Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt die Gültigkeit des Beschlusses 377/2013/EU (Stop-the-clock-Beschluss).
Das Urteil (Aktenzeichen: C-272/15) erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Schweizer Fluggesellschaft Swiss International Air Lines AG und dem Vereinigten Königreich. Die Fluggesellschaft hatte sich gegen die Verpflichtung gewandt, für die im Jahr 2012 zwischen Mitgliedsstaaten der EWR und der Schweiz durchgeführten Flüge Emissionszertifikate abgeben zu müssen.
Die Fluggesellschaft war der Ansicht, der Beschluss 377/2013/EU verstoße dadurch, dass er Flüge in oder aus nahezu alle(n) Drittländer von der Pflicht zur von Emissionszertifikaten ausnehme, Flüge zwischen den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz aber nicht, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Dem erteilt der EuGH eine Absage. Der Gerichtshof stellt klar, dass sich weder aus dem Unionsrecht noch aus dem Völkerrecht eine Verpflichtung der Union ergebe, alle Drittländer gleich zu behandeln. Vielmehr verfügten die Organe und Einrichtungen der Union bei der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen über eine große Bandbreite politischer Entscheidungsbefugnisse und dürften die Beziehungen zu verschiedenen unterschiedlich gestalten.
Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – auf die die Fluggesellschaft sich berufen hatte – sei nichts anderes abzuleiten. In den von der Fluggesellschaft herangezogenen Urteilen sei eine Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerade verneint worden - und zwar nicht, wie die Fluggesellschaft meinte, weil jeweils ein besonderer, eng auszulegende Ausnahmefall vorgelegen hätte, sondern weil der Grundsatz der Gleichbehandlung für die Beziehungen der Union zu Drittstaaten grundsätzlich nicht gelte.