Emissionshandel im Luftverkehr: EU-Kommission veröffentlicht Vorschlag für Ausgestaltung des EU-ETS im Luftverkehr ab 2017 (04/2017)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Europäische Kommission hat am 03.02.2017 den lange erwarteten Vorschlag für eine Verordnung zur weiteren Ausgestaltung des EU-ETS im Luftverkehr rückwirkend zum 01.01.2017 veröffentlicht. Demnach soll der seit 2013 geltende, auf innereuropäische Flüge reduzierte, geografische Anwendungsbereich ("reduced scope") über 2016 hinaus beibehalten werden.
Gemäß dem Verordnungsvorschlag erhalten Luftfahrzeugbetreiber bis 2020 eine kostenlose Zuteilung, die der des Jahres 2016 entspricht. Gemäß dieser Grundlage wird die DEHSt rechtzeitig vor der Abgabefrist für die Emissionen des Berichtsjahres 2016 (30.04., fällt für 2017 auf den 02.05.2017; § 31 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz) die Ausgabe von Emissionsberechtigungen in entsprechender Höhe für 2017 vornehmen.
Weiterhin sieht der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vor, dass ab 2021 der lineare Kürzungsfaktor nach Art. 9 EU-Emissionshandels-Richtlinie wie im stationären Sektor Anwendung finden soll. Nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Emissionen von weniger als 1.000 Tonnen CO2 sollen bis 2030 (bisher 2020) nicht der Emissionshandelspflicht unterliegen. Die Europäische Kommission verpflichtet sich ferner zu einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, in dem über die Fortschritte der weiteren Ausgestaltung der globalen marktbasierten Klimaschutzmaßnahme der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) berichtet wird. Dieser Bericht soll auch den in diesem Zusammenhang erforderlichen Anpassungsbedarf der EU-Emissionshandels-Richtlinie aufzeigen.
Derzeit liegt der Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beratung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vor.
Zum Hintergrund: Der ursprünglich vorgesehene geografische Anwendungsbereich der EU-Emissionshandels-Richtlinie war zunächst mit dem sogenannten "Stop-the-Clock"-Beschluss 2012 und anschließend mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 bis Ende 2016 auf ein innereuropäisches System beschränkt worden. Dies sollte der EU die Möglichkeit geben, über die Weiterführung des EU-ETS vor dem Hintergrund der Verhandlungen der ICAO zur Einführung einer globalen marktbasierten Klimaschutzmaßnahme zu entscheiden. Die EU-Emissionshandels-Richtlinie muss bis April 2018 angepasst werden. Andernfalls gilt ab dem Berichtsjahr 2017 der ursprünglich vorgesehene geografische Anwendungsbereich.
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Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Dr. Michael Angrick
Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt