tonnen CO2 pro Jahr bezogen auf den reduzierten geografischen Anwendungsbereich durchführen (Artikel 28a, Absatz 4 EHRL (Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Stand: 05.06.2023)).

    Zudem gelten für das Ermitteln der Anzahl der durchgeführten Flüge und die Menge der jährlichen , dass alle (also auch unentgeltlich) von einem gewerblichen Betreiber erbrachten Flüge berücksichtigt werden müssen.

Weitere Informationen

Überwachungsplan ab 2025: Separates Dokument für alternative Flugkraftstoffe (21.03.2025, xlsx, 275KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Leitfaden für Luftfahrzeugbetreiber: Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten ab dem Berichtsjahr 2025 (27.01.2026, PDF, 686KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Luftverkehr/Aviation – FMS-Handbuch

The Monitoring and Reporting Regulation – General guidance for Aircraft Operators (updated version 29/05/2023)

Nabisy - Nachhaltige-Biomasse-System

Nicht-CO2-Effekte

Ab dem 01.01.2025 sind Luftfahrzeugbetreiber darüber auch hinaus verpflichtet, die von ihnen verursachten Nicht-CO2-Effekte je Flug zu ermitteln und bei der Emissionsberichterstattung an die zuständige Behörde zu berichten. Die dafür notwendigen Überwachungs- und Berichterstattungsregeln werden von der Europäischen Kommission zur Zeit erarbeitet und sollen zum 31.08.2024 veröffentlicht werden. Die Nicht-CO2-Effekte umfassen hauptsächlich Kondensstreifen und durch Stickoxid-Emissionen verursachte Änderungen der Atmosphäre. Ausführliche Informationen zu Nicht-CO2-Effekten und ihrer Bedeutung sind in der UBA-Broschüre "Klimawirkung des Luftverkehrs" zu finden.