Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bleibt bei seiner Festsetzung des Streitwerts in den Musterverfahren zur Veräußerungskürzung: entscheidend ist der Antrag des Rechtsmittelführers und für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung. Damit wird die bisher von den Vorinstanzen praktizierte Deckelung des Streitwerts (Pauschal € 10 pro und Deckelung auf 2,5 Prozent des Wertes der bislang erfolgten Gesamtzuteilung) abgelehnt. Diese Deckelung wurde vom Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung übernommen. Das BVerwG sieht die wirtschaftlichen Interessen bei Klagen auf Emissionsberechtigungen aber anders: Der Marktpreis einer Emissionsberechtigung entspricht auch dem wirtschaftlichen Interesse und wird nur durch § 39 Abs.2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf höchstens 30.000.000 € gedeckelt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
(Aktenzeichen BVerwG 7 KSt 2.13 (7 C 11.10))