Hinweise zur Berichterstattung für das Berichtsjahr 2024

Luftfahrzeugbetreiber dürfen über die Emissionen aus alternativen oder förderfähigen Kraftstoffen nur für das Berichtsjahr 2024 auch ohne genehmigte Methode im Überwachungsplan berichten und den nachhaltigen Anteil des Kraftstoffes abziehen, wenn die Vorgaben der novellierten EU-Monitoring-Verordnung (2024/2493) eingehalten werden. Luftfahrzeugbetreiber, die im Berichtsjahr 2024 RCFs, RFNBOs oder SLCF eingesetzt haben oder noch einsetzen möchten, können sich bei Zweifelsfragen und zur Abstimmung der geplanten Nachweisführung an uns wenden.

Luftfahrzeugbetreiber, die beabsichtigen, sich für alternative Kraftstoffe einen Emissionsfaktor von Null anerkennen zu lassen, oder gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, die mit der Berichterstattung eine Zuteilung für den Einsatz von förderfähigen Kraftstoffen beantragen möchten, müssen die alternativen und förderfähigen Kraftstoffe entweder zu einzelnen Flügen oder, sofern dies nicht möglich ist, zu Flugplatzpaaren zuordnen. Bei einer Zuordnung zu Flugplatzpaaren ist es erforderlich, entsprechende Kraftstoffanteile im Verhältnis zu den mittels des Standardemissionsfaktors berechneten CO2-Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge aufzuteilen und zuzuordnen (sog. Split-Regelung).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Anerkennung von alternativen und förderfähigen Kraftstoffen im geprüften Emissionsbericht nicht nur an eine anerkannte Nachweisführung (siehe 2.) geknüpft ist. Zusätzlich ist mit entsprechenden Liefernachweisen für die betreffenden Startflugplätze zu belegen, dass spezifisch definierte Höchstmengen bei der Berichterstattung im Emissionsbericht nicht überschritten wurden. Dies kann regulierungsbedingt auch dazu führen, dass von der DEHSt nicht alle Mengen emissionsmindernd berücksichtigt werden können, für die es anerkannte und vollständige Nachhaltigkeitsnachweise gibt.

Bitte beachten Sie, dass für Emissionsberichte von Luftfahrzeugbetreibern, die sich alternative oder förderfähige Kraftstoffe anerkennen lassen, grundsätzlich eine Verifizierungspflicht besteht. Dies gilt auch für Kleinemittenten, die den Bericht vollständig mit Daten aus der Support Facility von Eurocontrol erstellt haben.

Der Leitfaden zur Berichterstattung 2024 wird entsprechend überarbeitet. Über die Veröffentlichung des Leitfadens und sobald das FMS in aktualisierter Form zur Verfügung steht, werden wir in einem separaten Newsletter informieren.