Referentenentwurf des TEHG veröffentlicht

Im Rahmen des „Fit-for-55-Pakets“ wurde auf EU-Ebene die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) um ein neues europäisches Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2) ergänzt. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. Der entsprechende Referentenentwurf des TEHG (TEHG-E) wurde am 30.07.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, so dass Änderungen nicht auszuschließen sind.

Als „Verantwortliche“ zur Teilnahme am EU-ETS 2 sind laut Referentenentwurf alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften verpflichtet, die als Schuldner der Energiesteuer in bestimmten Fällen definiert sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie um Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen. In Fällen, in denen eine Einlagerung durch Dritte in einem Lager nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für Brennstoffe stattfindet, tritt der Einlagerer als „Verantwortlicher“ an die Stelle des Steuerlagerinhabers.

Dies bedeutet, dass der Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 zu den verpflichteten Unternehmen zählt.