Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Zulassung für CBAM-Regelphase

Letzte Aktualisierung 22.07.2025

Sie wollen ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen für die nächsten Schritte.

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Übergang zur CBAM-Regelphase

Welche Produkte sind von CBAM betroffen?

Zu Anwendungsbereich und Sektoren

Am 01.01.2026 startet die Regelphase des -Grenzausgleichs (CBAM). Im Vergleich zur Übergangsphase (01.10.2023 bis 31.12.2025), in der CBAM-Anmelder quartalsweise zu den grauen Emissionen ihrer eingeführten CBAM-Waren berichtspflichtig sind, müssen in der Regelphase erstmalig ab dem Jahr 2027 jährlich CBAM-Erklärungen für das Vorjahr eingereicht und zusätzlich CBAM-Zertifikate pro Tonne grauer Emissionen abgegeben werden.

Um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in die Zollunion einzuführen, müssen CBAM-Anmelder darüber hinaus im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten (Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines -Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-VO“)).

Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO)

Checkliste für CBAM-Anmelder

Am 28.03.2025 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17.03.2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Zulassungs-DVO“) in Kraft getreten. Diese regelt die von Artikel 5 Absatz 8 CBAM-VO vorgesehenen Details des Zulassungsverfahrens.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 - Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

Wichtiger Hinweis: Am 26.02.2025 hat die mit dem Omnibus-Paket I umfassende Änderungen an der CBAM-VO vorgeschlagen. Sollten diese Änderungen in Kraft treten, könnten nur noch für von jährlich mehr als 50 Tonnen CBAM-Ware in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Die Anzahl der CBAM-Anmelder würde sich damit den Berechnungen der Europäischen Kommission zufolge EU-weit um 91 Prozent reduzieren. Sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission in Kraft treten, könnte dies Auswirkungen darauf haben, welche von CBAM-Waren tatsächlich eine Zulassung benötigen, sowie auf das konkrete Antragsverfahren. Es ist jedoch derzeit nicht absehbar, ob und in welcher Form ein Inkrafttreten dieser Änderungen noch vor dem 01.01.2026 erfolgen wird. Aus diesem Grund fokussieren sich die von uns auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Informationen auf die aktuell geltende Rechtslage. Wir werden Sie auf dieser Seite sowie über den CBAM-Newsletter auf dem Laufenden halten. Schauen Sie für aktuelle Informationen ebenfalls auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission (DG TAXUD) vorbei.

Bitte beachten Sie auch, dass die EU-Kommission in diesem Zusammenhang eine Mitteilung veröffentlicht hat, in der sie Einführern, die voraussichtlich den Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr nicht überschreiten, darauf hinweist mit der Einreichung ihres Zulassungsantrags bis zum Frühherbst zu warten. Bitte beachten Sie auch die in der Zulassungs-DVO vorgegeben Fristen zur Bearbeitung der Anträge auf Zulassung.

Zulassungsantrag stellen

Die Zulassung von CBAM-Anmeldern ist in den Artikeln 5 und 17 der CBAM-VO, sowie in der Zulassungs-DVO geregelt.

Einen Antrag auf Zulassung können in Deutschland niedergelassene oder indirekte Zollvertreter stellen (Artikel 5 CBAM-VO).

Den Zulassungsantrag müssen Sie im CBAM-Register stellen (Artikel 5 Absatz 3 CBAM-VO). Dieses neue Portal ist parallel zum CBAM-Übergangsregister zugänglich.

Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet. Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen. Um Zugang zum Zoll-Portal – und damit zum CBAM-Portal zu erhalten – benötigen Sie ein -Zertifikat.

Das Stellen von Anträgen auf Zulassung ist seit Ende März 2025 möglich. Die Dauer der Antragsbearbeitung wird voraussichtlich maximal 120 Tage betragen, wenn Sie Ihren Antrag nach dem 15.06.2025 stellen und maximal 180 Tage, wenn Sie Ihren Antrag vor diesem Datum stellen (Artikel 4 Absatz 5 Zulassungs-DVO). Eine frühere Antragstellung wird deshalb nicht zwangsläufig zu einer schnelleren Zulassung führen. Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben.

Sobald Ihnen der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt wurde, werden Sie voraussichtlich ab dem 01.01.2026 im CBAM-Register auf Ihr CBAM-Konto zugreifen können. Dort müssen Sie dann jedes Jahr (erstmalig im Jahr 2027 für das Jahr 2026) Ihre CBAM-Erklärung abgeben (Artikel 6 CBAM-VO).

Zum CBAM Portal des deutschen Zolls

Zur Hilfeseite des Zoll-Portals

Benötigte Informationen für Ihren Antrag auf Zulassung

Folgende Informationen in deutscher Sprache müssen Sie für Ihren Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 5 CBAM-VO bereithalten:

  1. Name, Anschrift und Kontaktangaben;
  2. EORI-Nummer;
  3. in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
  4. Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
  5. ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
  6. Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO;
  7. geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
  8. Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.

In den folgenden Tabellen finden Sie eine Auflistung der Dokumente, die Sie beim Ausfüllen Ihres Online-Antrags im CBAM-Register als Anhänge im Zulassungsmodul zur Verfügung stellen müssen (Tabelle 1) und der Informationen, die als obligatorische Ja/Nein-Felder oder Freitexte beizufügen sind (Tabelle 2).

Tabelle 1: Erforderliche Dokumente für Ihren Zulassungsantrag

Referenz zum Gesetzestext Erforderliche Unterlagen (Dokumente im Zulassungsmodul hochzuladen)

CBAM-VO 

  • Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d

Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes darüber, dass keine Einziehungsanordnungen wegen Steuerschulden anhängig sind. 

Eine Suchfunktion nach einem zuständigen Finanzamt finden Sie auf der folgenden Website:

Bundeszentralamt für Steuern: Finanzamtsuche

Laden Sie das Dokument bitte im Zulassungsmodul an folgendem Ort hoch: AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Tax authority certification (Feld) > Attached documents

CBAM-VO 

  • Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe f 

 und

Zulassungs-DVO

  • Artikel 10 

Jahresabschlüsse für die letzten 3 Jahre (nur für Unternehmen und Einzelunternehmer) und

ehrenwörtliche Erklärung gemäß Kriterien aus Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der CBAM-VO darüber, dass der Antragsteller

  • sich in keinem Konkurs/Insolvenzverfahren befindet

und

  • keinen erheblichen Rückstand mit der Zahlung von Zöllen hat.
Laden Sie die Dokumente bitte im Zulassungsmodul an folgendem Ort hoch: AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Tax authority certification (Feld) > Attached documents

 

  
Gewährung und Fortbestehen des AEO-Status
(ein AEO-Status gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 952/2013 (Zollkodex der Union) ist für die Zulassung nicht erforderlich. Sollten Sie jedoch einen solchen Status besitzen, können Sie zur Beschleunigung der Antragsprüfung den entsprechenden Nachweis hochladen, sofern der AEO-Status nicht über die AEO-Datenbank der Europäischen Kommission überprüfbar ist.  
 
Laden Sie das Dokument bitte im Zulassungsmodul an folgendem Ort hoch: AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Tax authority certification (Feld) > Attached documents

Tabelle 2: Erforderliche Informationen für Ihren Zulassungsantrag

Referenz zum Gesetzestexterforderliche Informationen

CBAM-VO

  • Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a

Name, Anschrift und Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer)

Wenn Sie ein indirekter Zollvertreter sind müssen Sie den Namen, die E-Mailadresse und die Telefonnummer für alle Personen angeben in deren Auftrag Sie handeln, sowie das Startdatum und gegebenenfalls das Enddatum ihrer Repräsentationstätigkeit für die jeweilige Person.

Geben Sie diese Informationen an folgender Stelle an: AUTHORISATIONS > New application > Stakeholder details (Reiter) > Customs representation details (Feld)

CBAM-VO

  • Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b

EORI-Nummer

Die EORI-Nummer benötigen Sie, um sich über das Zoll-Portal im CBAM-Register einzuloggen. Weitere Information finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Zoll-Portal

CBAM-VO

  • Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c

Hauptgeschäftstätigkeit

Im CBAM-Register müssen Sie an folgendem Ort Ihre Hauptgeschäftstätigkeiten angeben: AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Economic activities (Feld)

CBAM-VO

  • Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e

und

Zulassungs-DVO

  • Artikel 9

Ehrenwörtliche Erklärung der Antragsteller

Im CBAM-Register ist eine Vorlage der Erklärung im Zulassungsmodul des CBAM-Portals vorgegeben. An folgender Stelle müssen Sie durch Anklicken zweier Kästchen zwei ehrenwörtliche Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 e CBAM-VO abgeben:

AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Declaration of honour (Feld)

CBAM-VO

  • Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe f

und

Zulassungs-DVO

  • Artikel 10

Finanzielle und operative Leistungsfähigkeit

Folgende Informationen müssen Sie an dieser Stelle einfügen: AUTHORISATIONS > New application > Financial and operations details (Reiter)

  • Datenzugriff (Ja/Nein Feld). Bitte den 'Datenzugriffstatus' zustimmen. Diese Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 13 der CBAM VO und dem entsprechenden § 11 des TEHG.
  • AEO-Status (Ja/Nein Feld)
  • Falls Sie den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO-Status) besitzen, können Sie ihren Statustyp (‚AEOC‘, ‚AEOF‘ oder ‚AEOS‘) und ihre AEO-Nummer angeben
  • Rechtsform und Größe des Unternehmens, unter dem Sie als zugelassener CBAM-Melder auftreten wollen. Sie müssen eine der vorgegebenen Unternehmensgrößen im Antragsformular des Zulassungsmoduls auswählen (Micro, Small, Medium, Large), die sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und des Jahresumsatzes unterscheiden. Wählen Sie bitte die höhere Unternehmensgröße aus, wenn sie in einer der Kriterien in der höheren Kategorie liegen.
  • Anzahl der Personen, die für die CBAM-Berichterstattung und -Kontrollen in der Organisation zuständig sind, in der Sie als zugelassener CBAM-Anmelder der CBAM-Waren tätig werden wollen.
  • Dauer der Niederlassung der Organisation, bei der Sie als zugelassener CBAM-Melder tätig werden wollen (nur für Unternehmen und Einzelunternehmer verpflichtend)
  • Betriebsnummer/Handelsregisternummer der Organisation (nur für Unternehmen und Einzelunternehmer verpflichtend)

Finanzielle Angaben (nur für Unternehmen und Einzelunternehmer verpflichtend)

Für jedes der letzten drei Jahre müssen Sie folgende Angaben machen:

  • die Währung
  • Angabe darüber ob Sie in diesem Jahr einen Nettogewinn oder Nettoverlust hatten (Entweder ‚Profit‘ oder ‚Loss‘ beizufügen)
  • den Wert dieses Nettogewinns/-verlusts
  • den Umsatz ihr Umlaufvermögen
  • sowie ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten.

CBAM-VO

  • Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g

Angaben zu Waren

Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr

Für die Einfuhren je Herkunftsland und CBAM-Sektor (Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium) müssen Sie einen eigenen Eintrag an diesem Ort vornehmen: AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Goods (Feld)

Bereiten Sie dafür die folgenden Informationen vor:

  • Beschreibung der Waren (KN-Codes)
  • Schätzung der Warenmenge und des Warenwerts für das Kalenderjahr der Antragstellung
  • Schätzung der Warenmenge und des Warenwerts für das darauffolgende Kalenderjahr
  • EU-Mitgliedsstaaten, in denen Sie als von oder Zollanmelder für CBAM-Waren beteiligt waren oder voraussichtlich beteiligt sein werden (für Kalenderjahr der Antragstellung und das vorangegangene Kalenderjahr

Anpassung des eingereichten Antrags

Falls sich Ihre angegebene Informationen nach dem Zulassungsantrag ändern, müssen Sie vor der Zulassungsentscheidung gemäß Artikel 2 der Zulassungs-DVO einen Änderungsantrag im Zulassungsmodul stellen und die Informationen entsprechend aktualisieren. Das ist erforderlich um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde auf der Grundlage vollständiger und aktualisierter Informationen entscheidet.

Für Anpassungen in Bezug auf die Kriterien in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d bis g der CBAM-VO, müssen Sie Ihre Änderungen explizit im Zulassungsmodul begründen. Für Anpassungen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis c und h der CBAM-VO werden die Änderungen direkt verschickt. Die zuständige Behörde kann die in Artikel 4 Absatz 1 Zulassungs-DVO genannte Frist um 30 Kalendertage verlängern, falls aufgrund Ihres Änderungsantrags eine erneute Prüfung notwendig ist. Wenn Ihr Zulassungsantrag noch nicht bearbeitet wurde und Sie Änderungen vornehmen wollen, bitten wir Sie darum, einfach einen neuen, aktualisierten Antrag im Zulassungsmodul hochzuladen, anstatt Ihren bestehenden Antrag zu ändern. Dies erleichtert und beschleunigt die Antragsprüfung.

Informationen, einschließlich Videos und Leitfäden zum Antragsverfahren sind ebenfalls auf der Website der Europäischen Kommission zu finden. Diese Informationen werden regelmäßig von der Europäischen Kommission ergänzt, daher empfehlen wir Ihnen, die Website regelmäßig zu überprüfen.

CBAM-Website der

Abweichende Regelung für von Strom

Explizite Kapazitätsvergabe

Gemäß den Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der CBAM-VO, für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚explizit Kapazitätsvergabe‘ die vom Stromhandel getrennte Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität.

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der CBAM-VO und Artikel 8 der Zulassungs-DVO gelten abweichende Regelungen für Personen, an die auf dem Wege der expliziten Kapazitätsvergabe eine Kapazität für die Einfuhr von Strom vergeben wurde und diese Einfuhrkapazität anmelden.

Diese Personen müssen keinen Zulassungsantrag über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Stattdessen müssen sie innerhalb eines Monats, nachdem sie die Stromeinfuhr nach Deutschland in der Zollanmeldung deklariert haben, uns als national zuständige Behörde die folgenden Dokumente vorlegen, damit wir sie im CBAM-Register registrieren können:

  1. die betreffende Zollanmeldung für die Stromeinfuhren;
  2. Name, Anschrift und Kontaktangaben;
  3. EORI-Nummer;
  4. Angaben zu der in der Union ausgebübten Hauptgeschäftstätigkeit;
  5. eine Erklärung aus der hervorgeht, dass die Kapazität für die Einfuhr von Strom an jene Person vergeben wurde und dass diese Einfuhrkapazität nominiert wurde;
  6. Unterlagen, die die Erklärung gemäß Nummer 5 belegen.

Hinweis auf weitere Anforderungen nach der Antragstellung

Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß Artikel 17 Absatz 5 der CBAM-VO für Antragsteller, die in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird, nicht durchgängig niedergelassen waren, eine Sicherheitsleistung erforderlich sein wird. In Deutschland werden nur Bankbürgschaften von einem in der Union tätigen Finanzinstitut als Sicherheitsleistung akzeptiert. Weitere Informationen hierzu werden im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens im Einzelfall an die betroffenen antragstellenden Unternehmen übermittelt.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

Nachdem Sie Ihren Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben, wird er durch uns, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 11 CBAM-VO beziehungsweise durch unsere Beliehenen geprüft. Für die Zulassung als CBAM-Anmelder prüfen wir Ihre Angaben gemäß den Voraussetzungen der CBAM-VO und Zulassungs-DVO nach folgenden Kriterien:

  • Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder die CBAM-VO beziehungsweise im Rahmen der CBAM-VO erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten begangen. 
  • Der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der CBAM-VO.
  • Der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird.
  • Dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nummer 952/2013 zugewiesen.

Hinweis: Antragsbearbeitung durch Beliehene

In Deutschland besteht die Möglichkeit, dass die Bearbeitung von Zulassungsanträgen für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird (§ 11 Absatz 4 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG)). Die Beliehene ist eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, der die Befugnis übertragen wird, die Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durchzuführen. Zum 04.07.2025 hat das Umweltbundesamt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt. Nachdem die Beleihung bestandskräftig geworden ist, wird sie im August im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Die DEHSt hat die Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene (§ 11 Absatz 6 TEHG). Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 vorgesehen, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder Verlängerung. Zu den Aufgaben der Beliehenen zählen:

  • die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder
  • die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren
  • die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen
  • wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung
  • wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder

Die Beleihung hat keine Auswirkungen auf Sie als Antragstellende. Den Antrag auf Zulassung können Sie wie bisher über das CBAM-Register der Europäischen Kommission einreichen.

Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)

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Weitere Fragen?

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