Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer (Frischholz)
In Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 sind keine Standardwerte für Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer aufgelistet, die als so genanntes Frischholz in der Anlage verbrannt werden. In Tabelle 2 in „Nationaler Emissionshandel (nEHS): Liste mit Festwerten für naturbelassene Holzabfälle und Frischholz“ finden Sie die Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer, die der Brennstoffkategorie Frischholz zuzuordnen sind. Auch für diese Holzsortimente kann ein Biomasseanteil von 100 % sowie der Umrechnungsfaktor, Heizwert und heizwertbezogener Emissionsfaktor analog Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 zur EBeV 2030 verwendet werden.
Um diese Festwerte im FMS für den Überwachungsplan nutzen zu können, wählen Sie bitte im Feld „Abfallbrennstoff“ auf dem Formular „Abfallbrennstoff“ den Eintrag 99.90a „Frischholz“ aus. Anschließend wählen Sie als „Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils“ und als „Methode zur Bestimmung von Heizwert und heizwertbezogenem Emissionsfaktor“ den Wert „Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 Satz 1 oder Teil 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EBeV 2030“ (Festwertalternative (Festwerte, die von der DEHSt veröffentlicht werden)) aus. Die dazugehörigen Festwerte für die Berechnungsfaktoren werden dann automatisch für Sie eingetragen.