CBAM
Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU
Der ist eine globale Krise. Im Ringen um wirksame Klimaschutzmaßnahmen hat die Europäische Union (EU) ein neues Instrument etabliert: das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). Es ergänzt den zunehmend strengeren EU-Emissionshandel (EU-ETS) und vereint so den Schutz vor Carbon Leakage und eine effektive CO2-Bepreisung.
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Neuigkeiten zu CBAM
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Rechtsprechung
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Ihr Quartalsbericht wird im Übergangsregister je nach Bearbeitungsstand mit verschiedenen Status angezeigt. Die jeweilige Bedeutung des angezeigten Status können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Weiterführende Hinweise und Anleitungen zur Nutzung des CBAM-Übergangsregisters finden Sie im „Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“ auf der Seite der Europäischen Kommission:
Transitional CBAM Registry user manual for Declarants
Status CBAM-Quartalsbericht im Übergangsregister Beschreibung Draft
(Entwurf)
Der Quartalsbericht wird von dem berichtspflichtigen Anmelder erstellt, aber noch nicht final eingereicht. In diesem Status besteht für berichtspflichtige Anmelder weiterhin die Möglichkeit, den Bericht jederzeit zu ergänzen oder zu ändern. Submitted
(Eingereicht/Übermittelt)
Der Quartalsbericht wurde vom berichtspflichtigen Anmelder erfolgreich eingereicht. Innerhalb der Abgabefirst für das Quartal und der Änderungsfrist für abgegebene Quartalsberichte, kann ein berichtspflichtiger Anmelder den Bericht jederzeit ergänzen und ändern (Änderung des Berichtsstatus auf „Under amendment“) und erneut einreichen. Ein Bericht mit Status „Submitted“ kann vom berichtspflichtigen Anmelder auch für ungültig erklärt werden (siehe Status „Invalidated“). Mit Ablauf der Änderungsfrist (zwei Monate nach Quartalsende) wird der Quartalsbericht mit Status „Submitted“ automatisch in den Status „Registered“ überführt und steht nun der Europäische Kommission sowie der zuständigen Behörde für weitere Schritte zur Verfügung. Under amendment
(In Überarbeitung)
Der Quartalsbericht wird derzeit vom berichtspflichtigen Anmelder überarbeitet. Sobald die Änderungen abgeschlossen sind und der Quartalsbericht erneut eingereicht wurde, wird der Status automatisch auf „Submitted“ gesetzt. Bitte beachten Sie, dass der überarbeitete Bericht nur innerhalb der offiziellen Frist erneut eingereicht werden kann, also bis zu zwei Monate nach Quartalsende. Sollte die Frist verstrichen sein, bevor der berichtspflichtige Anmelder den überarbeiteten Bericht einreicht, muss eine Fristverlängerung beantragt werden. Details zur Beantragung einer Fristverlängerung finden Sie unter FAQ CBAM 003. Invalidated
(Ungültig)
Der Quartalsbericht wurde vom berichtspflichtigen Anmelder für ungültig erklärt. Für diesen Berichtszeitraum kann ein neuer Quartalsbericht innerhalb der geltenden Fristen erstellt werden. Ein Quartalsbericht mit Status „Invalidated“ kann weder von der Europäischen Kommission noch der zuständigen Behörde geprüft werden noch erneut vom berichtspflichtigen Anmelder in Bearbeitung genommen werden. Registered
(Registriert)
Mit Ablauf der Änderungsfrist wird der Quartalsbericht mit Status „Submitted“ automatisch in den Status „Registered“ überführt und steht nun der Europäische Kommission sowie der zuständigen Behörde für weitere Schritte zur Verfügung. Berichtskorrekturen sind nun nur noch nach Genehmigung der zuständigen Behörde möglich. Under assessment (COM)
(In Prüfung (KOM))
Der Quartalsbericht wird derzeit von der Europäischen Kommission geprüft. Assigned to NCA
(Der zuständigen Behörde zugewiesen)
Die Europäische Kommission kann einen Quartalsbericht auch der zuständigen Behörde zur Prüfung zuweisen. Der Bericht erhält dann den Status „Assigned to NCA“ Under review NCA
(In Prüfung bei der zuständigen Behörde)
Der Quartalsbericht wird derzeit von der zuständigen Behörde geprüft. Discarded
(Verworfen)
Der Quartalsbericht wurde von der zuständigen Behörde nach einer Prüfung verworfen. Ein Quartalsbericht mit Status „Discarded“ kann nicht (erneut) geprüft oder erneut in Bearbeitung genommen werden Under correction
(In Korrektur)
Der Quartalsbericht wird vom berichtspflichtigen Anmelder korrigiert, entweder auf Anweisung der zuständigen Behörde (der Bericht hatte zuvor den Status „Under Review (NCA)“) oder auf Anfrage des berichtspflichtigen Anmelders (der Bericht hatte zuvor den Status „Registered“). Sofern der berichtspflichtige Anmelder die Korrektur eigenständig beantragt hat, steht ihm zur Bearbeitung eine Frist von 30 Tagen zur Verfügung. Under Penalties/Litigation
(Unter Sanktionen/Rechtsstreitigkeiten)
Ein Quartalsbericht, der derzeit sanktioniert wird/Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, kann nicht vom berichtspflichtigen Anmelder geändert werden. Er kann ersetzt werden, um dem Ausgang der betreffenden Streitigkeit Rechnung zu tragen. Der Staus des Berichtes wird nach Abschluss des Verfahrens angepasst. Finalized
(Abgeschlossen)
Die Bewertung des Quartalsberichts durch die Europäische Kommission oder die zuständige Behörde ist abgeschlossen. Zukünftige mögliche Status sind „Revoked“ oder „Archived“. Revoked
(Widerrufen)
Ein Quartalsbericht mit dem Status „Finalized“ kann auf berechtigtes Verlangen des berichtspflichtigen Anmelders widerrufen und anschließend geändert werden, sofern die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt. Archived
(Archiviert)
Der Quartalsbericht wurde archiviert. Er kann nicht mehr durch die Europäische Kommission oder die zuständige Behörde geprüft werden oder vom berichtspflichtigen Anmelder bearbeitet werden. -
Das Ursprungsland ist das Land oder Gebiet, in dem die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat (siehe Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Artikel 60 Absatz 2 sowie die weiterführenden Ausführungen zum Begriff der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ in Artikel 32 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union). Das Herstellungsland ist das Land, in dem die letzte physische Verarbeitung der CBAM-Ware stattgefunden hat (Verpackung ausgenommen). In den meisten Fällen werden Ursprungsland und Herstellungsland einer bestimmten CBAM-Ware identisch sein. In einigen Fällen können sie jedoch unterschiedlich sein.
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Im Feld „Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode“ sollen CBAM-Anmelder auswählen, ob sie die Regeln der Kommission (commission rules) oder andere Methoden (other methods) genutzt wurden. Bei „weiteren Informationen“ sind in beiden Fällen zusätzliche Informationen zu den verwendeten Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden anzugeben. Wird beispielsweise bei der Bestimmung der spezifischen eingebetteten Emissionen mit tatsächlichen Daten für direkte und indirekte Emissionen gearbeitet, können die CBAM-Anmelder hier angeben, ob die Methodik auf Berechnungen (Standardverfahren oder Massenbilanz) oder auf Messungen beruhte. Im Bereich der indirekten grauen Emissionen müssen CBAM-Anmelder im Feld „Angabe zu sonstiger Quelle“ zusätzliche Angaben zur Herkunft des Emissionsfaktors der indirekten grauen Emissionen machen. Dazu kann beispielsweise ein Weblink zu öffentlich zugänglichen Daten oder anderen relevanten Quellen gehören.