Was ist CBAM?
Das CBAM ist ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets und verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Herkunftsland gezahlten -Preis und dem höheren Preis der Berechtigungen im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Das System betrifft eine Vielzahl von Industrie- und Handelsunternehmen.
Es wird seit Oktober 2023 schrittweise eingeführt, um die beteiligten Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU schrittweise an die Berichtspflichten und Methoden zur Ermittlung von eingebetteten nach den Vorgaben des EU-Emissionshandelssystems heranzuführen. Zunächst wird das Instrument nur für Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff gelten. Die Verfahren zur Herstellung dieser Produkte sind besonders CO2-intensiv und deshalb einem hohen Risiko zur Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland ausgesetzt (so genanntes (Emissionsanstieg durch Verlagerung industrieller Produktion ins Ausland, das keinen oder einen geringen CO2-Preis auf die hergestellten Güter erhebt).
Die Grundidee des CBAM ist, dass der gleiche CO2-Preis für importierte und in der EU hergestellte Produkte gilt. Denn wegen des Europäischen Emissionshandels 1 hat sich die Produktion von emissionsintensiven Gütern in Deutschland und der EU verteuert. Unterliegen nun auch industrielle Grundstoffe und Waren aus einem CO2-Preis in der EU, schützt das vor Wettbewerbsnachteilen und Carbon Leakage. Die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Industrieunternehmen als bisherige Maßnahmen zum Schutz vor direktem Carbon Leakage durch den EU-ETS 1 ist dann nicht mehr nötig.
Der bestehende CO2-Preis innerhalb der EU kann dadurch noch effektiver wirken. Außerdem schafft der CO2-Preis für Importe durch CBAM auch finanzielle Anreize für Unternehmen in Drittstaaten, das Klima zu schützen. Ziel der EU ist es, damit wirksame Methoden der weltweit zu fördern. CBAM vereint also Carbon-Leakage-Schutz und effektive CO2-Bepreisung.
Informationen des Umweltbundesamts
Der EU-Emissionshandel wird umfassend reformiert
Zeitplan
Die CBAM-Verordnung der EU (2023/956) trat im Mai 2023 in Kraft. Am 01.10.2023 startete eine zweijährige Übergangsphase, in der die teilnehmenden Unternehmen, also die industrieller Grundstoffe und Waren, über die in diesen Produkten eingebetteten sogenannten grauen Emissionen quartalsweise berichten mussten. In der Übergangsphase entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.
Am 01.01.2026 startete die CBAM-Regelphase. Einführer von CBAM-Waren müssen eine Zulassung als CBAM-Anmelder vorweisen können und jährlich CBAM-Erklärungen über die in den einführten Waren enthaltenten grauen Emissionen abgeben. Außerdem müssen für die in den eingeführten Waren eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate erworben und jährlich abgegeben werden.
Von 2026 bis 2034 wird das CBAM weiter schrittweise ausgebaut. Gleichzeitig wird die kostenlose Zuteilung im EU-ETS 1 für die betroffenen Branchen schrittweise auslaufen.
Eine Übersicht über die Berichts- und Abgabepflichten sowie Informationen, die Ihnen helfen zu bestimmen, ob Sie von den CBAM-Pflichten betroffen sind, finden Sie auf unserer Seite
CBAM in 60 Sekunden
Erklärfilm der Europäischen Kommission
Erklärfilm der Generaldirektion Steuern und Zollunion (DG TAXUD) "Carbon Border Adjustment Mechanism in 60 seconds": Weil die EU ihre Klimaziele erhöht, während in Nicht-EU-Ländern eine weniger strenge Umwelt- und Klimapolitik vorherrscht, besteht ein großes Risiko von so genannten „Carbon Leakage“-Emissionen, die Emissionen außerhalb Europas verlagern und die Klimabemühungen der EU und global untergraben können. Deshalb braucht die EU das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM für die Einfuhr von Waren aus Drittländern: ein System, das einen fairen Preis für den bei der Produktion ausgestoßenen Kohlenstoff festlegt und die saubere Industrie in Drittländern fördert.
Rollenverteilung und Aufgaben der verschiedenen Akteure im CBAM
Die folgende Tabelle gibt einen kompakten Überblick über die verschiedenen Akteure im CBAM.
| Akteur | Aufgaben |
|---|---|
| Einführer von CBAM-Waren bzw. indirekter Zollvertreter |
|
| Europäische Kommission |
|
| Nationale Zollbehörden (für Deutschland die Generalzolldirektion (GZD)) |
|
| National zuständige Behörden (für Deutschland die DEHSt) |
|
| Anlagenbetreiber in Drittstatten |
|
| Akkreditierte Prüfstellen (Verifizierer) |
|
| Nationale Akkreditierungsstellen (für Deutschland die DAkkS) |
|
Beispiel eines CBAM-Prozesses
Vereinfachtes Schema der CBAM-Prozesse in der Regelphase am Beispiel von Ammoniak
Die Grafik verdeutlicht die Funktionsweise des CBAM schematisch an einem Beispiel:
Ein in Deutschland niedergelassener Einführer importiert Ammoniak (KN-Code 2814 1000) aus einer Anlage in einem Drittstaat in die EU. Obwohl die Ware über den Rotterdamer Hafen in die EU eingeführt und vom niederländischen Zoll erfasst wird, ist der Einführer in Deutschland niedergelassen und wurde von der DEHSt über das CBAM- für den CBAM zugelassen und wird in der Einhaltung der CBAM-Pflichten von der DEHSt überwacht.
Der Einführer berichtet über die Menge des eingeführten Ammoniaks und die damit verbundenen direkten und indirekten grauen Emissionen in seiner CBAM-Erklärung, die über das CBAM-Register eingereicht wird. Dabei hat er die Möglichkeit zur Bestimmung der grauen Emissionen in seiner CBAM-Erklärung entweder Standardwerte zu nutzen oder wie im obigen Beispiel tatsächliche Werte, die von einer Prüfstelle verifiziert worden sind.
Der Hersteller des Ammoniaks kann im CBAM-Register über das Portal für Anlagenbetreiber aus Drittstaaten (O3CI-Portal) die Daten zu seiner Anlage hinterlegen und den für die in seiner Anlage hergestellten Waren hochladen. Im O3CI-Portal kann ebenfalls von der Prüfstelle die Verifizierung der Emissionen bestätigt werden. Der zugelassene CBAM-Anmelder kann dann für seine CBAM-Erklärung direkt auf diese Daten zugreifen, wenn der Anlagenbetreiber dies erlaubt. Anlagenbetreiber aus Drittstaaten entscheiden selbst, ob sie sich im O3CI-Portal registrieren und mit wem sie ihre Daten teilen wollen. Wenn der nicht im Portal registriert ist, muss der Nachweis über Emissionsberechnung und Verifizierung über einen alternativen Kommunikationsweg an den zugelassenen CBAM-Anmelder übermittelt und von diesem im CBAM-Register hochgeladen werden.
Der zugelassene CBAM-Anmelder kauft über die mit dem CBAM-Register verbundene Verkaufsplattform die CBAM-Zertifikate entsprechend der Höhe der im Berichtsjahr in den eingeführten CBAM-Produkten eingebetteten grauen Emissionen. Diese hält er auf seinem CBAM-Konto bereit, wenn er die CBAM-Erklärung abgibt. Die EU löscht daraufhin diese Anzahl der Zertifikate vom CBAM-Konto des zugelassenen CBAM-Anmelders.
Über einen separaten Zugang zum Register hat die DEHSt Einsicht in die CBAM-Erklärung und die Anzahl der erworbenen und abgegebenen CBAM-Zertifikate des Einführers. So kann sie die Einhaltung der Vorhalte- und Abgabepflichten sowie die Plausibilität der Informationen überprüfen. Die DEHSt erhält von der Europäischen Kommission die bei der Einfuhr des Ammoniaks erfassten Zolldaten. Diese werden mit weiteren Angaben in der CBAM-Erklärung abgeglichen.