Sonstige naturbelassene Holzabfälle mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt sind

Für sonstige naturbelassene Holzabfälle mit einer Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt sind und ebenfalls als Altholz der Kategorie A I verwendet werden (AVV 02 01 07, 03 03 01, 03 01 01 und 03 01 05), kann ein Biomasseanteil von 100 Prozent sowie der Umrechnungsfaktor, Heizwert und heizwertbezogene Emissionsfaktor analog Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 zur EBeV 2030 verwendet werden, siehe Tabelle 1 in „Nationaler Emissionshandel (nEHS): Liste mit Festwerten für naturbelassene Holzabfälle und Frischholz“. Um diese Festwerte im FMS für den Überwachungsplan nutzen zu können, wählen Sie bitte im Feld „Abfallbrennstoff“ auf dem Formular „Abfallbrennstoff“ den Eintrag 99.8f „sonstige naturbelassene Holzabfälle (AVV 02 01 07, 03 03 01, 03 01 01 und 03 01 05)“ aus. Anschließend wählen Sie als „Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils“ und als „Methode zur Bestimmung von Heizwert und heizwertbezogenem Emissionsfaktor“ den Wert „Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 Satz 1 oder Teil 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EBeV 2030“ (Festwertalternative (Festwerte, die von der DEHSt veröffentlicht werden)) aus. Die dazugehörigen Festwerte für die Berechnungsfaktoren werden dann automatisch für Sie eingetragen.

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