Luftverkehr: Umsetzung von EU-ETS 1 und CORSIA
Der Luftverkehr wurde 2012 als erster neuer Sektor in den in den EU-ETS 1 einbezogen.
Eine erneute Vergrößerung fand 2016 statt, als sich die Vertragsstaaten der International Civil Aviation Organisation (ICAO) auf einen globalen Mechanismus „Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (CORSIA)“ zur Kompensation von des internationalen Luftverkehrs einigten. Seit 2024 gilt für internationale Flüge eine Kompensationsverpflichtung von 85 Prozent oberhalb einer Baseline des Jahres 2019.
Die Umsetzung von CORSIA erfolgte zügig und einheitlich für alle Mitgliedstaaten über europäische Regelungen. Durch eine Änderung der EU-ETS 1 (EU) 2018/2066 wurden die -Methoden für den EU-ETS 1 und für CORSIA angeglichen, damit für beide Systeme nur einen einheitlichen Überwachungsplan aufstellen müssen. Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets wurde der Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie so angepasst, dass nun für Flüge in sowie für Flüge zwischen Drittstaaten die Kompensationsverpflichtung von CORSIA zur Anwendung kommt. Kurz gefasst gilt damit der EU-ETS 1 für innereuropäische Flüge und CORSIA für alle verbleibenden internationalen Flüge.
Seeverkehr
Ebenfalls im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets hat die Europäische Union beschlossen, den Seeverkehrssektor ab dem Jahr 2024 in den bestehenden EU-ETS 1 aufzunehmen. Die Zuteilung erfolgt vollständig über regelmäßige Auktionen. Für die Jahre 2024 und 2025 ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der nur für einen Teil der geprüften Emissionen Emissionsberechtigungen abgegeben werden müssen (2024: 40 Prozent, 2025: 70 Prozent). Ab 2026 müssen für die gesamten verifizierten Emissionen Berechtigungen abgeben werden. Für die Jahre 2024 und 2025 soll für die nicht über Berechtigungen abgegoltenen Emissionen eine entsprechende Menge aus dem Auktionsvolumen gelöscht werden.
Ab 2024 werden im EU-ETS 1 für den zunächst -Emissionen (CO2) erfasst und ab 2026 auch Methan (CH4)- und Lachgas (N2O)-Emissionen. Die Verpflichtungen aus der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung, die neben der Emissionshandelsrichtlinie ebenfalls novelliert wurde, gelten parallel weiter. Sie bilden zeitgleich die Grundlage für die Überwachungs-, Berichts- und Abgabepflichten für den maritimen Anwendungsbereich im EU-ETS 1.
Auf globaler Ebene hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation der Vereinten Nationen (International Maritime Organisation, IMO) eine überarbeitete THG-Strategie verabschiedet: Die Erreichung von Netto-Null-THG-Emissionen bis etwa 2050, inklusive Zwischenziele für 2030 und 2040. Zur Erreichung dieser Ziele soll 2027 ein Maßnahmenpaket in Kraft treten, das sowohl aus einem technischen Element als auch einem marktbasierten Element bestehen soll. Perspektivisch wird dann das Zusammenwirken beider Instrumente – des EU-ETS 1 und der noch von der IMO einzuführenden globalen marktbasierten Maßnahme – zu diskutieren sein.
Neuer Emissionshandel: EU-ETS 2 - Gebäude und Verkehr
Mit dem „Fit for 55“-Paket wird in der EU auch ein neuer eigenständiger Emissionshandel für die Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren eingeführt (EU-ETS 2). Damit deckt er einen großen Teil des Anwendungsbereichs der EU-Klimaschutzverordnung (Effort Sharing Regulation(ESR)) ab. Der EU-ETS 2 soll nach einer dreijährigen Vorbereitungsphase (unter anderem mit Berichtspflichten für die teilnehmenden Unternehmen ab dem Jahr 2024) im Jahr 2027 vollumfänglich starten.
Analog zum deutschen nationalen Emissionshandel (nEHS) ist der EU-ETS 2 ein Upstream-System. Zur Teilnahme sind also nicht die Nutzer*innen von Brennstoffen (zum Beispiel für Pkw oder Heizungen) verpflichtet, sondern die Unternehmen, die Brennstoffe im Anwendungsbereich des EU-ETS 2 in Verkehr bringen (zum Beispiel Gashändler). Wie im nEHS sind auch im EU-ETS 2 grundsätzlich energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe erfasst. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, dass der Anwendungsbereich des EU-ETS 2 auf bestimmte Nutzer*innen der Brennstoffe eingeschränkt ist, also auf den Brennstoffverbrauch in den genannten Sektoren.
Die Gesamtmenge der Emissionszertifikate (das Cap) wird aus den Verpflichtungen, die sich aus der ESR für die betreffenden Sektoren ergeben, abgeleitet. Ziel ist eine Emissionsreduktion in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr um 43 Prozent bis zum Jahr 2030 verglichen mit 2005 sowie um 42 Prozent in den zusätzlichen Sektoren. Ab dem Jahr 2027 soll die Zertifikatsmenge jedes Jahr linear um 5,1 Prozent, beziehungsweise ab 2028 um 5,38 Prozent der jeweiligen Referenzmenge abnehmen. Weitere, detailliertere Informationen erhalten Sie auf der Themenseite „EU-ETS 2 für Gebäude und Verkehr“.
Perspektivische Erweiterung des Anwendungsbereichs
Der Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandels könnte künftig auf weitere Sektoren, Treibhausgase, Emittenten sowie Negativemissionen - auch bekannt als Carbon Dioxide Removals (CDR) - ausgeweitet werden. Dabei sind die in Artikel 30 (Richtlinie, 2003/87/EG) genannten möglichen Erweiterungen besonders wichtig. Dazu gehören etwa die potenzielle Integration dauerhafter CDR, die Aufnahme von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und gegebenenfalls Deponien, und die Einbeziehung von Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung unter 20 MW. Im Falle einer Einbeziehung von Deponien in den Europäischen Emissionshandel käme auch eine Ausweitung auf Methan- und Lachgas-Emissionen in Betracht.
Darüber hinaus geht es bei den Diskussionen prinzipiell über die mögliche Einbeziehung weiterer Sektoren, um die Möglichkeit der Einbeziehung der Landwirtschaft und des Sektors Landnutzung (Land Use, Land Use Change and Forestry (LULUCF)). In einigen Jahren werden diese Sektoren als größere Sektoren außerhalb des Europäischen Emissionshandels verbleiben. Derzeit ist die Landwirtschaft, deren Minderungsziel durch die ESR abgedeckt wird, für mehr als 10 Prozent der Emissionen in der EU verantwortlich. Hingegen absorbiert der Landnutzungs-Sektor, dessen Emissionen durch die LULUCF-Verordnung geregelt werden, derzeit mehr Treibhausgase als er ausstößt, was ihn zu einer Netto-Kohlenstoffsenke macht. Der Beitrag dieser beiden Sektoren ist von zentraler Bedeutung, um die Klimaziele zu erreichen.
Eine Einbeziehung dieser Sektoren in den Europäischen Emissionshandel würde nicht nur eine Erreichung der Minderungsziele entlang des politisch festgelegten Einsparungspfades und die Anschlussfähigkeit mit anderen Sektoren und Klimaschutzpolitiken ermöglichen, sondern auch Anreize zur Emissionsminderung entlang der Wertschöpfungskette verbessern. Es gibt jedoch eine Reihe von Schwierigkeiten und Herausforderungen bei der Umsetzung eines Emissionshandelssystem in diesen Sektoren. Dazu zählen eine angemessene Überwachung der Emissionen, die sehr große Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben in der EU sowie mögliche Zielkonflikte zum Beispiel im Hinblick auf Umweltschutz und Tierwohl.
Climate Change 45/2026: Options for implementing limits for CDR integrated into the EU ETS 1
Climate Change 25/2026: Integration of Landfills into the EU-ETS 1
Fußnote