Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 08.09.2016 (Az: C-461/15) in einem vom Verwaltungsgericht Berlin vorgelegten Fall entschieden, dass Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Europäischen Kommission dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, von Unternehmen, die in der Europäischen Union emissionshandelspflichtig sind und denen die entsprechenden Zertifikate kostenlos zugeteilt wurden, Informationen über alle geplanten oder tatsächlichen Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage zu verlangen, ohne dass diese Forderung auf Informationen über Änderungen beschränkt wird, die die Zuteilung beeinflussen.
Der Entscheidung liegt eine Klage eines Energieversorgungsunternehmens zugrunde mit der dieses beantragt hat festzustellen, dass es gemäß § 22 Abs. 1 ZuV 2020 nicht verpflichtet sei, solche Informationen über Aktivitätsraten und über sonstige Änderungen im Betrieb der Anlage und im jeweiligen mitzuteilen, aus denen keine Anpassung der Zuteilungsentscheidungen gemäß §§ 19-21 ZuV 2020 resultiert. Die Deutsche Emissionshandelsstelle dagegen verlangte die Angabe aller Informationen mit Bezug zur Zuteilung, auch wenn diese (noch) nicht eine Zuteilungsänderung zur Folge haben.
Der EuGH hat nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass nach Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU nicht nur solche Informationen von den Betreibern zu liefern sind, die sich auf Änderungen beziehen, von denen die Betreiber annehmen, dass sie die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten beeinflussen. Vielmehr ist es allein Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, anhand der bei den Betreibern erhobenen Daten zu beurteilen, ob diese die Berechnung der Anzahl der zuzuteilenden Berechtigungen beeinflussen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die bei den Anlagenbetreibern erhobenen und für Zuteilungszwecke verwendeten Daten vollständig, kohärent und so akkurat wie möglich sind. Deshalb haben sie auch selbst zu bestimmen, welche für die zuständigen Behörden relevanten Daten bei den Betreibern zu erheben sind anhand derer die Behörde die Änderung der fraglichen Anlagen objektiv beurteilen kann. In Abgrenzung dazu sind nicht relevant alle anderen Informationen ohne Bezug zu dieser Beurteilung, wie etwa Informationen zu den Gründen für die Änderungen oder allgemein zu deren wirtschaftlicher oder geschäftlicher Notwendigkeit.
Die Prüfung ob im konkreten Einzelfall relevante oder nicht relevante Daten verlangt wurden, ist von den nationalen Gerichten vorzunehmen.
Das bedeutet, dass die Mitteilungen zum Betrieb nach § 22 Abs. 1 ZuV 2020 nicht auf lediglich zuteilungsrelevante Änderungen beschränkt sind, sondern insbesondere sämtliche Aktivitätsraten jährlich mitzuteilen sind.
Das Verfahren liegt jetzt wieder zur Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Berlin.