Die existierenden Instrumente zum Schutz vor Carbon Leackage, die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen im gesamten Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) und die in Deutschland und einigen anderen Mitgliedsstaaten, werden teilweise beibehalten, insbesondere wo die Begrenzung des Geltungsbereichs des -Grenzausgleichs (CBAM) dies erfordert.
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Kostenlose Zuteilung
Auch im Kontext der „Fit-for-55“-Reform wird die kostenlose Zuteilung für Industrie und Wärmeerzeugung weitergeführt. Jedoch wird für Industrietätigkeiten, die vom Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) erfasst sind (siehe unter "Einführung eines Grenzausgleichssystems CBAM"), die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2026 bis 2034 schrittweise auf null abgesenkt und gleichzeitig sukzessive durch den CBAM ersetzt. Bei den übrigen Branchen wird für Wirtschaftszweige, für die ein signifikantes Carbon-Leakage-Risiko anzunehmen ist, grundsätzlich die kostenlose Zuteilung entsprechend der festgelegten Benchmarks beibehalten, jedoch nunmehr zusätzlich mit einer Konditionalität: So wird die kostenlose Zuteilung teilweise gekürzt, wenn keine „ökologischen Gegenleistungen“ beziehungsweise „Klimaneutralitätspläne“ mit verbindlichen Meilensteinen nachgewiesen werden können. Für Produkte, für die kein signifikantes Carbon-Leakage-Risiko anzunehmen ist, sinkt die Zuteilung zudem in jedem Fall von 30 Prozent (auf Basis der jeweiligen Benchmarkwerte) im Jahr 2026 linear auf Null in 2030, soweit im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 30 EHRL nichts anderes beschlossen wird. Als Ausnahme hiervon liegt der Wert für die Erzeugung von Fernwärme konstant bei 30 Prozent bis 2030.
Des Weiteren werden die oben genannten -Werte für die zweite Zuteilungsperiode (2026 bis 2030) derzeit durch die auf Basis aktualisierter Daten der verpflichteten Anlagen überprüft und angepasst (vergleiche dazu Artikel 10a (2) Unterabsatz 3 c) bis e) der EHRL). Zugleich kommen durch Anpassungen im Anwendungsbereich des EU-ETS 1 und bei Abgrenzungen der Benchmarks neue Anlagen hinzu, darunter nicht zuletzt Anlagen, die einen wesentlichen Beitrag zur leisten (zum Beispiel Elektrolyseure, die erneuerbarer Energie nutzen). Da auch diese künftig eine kostenlose Zuteilung erhalten, wird ein „level playing field“ gegenüber vergleichbaren Anlagen, die bisher eine Zuteilung erhielten, geschaffen.
Strompreiskompensation
Die Leitlinien zur Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten des EU-Emissionshandelssystems (Strompreiskompensation; kurz SPK) werden voraussichtlich im Jahr 2025 durch die Europäische Kommission angepasst. Dabei sollen insbesondere die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, die geografischen Gebiete und die regionalen CO2-Emissionsfaktoren aktualisiert werden.
Zum Thema
Einführung eines Grenzausgleichssystems (CBAM)
Im Oktober 2023 wurde als Teil des „Fit-for-55“-Pakets in Ergänzung zur CO2-Bepreisung in der EU ein Grenzausgleichssystem für Importe eingeführt (Carbon Border Adjustment Mechanism oder CBAM). Für eine Auswahl von Produkten (Strom, Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Ammoniak/Düngemittel und Wasserstoff) sollen zunächst die herstellungsbedingten, produktbezogenen Emissionen im Erzeugerland („embedded emissions“) berichtet werden.
Ab Beginn der Regelphase 2026 besteht nicht nur die Pflicht Emissionen zu berichten, sondern auch Zertifikate in Höhe der herstellungsbedingten, produktbezogenen Emissionen zu erwerben und jährlich in entsprechender Menge abzugeben. Diese „CBAM-Zertifikate“ sollen von nationalen zuständigen Behörden wöchentlich zum Preis von Emissionsberechtigungen des EU-ETS 1 (-Preis) verkauft werden.
Gleichzeitig mit der schrittweisen Einführung des CBAM soll die kostenlose Zuteilung für die betroffenen Produkte von 2026 bis 2034 graduell abgesenkt werden, denn der Mechanismus soll die bisherigen Instrumente zum Schutz vor schrittweise ersetzen.
Artikel 30 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 enthält die wichtigsten Aspekte zur Weiterentwicklung des CBAM, unter anderem die Einbeziehung weiterer Güter sowie indirekter Emissionen bei derzeitigen CBAM-Gütern, die mit dem Wärme- oder Strombezug aus anderen Anlagen verbunden sind. Ein Legislativvorschlag dazu soll bei Bedarf bis Ende der Übergangsphase (2023 bis 2025) vorgelegt werden. Ab Beginn der Regelphase gibt es weitere, regelmäßige Revisionen der CBAM-Verordnung um diese fortlaufend weiterzuentwickeln. Die erste Revision steht zu Januar 2028 an.
Fußnote