Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

CBAM

Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU

Der ist eine globale Krise. Im Ringen um wirksame Klimaschutzmaßnahmen hat die Europäische Union (EU) ein neues Instrument etabliert: das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). Es ergänzt den zunehmend strengeren EU-Emissionshandel (EU-ETS) und vereint so den Schutz vor Carbon Leakage und eine effektive CO2-Bepreisung.

Aktuelles

Neuigkeiten zu CBAM

Die aktuellen Nachrichten, Termine und Publikationen zu CBAM finden Sie hier im Überblick. Über die Tab-Funktion können Sie nach Kategorien filtern oder über den Button am unteren Rand der Box eine gesamte Übersicht anzeigen lassen.

Übersicht

CBAM-Register: Wegen Wartungsarbeiten bis auf Weiteres nicht erreichbar

Dokumenttyp News , CBAM

Online-Seminar von co2ncept Plus: Aktuelle Herausforderungen in puncto CO2-Grenzausgleich – Status Quo des Omnibus-Pakets, Zulassungsverfahren & Co.

Dokumenttyp Termin , CBAM

Termin im Zeitraum vom: 17.07.2025 - 17.07.2025

EPA Annual Climate Change Conference 2025

Dokumenttyp Termin , CBAM

Termin im Zeitraum vom: 28.05.2025 - 28.05.2025

Alles zu CBAM

News

CBAM-Register: Wegen Wartungsarbeiten bis auf Weiteres nicht erreichbar

Dokumenttyp News , CBAM

Vereinfachungsvorschläge für das europäische CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) im Omnibus-Paket I der Europäischen Kommission

Dokumenttyp News , CBAM

Zu allen CBAM-News

Termine

Publikationen

Factsheet: CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Dokumenttyp Publikation , CBAM

Reform des Europäischen Emissionshandels im „Fit for55“-Paket: Stand der Umsetzung

Dokumenttyp Publikation , EU-ETS-1-allgemeines

Checkliste für CBAM-Anmelder mit Compliance-Cycle

Dokumenttyp Publikation , CBAM

nach der Verordnung (EU) 2023/956

Zu allen CBAM-Publikationen

Recht

CBAM

Gesetze und Verordnungen und (sofern vorhanden) Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

Kategorie: Rechtsgrundlagen , vom: 17.03.2025

Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 - Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register

Kategorie: Rechtsgrundlagen , vom: 23.01.2025

TEHG-Novelle: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)

Kategorie: Rechtsgrundlagen , vom: 19.11.2024

Alle Rechtsgrundlagen

Rechtsprechung

Derzeit noch keine Rechtsprechung zum Thema vorhanden

, vom: 29.07.2024

Alle Rechtsprechungen

Checkliste für CBAM-Anmelder

Diese Checkliste für CBAM-Anmelder mit Compliance-Cycle kann Ihnen dabei helfen, einen Überblick über Ihre Berichtspflichten zu behalten.

Quelle: © Scanrail – stock.adobe.com

Sie haben Fragen?

Wir haben Antworten

In dieser FAQ-Liste finden Sie Fragen und Antworten zum Thema CBAM.

Quelle: © kasto – stock.adobe.com
  • Ihr Quartalsbericht wird im Übergangsregister je nach Bearbeitungsstand mit verschiedenen Status angezeigt. Die jeweilige Bedeutung des angezeigten Status können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

    Weiterführende Hinweise und Anleitungen zur Nutzung des CBAM-Übergangsregisters finden Sie im „Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“ auf der Seite der Europäischen Kommission:

    Transitional CBAM Registry user manual for Declarants
     

    Status CBAM-Quartalsbericht im ÜbergangsregisterBeschreibung

    Draft

    (Entwurf)

    Der Quartalsbericht wird von dem berichtspflichtigen Anmelder erstellt, aber noch nicht final eingereicht. In diesem Status besteht für berichtspflichtige Anmelder weiterhin die Möglichkeit, den Bericht jederzeit zu ergänzen oder zu ändern.

    Submitted

    (Eingereicht/Übermittelt)

    Der Quartalsbericht wurde vom berichtspflichtigen Anmelder erfolgreich eingereicht. Innerhalb der Abgabefirst für das Quartal und der Änderungsfrist für abgegebene Quartalsberichte, kann ein berichtspflichtiger Anmelder den Bericht jederzeit ergänzen und ändern (Änderung des Berichtsstatus auf „Under amendment“) und erneut einreichen. Ein Bericht mit Status „Submitted“ kann vom berichtspflichtigen Anmelder auch für ungültig erklärt werden (siehe Status „Invalidated“). Mit Ablauf der Änderungsfrist (zwei Monate nach Quartalsende) wird der Quartalsbericht mit Status „Submitted“ automatisch in den Status „Registered“ überführt und steht nun der Europäische Kommission sowie der zuständigen Behörde für weitere Schritte zur Verfügung.

    Under amendment

    (In Überarbeitung)

    Der Quartalsbericht wird derzeit vom berichtspflichtigen Anmelder überarbeitet. Sobald die Änderungen abgeschlossen sind und der Quartalsbericht erneut eingereicht wurde, wird der Status automatisch auf „Submitted“ gesetzt. Bitte beachten Sie, dass der überarbeitete Bericht nur innerhalb der offiziellen Frist erneut eingereicht werden kann, also bis zu zwei Monate nach Quartalsende. Sollte die Frist verstrichen sein, bevor der berichtspflichtige Anmelder den überarbeiteten Bericht einreicht, muss eine Fristverlängerung beantragt werden. Details zur Beantragung einer Fristverlängerung finden Sie unter FAQ CBAM 003.

    Invalidated

    (Ungültig)

    Der Quartalsbericht wurde vom berichtspflichtigen Anmelder für ungültig erklärt. Für diesen Berichtszeitraum kann ein neuer Quartalsbericht innerhalb der geltenden Fristen erstellt werden. Ein Quartalsbericht mit Status „Invalidated“ kann weder von der Europäischen Kommission noch der zuständigen Behörde geprüft werden noch erneut vom berichtspflichtigen Anmelder in Bearbeitung genommen werden.

    Registered

    (Registriert)

    Mit Ablauf der Änderungsfrist wird der Quartalsbericht mit Status „Submitted“ automatisch in den Status „Registered“ überführt und steht nun der Europäische Kommission sowie der zuständigen Behörde für weitere Schritte zur Verfügung. Berichtskorrekturen sind nun nur noch nach Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.

    Under assessment (COM)

    (In Prüfung (KOM))

    Der Quartalsbericht wird derzeit von der Europäischen Kommission geprüft.

    Assigned to NCA

    (Der zuständigen Behörde zugewiesen)

    Die Europäische Kommission kann einen Quartalsbericht auch der zuständigen Behörde zur Prüfung zuweisen. Der Bericht erhält dann den Status „Assigned to NCA

    Under review NCA

    (In Prüfung bei der zuständigen Behörde)

    Der Quartalsbericht wird derzeit von der zuständigen Behörde geprüft.

    Discarded

    (Verworfen)

    Der Quartalsbericht wurde von der zuständigen Behörde nach einer Prüfung verworfen. Ein Quartalsbericht mit Status „Discarded“ kann nicht (erneut) geprüft oder erneut in Bearbeitung genommen werden

    Under correction

    (In Korrektur)

    Der Quartalsbericht wird vom berichtspflichtigen Anmelder korrigiert, entweder auf Anweisung der zuständigen Behörde (der Bericht hatte zuvor den Status „Under Review (NCA)“) oder auf Anfrage des berichtspflichtigen Anmelders (der Bericht hatte zuvor den Status „Registered“). Sofern der berichtspflichtige Anmelder die Korrektur eigenständig beantragt hat, steht ihm zur Bearbeitung eine Frist von 30 Tagen zur Verfügung.

    Under Penalties/Litigation

    (Unter Sanktionen/Rechtsstreitigkeiten)

    Ein Quartalsbericht, der derzeit sanktioniert wird/Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, kann nicht vom berichtspflichtigen Anmelder geändert werden. Er kann ersetzt werden, um dem Ausgang der betreffenden Streitigkeit Rechnung zu tragen. Der Staus des Berichtes wird nach Abschluss des Verfahrens angepasst.

    Finalized

    (Abgeschlossen)

    Die Bewertung des Quartalsberichts durch die Europäische Kommission oder die zuständige Behörde ist abgeschlossen. Zukünftige mögliche Status sind „Revoked“ oder „Archived“.

    Revoked

    (Widerrufen)

    Ein Quartalsbericht mit dem Status „Finalized“ kann auf berechtigtes Verlangen des berichtspflichtigen Anmelders widerrufen und anschließend geändert werden, sofern die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt.

    Archived

    (Archiviert)

    Der Quartalsbericht wurde archiviert. Er kann nicht mehr durch die Europäische Kommission oder die zuständige Behörde geprüft werden oder vom berichtspflichtigen Anmelder bearbeitet werden.
  • Das Ursprungsland ist das Land oder Gebiet, in dem die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat (siehe Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Artikel 60 Absatz 2 sowie die weiterführenden Ausführungen zum Begriff der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ in Artikel 32 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union). Das Herstellungsland ist das Land, in dem die letzte physische Verarbeitung der CBAM-Ware stattgefunden hat (Verpackung ausgenommen). In den meisten Fällen werden Ursprungsland und Herstellungsland einer bestimmten CBAM-Ware identisch sein. In einigen Fällen können sie jedoch unterschiedlich sein. 

  • Im Feld „Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode“ sollen CBAM-Anmelder auswählen, ob sie die Regeln der Kommission (commission rules) oder andere Methoden (other methods) genutzt wurden. Bei „weiteren Informationen“ sind in beiden Fällen zusätzliche Informationen zu den verwendeten Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden anzugeben. Wird beispielsweise bei der Bestimmung der spezifischen eingebetteten Emissionen mit tatsächlichen Daten für direkte und indirekte Emissionen gearbeitet, können die CBAM-Anmelder hier angeben, ob die Methodik auf Berechnungen (Standardverfahren oder Massenbilanz) oder auf Messungen beruhte. Im Bereich der indirekten grauen Emissionen müssen CBAM-Anmelder im Feld „Angabe zu sonstiger Quelle“ zusätzliche Angaben zur Herkunft des Emissionsfaktors der indirekten grauen Emissionen machen. Dazu kann beispielsweise ein Weblink zu öffentlich zugänglichen Daten oder anderen relevanten Quellen gehören.

Alle FAQs zu CBAM

Weiterführende Seiten

CBAM verstehen

CBAM ergänzt den zunehmend strengeren EU-Emissionshandel und vereint so den Schutz vor Carbon Leakage und eine effektive CO2-Bepreisung.

Quelle: © Scanrail – stock.adobe.com

CBAM Übergangsphase

Informationen für die so genannte Übergangsphase vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025.

Quelle: © chungking – stock.adobe.com

Zulassung für CBAM-Regelphase

Sie wollen ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen für die nächsten Schritte.

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