Ab dem Abrechnungsjahr 2023 müssen Unternehmen, die eine Carbon-Leakage-Kompensation erhalten wollen, ökologische Gegenleistungen erbringen und nachweisen (siehe § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 10 ff. BECV).
Das heißt konkret:
- Betreiben eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 10 Absatz 1 BECV oder Ausnahme und Ersatzleistung nach § 10 Absatz 2 BECV.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 BECV konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden (vergleiche § 11 Absatz 1 BECV) oder alternativ Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses gemäß § 11 Absatz 4 BECV.
Detaillierte Informationen zur Erbringung der ökologischen Gegenleistungen gemäß der BECV sind in dem aktualisierten Hinweispapier „Ökologische Gegenleistung der Unternehmen“ auf unserer Website zu finden. Zudem sind dort detaillierte Informationen zur Erfassung und Prüfung im FMS „Nachweise öGL“ aufgeführt.
Bitte beachten Sie, dass unser Hinweispapier kürzlich aktualisiert wurde. Bitte verwenden Sie die aktuelle Version des Hinweispapiers zu den ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen.
Zusätzlich haben wir erstmals Hinweise für die prüfungsbefugte Stellen in einem eigenständigen Leitfaden veröffentlicht. In diesem erläutern wir, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind.
Die Dokumente finden Sie unter den nachfolgenen Links.