Seit dem 01.01.026 befindet sich das -Grenzausgleichssystem (CBAM) in der Regelphase. Im Vergleich zur Übergangsphase (01.10.2023 bis 31.12.2025), in der berichtspflichtige CBAM-Anmelder quartalsweise zu den grauen ihrer eingeführten CBAM-Waren berichtspflichtig waren, müssen in der Regelphase jährlich CBAM-Erklärungen für das Berichtsjahr eingereicht werden (erstmalig bis zum 30.09.2027 für das Jahr 2026). Basierend auf den Erklärungen müssen jährlich zusätzlich CBAM-Zertifikate in Höhe der berichteten grauen Emissionen abgegeben werden.
Um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in die Zollunion einzuführen, müssen den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ vorweisen können (Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-Verordnung“)).
Detailliertere Informationen zur Zulassung und zur vorläufigen Einfuhr in 2026 finden Sie auf unserer Seite zur Zulassung:
Überblick über den Compliance Cycle in der RegelphaseQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Für wen gelten die Verpflichtungen des CBAM in der Regelphase?
Ob Sie CBAM-pflichtig sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob Sie CBAM-Waren mit Ursprung in einem Drittland einführen und ob die geltenden Ausnahmen auf Sie zutreffen. Auf der Seite Überblick CBAM-Pflichten finden Sie eine ausführliche Beschreibung der Kriterien, von denen abhängt, ob Sie grundsätzlich von den CBAM-Pflichten betroffen sind. Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob die Pflichten des CBAM für Sie gelten, besuchen Sie bitte zuerst diese Seite:
Im Vergleich zum Übergangszeitraum ist eine der großen Veränderungen in der Regelphase die neue De-minimis-Ausnahmeregelung, welche Einfuhren von CBAM-Waren (außer Strom und Wasserstoff) mit einem jährlichen Gesamtgewicht von aktuell weniger als 50 Tonnen von den CBAM-Pflichten befreit.
Im folgenden Abschnitt wird die 50 Tonnen De-minimis-Ausnahmeregelung und ihre Auswirkungen auf Ihre Pflicht zum Erlangen einer Zulassung, Ihre Erklärungspflicht sowie die Pflicht zur von Zertifikaten ausführlich beschrieben.
Für mehr Informationen zur Zulassung besuchen Sie bitte die Seite zur Zulassung:
Die Befreiung von den CBAM-Pflichten durch den neu eingeführten massenbasierten Schwellenwert ist in Artikel 2a der CBAM-Verordnung geregelt.
Für wen gilt die Ausnahme durch den massenbasierten Schwellenwert?
Die Ausnahme gilt für Einführer, bei denen die in den Zollanmeldungen angegebene Masse der eingeführten CBAM-Waren der Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel und Aluminium in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ 50 Tonnen nicht überschreitet. Die konkrete Auflistung der CBAM-Waren finden Sie in Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956. Keine Anwendung findet der Schwellenwert allerdings auf die CBAM-Waren Wasserstoff und Strom. Für Einführer dieser Waren gelten die CBAM-Pflichten ab der ersten Einfuhr.
Hinweis für indirekte Zollvertreter:
Die Ausnahme durch den Schwellenwert gilt nicht für indirekte Zollvertreter, da diese keine „Einführer“ im Sinne des Artikels 3 der CBAM-Verordnung sind.
Gemäß Artikel 3 Nr. 15 der CBAM-Verordnung ist der „Einführer“
entweder
„die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder eine Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgibt"
oder
„wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird“.
Ein indirekter Zollvertreter handelt zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung einer anderen Person. Er gilt daher nicht als „Einführer“ im Sinne der CBAM-Verordnung. Für ihn entstehen gegebenenfalls CBAM-Pflichten, wenn die von ihm vertretenen Einführer die 50 Tonnen Mengenschwelle überschreiten und die Befreiung von den Pflichten deshalb nicht mehr greift.
Verschiedene Fallbeispiele finden Sie weiter unten.
Wie wird berechnet, ob der massenbasierte Schwellenwert überschritten wird?
Der massenbasierte Schwellenwert wird pro Einführer berechnet, unabhängig davon, ob dieser über einen oder mehrere indirekte Zollvertreter einführt und unabhängig davon wie die Waren auf verschiedene Lieferungen oder indirekte Zollvertreter aufgeteilt wurden. Zur Berechnung werden die Massen aller dem Einführer im Kalenderjahr zugeschriebenen CBAM-Waren (nach KN-Codes in Anhang I der CBAM-Verordnung) aufsummiert. Im CBAM- wird Ihnen voraussichtlich eine Übersicht über die Masse der im Kalenderjahr eingeführten CBAM-Waren zur Verfügung stehen.
Hinweis zur Wareneinfuhr, wenn Sie durch die 50 Tonnen De-minimis-Ausnahmeregelung von den CBAM-Pflichten befreit sind:
Wenn Sie durch die De-minimis-Ausnahmeregelung von Ihren CBAM-Verpflichtungen befreit sind, können Sie auch ohne Zulassung eigenständig CBAM-Waren einführen (das heißt eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeben). Dafür müssen Sie die TARIC-Unterlagencodierung Y137 in der Zollanmeldung in ATLAS angeben.
Mehr Informationen zu den verschiedenen TARIC-Unterlagencodierungen finden Sie im Abschnitt Hinweise zur Einfuhr:
Die folgenden Beispielfälle veranschaulichen anhand verschiedener Szenarien wie die 50 Tonnen De-minimis-Ausnahmeregelung in der Praxis funktioniert.
Perspektive der Einführer
Übersicht:
Beispiel 1
Beispiel 1: Drittland-Einführer > 50 Tonnen
Drittland-Einführer > 50 TonnenQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Einführer, welche nicht in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind (hier „Drittland-Einführer“) können CBAM-Waren nur über einen indirekten Zollvertreter einführen. In diesem Beispiel werden über vier verschiedene indirekte Zollvertreter jeweils 40 Tonnen CBAM-Waren eingeführt. Damit überschreitet der Drittland-Einführer kumulativ die 50 Tonnen Mengenschwelle und ist somit nicht mehr von den CBAM-Pflichten befreit. Diesen Pflichten müssen die indirekten Zollvertreter nachkommen – jeweils für 40 Tonnen CBAM-Ware.
Übersicht:
Beispiel 2
Beispiel 2: EU-Einführer < 50 Tonnen
EU-Einführer < 50 TonnenQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Einführer, die in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind (hier „EU-Einführer“), können CBAM-Waren eigenständig oder über indirekte Zollvertreter einführen. Sobald die Summe der eingeführten CBAM-Waren über 50 Tonnen beträgt, gelten die CBAM-Pflichten. In diesem Beispiel liegt die Summe der eingeführten Waren bei 35 Tonnen. Damit bestehen für keinen der Akteure CBAM-Pflichten. Für den EU-Einführer entfällt damit auch die Pflicht den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu haben. Indirekte Zollvertreter benötigen einen Zulassungsstatus unabhängig davon, wie viel CBAM-Ware sie einführen.
Für weitere Informationen zur Zulassung besuchen Sie bitte unsere Seite
Beispiel 3: EU-Einführer führt > 50 Tonnen über indirekte Zollvertreter ein und diese übernehmen die CBAM-Pflichten
EU-Einführer führt > 50 Tonnen über indirekte Zollvertreter ein und diese übernehmen die CBAM-PflichtenQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
In diesem Beispiel führt der EU-Einführer ausschließlich über indirekte Zollvertreter ein. Da die Gesamtmasse der CBAM-Waren über 50 Tonnen liegt (160 Tonnen), gelten die CBAM-Pflichten. Indirekte Zollvertreter, die EU-Einführer vertreten, können es ablehnen, für den EU-Einführer als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren und damit die CBAM-Pflichten zu übernehmen (Artikel 5 Absatz 1a CBAM-Verordnung). Die Übernahme der CBAM-Pflichten muss im Innenverhältnis zwischen Einführer und indirektem Zollvertreter geregelt werden. In diesem Beispiel übernehmen alle indirekten Zollvertreter die CBAM-Pflichten des Einführers – 40 Tonnen pro indirekter Zollvertreter. Der EU-Einführer benötigt in diesem Fall nicht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder, da er keine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgibt.
Übersicht:
Beispiel 4
Beispiel 4: EU-Einführer führt > 50 Tonnen über indirekte Zollvertreter ein, aber nicht alle Zollvertreter übernehmen die CBAM-Pflichten
EU-Einführer führt > 50 Tonnen über indirekte Zollvertreter ein, aber nicht alle Zollvertreter übernehmen die CBAM-PflichtenQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
In diesem Beispiel übernehmen drei der indirekten Zollvertreter die CBAM-Pflichten für den Einführer, einer jedoch nicht. Wenn ein indirekter Zollvertreter sich nicht bereit erklärt, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, muss der EU-Einführer die CBAM-Pflichten erfüllen und benötigt eine Zulassung, da kumuliert über 50t CBAM-Waren eingeführt werden. Bei der Einfuhr muss der indirekte Zollvertreter in der Zollanmeldung die CBAM-Kontonummer des EU-Einführers angeben. Damit wird signalisiert, dass er die CBAM-Pflichten nicht übernimmt. In diesem Fall hat der EU-Einführer CBAM-Pflichten (Erklärungs- und Zertifikatsabgabe) für die 40 Tonnen die über den vierten indirekten Zollvertreter eingeführt wurden.
Perspektive des indirekten Zollvertreters
Übersicht:
Beispiel 6
Beispiel 6: Vertretung von Einführern mit kumulativen Einfuhren < 50 Tonnen
Beispiel 6: Vertretung von Einführern mit kumulativen Einfuhren < 50 TonnenQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Gibt ein indirekter Zollvertreter Zollanmeldungen für Einführer ab, die kumulativ (das heißt alle Einfuhren aufaddiert) pro Einführer unter 50 Tonnen bleiben, so bestehen für den Zollvertreter keine CBAM-Pflichten. Eine Zulassung ist dennoch benötigt, damit er die Waren einführen kann.
Übersicht:
Beispiel 7
Beispiel 7: Vertretung von Einführern > 50 Tonnen kumulativen Einfuhren
Beispiel 7: Vertretung von Einführern > 50 Tonnen kumulativen EinfuhrenQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Sobald ein vertretener Einführer die Mengenschwelle von 50 Tonnen überschreitet, bestehen CBAM-Pflichten.
Für Einführer, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, muss der indirekte Zollvertreter diese CBAM-Pflichten für die von ihm eingeführten CBAM-Waren dieses Einführers übernehmen (Artikel 5 Absatz 2 CBAM-Verordnung). Für Einführer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die die Mengenschwelle kumulativ überschreiten, kann der indirekte Zollvertreter es hingegen ablehnen, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren und ihre CBAM-Pflichten zu übernehmen.
In diesem Beispiel erklärt der indirekte Zollvertreter sich bereit, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren. Damit treffen ihn die CBAM-Pflichten für die 120 Tonnen CBAM-Waren von Einführer Y und Einführer A.
In der Regelphase gibt es im Vergleich zum Übergangszeitraum neben Erklärungspflichten auch finanzielle Pflichten. CBAM-pflichtige CBAM-Anmelder müssen jährlich eine CBAM-Erklärung sowie CBAM-Zertifikate im CBAM-Register abgeben (erstmalig bis zum 30.09.2027 für das Jahr 2026) und eine bestimmte Anzahl an Zertifikaten quartalsweise erwerben und vorhalten.
Beachten Sie, dass die im Folgenden beschriebenen Pflichten nicht für Sie gelten, wenn Sie von den Ausnahmen (inklusive der 50 Tonnen De-minimis Ausnahmeregelung) betroffen sind.
Die Ausnahmen finden Sie ausführlich beschrieben auf unserer Seite:
1. Pflicht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder zu erlangen
Vor der Einfuhr von Strom oder Wasserstoff oder von mehr als 50 Tonnen anderer CBAM-Waren müssen Sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erhalten (Artikel 4 und 5 CBAM-Verordnung). Alle relevanten Informationen zur Zulassung erhalten Sie auf unserer Seite:
Bitte beachten Sie, dass eine Registrierung/ein Login im CBAM-Register nicht ausreicht und nicht mit einer Zulassung zu verwechseln ist. Um den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erhalten muss im CBAM-Register ein Antrag auf Zulassung, gemäß Artikel 5 CBAM-Verordnung gestellt werden, dieser wird geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt.
CBAM-pflichtige zugelassene CBAM-Anmelder müssen jedes Jahr bis zum 30.09. eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im CBAM-Register einreichen (Artikel 6 CBAM-Verordnung). Eine solche ist zum ersten Mal am 30.09.2027 für das Jahr 2026 fällig. Nähere Informationen zum Inhalt der CBAM-Erklärung finden Sie nachfolgend im Abschnitt Erstellung der CBAM-Erklärung.
Beachten Sie, dass keine CBAM-Erklärung abgegeben werden muss, wenn keine Einfuhren von CBAM-Waren stattgefunden haben.
Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie über das Zoll-Portal des deutschen Zolls. Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Register erhalten, finden Sie auf der Website des Zolls.
Erstellung der CBAM-Erklärung
Die erste CBAM-Erklärung muss bis zum 30.09.2027 für das Kalenderjahr 2026 abgegeben werden. Auch für die darauffolgenden Jahre gilt, dass die Abgabefrist für Erklärungen zum vorangegangenen Kalenderjahr jeweils bis zum 30.09. läuft.
Die Erstellung der CBAM-Erklärung erfolgt im CBAM-Register der Europäischen Kommission. Dort geben Einführer die erforderlichen Daten und Nachweise zu ihren eingeführten Waren und den entsprechenden Emissionen an. Aktuell ist es noch nicht möglich im CBAM-Register CBAM-Erklärungen zu erstellen. Die Nutzung für zugelassene CBAM-Anmelder ist voraussichtlich ab Q4/2026 möglich. Wir werden Sie über den tatsächlichen Startpunkt sowohl hier als auch über unseren Newsletter ausführlich informieren.
Wir empfehlen Ihnen dringend sich dennoch frühzeitig mit den Vorgaben zur Erstellung der CBAM-Erklärung auseinander zu setzten. Die Vorgaben zur CBAM-Erklärung finden Sie in Artikel 6 der CBAM-Verordnung, der die Mindestangaben festlegt:
Menge der eingeführten Waren in Tonnen beziehungsweise für Strom in Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland hergestellt wurden
Graue Emissionen in Tonnen CO2-Äq pro Tonne je Warenart beziehungsweise für Strom in Tonnen CO2-Äq pro Megawattstunde
Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate nach Anrechnung des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 CBAM-Verordnung und nach der Anpassung bezüglich der kostenlosen Zuteilung unter dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) gemäß Artikel 31 CBAM-Verordnung.
Für die Berechnung der einzutragenden grauen Emissionen können sowohl Standardwerte als auch tatsächliche Werten genutzt werden. Die Standardwerte werden im Register zur Verfügung gestellt und sind von der Europäischen Kommission in einer Durchführungsverordnung veröffentlicht worden.
Bei der Nutzung von tatsächlichen Werten für die Berechnung der grauen Emissionen müssen diese vom Anlagenbetreiber nach den vorgeschriebenen Methoden überwacht und erfasst werden (Artikel 7 CBAM-Verordnung, CBAM-Durchführungsverordnung zur Emissionsberechnung) und durch akkreditierte Prüfstellen verifiziert worden sein. Zudem muss mit der CBAM-Erklärung eine Kopie der Prüfberichte der akkreditierten Prüfer nach Artikel 8 und Anhang VI CBAM-Verordnung eingereicht werden.
Für mehr Informationen zur Verifizierung besuchen Sie bitte unsere Seite Prüfstellen und Verifizierung (Seite wird derzeit noch erstellt).
Das O3CI-Portal ist Teil des CBAM-Registers. Es ermöglicht Anlagenbetreibern in Drittstaaten, den CBAM-Anmeldern die Emissions- und Unternehmensdaten direkt im CBAM-Register zur Verfügung zu stellen. Auch der Verifizierungsstatus der zur Verfügung gestellten Emissionsberichte wird über das Portal angezeigt. Dies reduziert manuellen Aufwand zur Übermittlung von Daten sowie Übertragungsfehler und erleichtert die Verwendung von tatsächlichen Emissionswerten in den CBAM-Erklärungen erheblich. Die Anmeldung und Hinterlegung von Daten im O3CI-Portal ist für Anlagenbetreiber freiwillig.
Bitte weisen Sie daher Anlagenbetreiber, von denen Sie CBAM-Waren beziehen, auf diese Option sowie die ausführlichen Informationsmaterialien der Europäischen Kommission hin.
Informationsmaterial der Europäischen Kommission zum CBAM-Portal für Anlagenbetreiber aus Drittstaaten (O3CI):
Bitte melden Sie sich für unseren Newsletter an. Sobald neue Informationen zur praktischen Nutzung des Registers, zu Fristen oder zu technischen Schnittstellen verfügbar sind, informieren wir Sie über den Newsletter und unsere Website.
3. Abgabe von CBAM-Zertifikaten
Bis zum 30.09. eines jeden Jahres müssen zugelassene CBAM-Anmelder im CBAM-Register CBAM-Zertifikate abgeben, die in Höhe den in der CBAM-Erklärung angegebenen Emissionen entsprechen (Artikel 22 CBAM-Verordnung).
CBAM-Zertifikate können ab Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform über das CBAM-Register gekauft werden.
Für detaillierte Informationen zu den CBAM-Zertifikaten besuchen Sie bitte die Seite CBAM-Zertifikate (Seite wird derzeit noch erstellt).
Berechnung der Anzahl der benötigten Zertifikate
Die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die sie als zugelassener CBAM-Anmelder jedes Jahr abgeben müssen, wird nach der folgenden Formel berechnet.
Der Preis der CBAM Zertifikate hängt vom Preis der Emissionszertifikate im EU-ETS 1 ab.
Formel zur Erechnung der Anzahl an CBAM-ZertifikatenQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Übersicht:
Spezifische graue Emissionen
Die mit den Waren verbundenen spezifischen grauen Emissionen berechnen sich entweder auf Basis der verifizierten tatsächlichen Werte, die Sie vom Hersteller der Waren erhalten, oder auf Basis der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardwerte.
Die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate wird um den Umfang reduziert, in dem vergleichbare Produkte im EU-ETS 1 noch kostenlose Zertifikate erhalten. Diese Anpassung wird anhand mehrerer Parameter berechnet, insbesondere der produktspezifischen CBAM-Richtwerte (sogenannte Benchmarks) und des jährlich sinkenden CBAM-Faktors.
Das Ziel ist es, die im EU-ETS 1 gewährte kostenlose Zuteilung angemessen zu berücksichtigen, ohne eine günstigere Behandlung eingeführter Waren gegenüber Unionswaren zu bewirken.
Die CBAM-Richtwerte wurden unter Berücksichtigung der Bezugswerte für die kostenlose Zuteilung im EU-ETS 1 von der Europäischen Kommission festgelegt und werden sobald im Jahr 2026 neue EU-ETS-1-Benchmarks veröffentlicht werden erneut überarbeitet. Diese aktualisierten CBAM-Benchmarks werden dann für Einfuhren ab dem 01.01.2027 gelten. Letztere beruhen auf einer Kombination der einschlägigen EU-ETS-1-Benchmarks und werden auf Ebene der jeweiligen Warencodes festgelegt.
Der CBAM-Faktor ist in der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EC, Artikel 10a Absatz 1a) festgelegt und nimmt von Jahr zu Jahr ab.
CBAM-Faktor in %
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
2033
2034
97,5
95
90
77,5
51,5
39
26,5
14
Die vollständigen Berechnungsformeln einschließlich aller maßgeblichen Parameter sowie die jeweils geltenden CBAM-Richtwerte sind im Anhang der Durchführungsverordnung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung festgelegt.
Übersicht:
Anrechnung CO2-Bepreisung in Drittstaaten
Falls bereits ein CO2-Preis für die mit den Waren verbundenen grauen Emissionen in einem Drittstaat gezahlt wurde, kann dieser gemäß Artikel 9 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 bei der Berechnung berücksichtigt werden, um eine doppelte CO2-Bepreisung zu vermeiden:
Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis in einem Drittland tatsächlich gezahlt wurde. Dabei werden alle im betreffenden Land verfügbaren Erstattungen und sonstige Ausgleichsmechanismen in dem betreffenden Land berücksichtigt, die den tatsächlich gezahlten CO2-Preis verringern. Die Höhe des zugrunde zu legenden Preises ist mit einer entsprechenden Dokumentation über die tatsächlichen Zahlungen zu belegen.
Alternativ kann die Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate auf Standard-CO2-Preisen basieren, sofern solche Standardwerte von der EU-Kommission festgelegt werden können. Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage von Standardwerten ermittelt, so kann eine Verringerung nur unter Bezugnahme auf die jährlichen Standard-CO2-Preise in Anspruch genommen werden. Auch bei der Ermittlung der Standardwerte berücksichtigt die Europäische Kommission, ob es im jeweiligen Drittland Erstattungen oder andere Ausgleichsmechanismen gibt, die den effektiven CO2-Preis senken würden.
Die konkrete Berechnungsmethode und weitere Einzelheiten werden in einem Durchführungsrechtsakt geregelt, der noch im Jahr 2026 in Kraft treten soll.
Rechenbeispiel
Im Folgenden wird die CBAM-Verpflichtung für 1000 Tonnen einer CBAM-Ware berechnet, die mit zwei unterschiedlichen Emissionswerten eingekauft wird. Dabei wird deutlich, dass die Anzahl der benötigten Zertifikate maßgeblich davon abhängt, wie groß die Differenz zwischen dem der Ware und dem CBAM-Richtwert ist.
Das Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung des Zusammenspiels zwischen dem Emissionswert einer einfachen CBAM-Ware, dem dazugehörigen CBAM-Richtwert und dem CBAM-Faktor. Weitere für die Berechnung relevante Parameter wie der sektorübergreifende Korrekturfaktor sowie die Unterschiede in der Berechnung bei der Verwendung von Standard-Emissionswerten und tatsächlichen Werten oder die Besonderheiten der Berechnung für komplexen Waren, werden in diesen Beispielen nicht berücksichtigt.
Rechenbeispiel zur Erechnung der Anzahl an CBAM-ZertifikatenQuelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Bitte melden Sie sich für unseren Newsletter an. Sobald neue Informationen zu den Benchmarks oder dem Abzug des im Drittland gezahlten CO2-Preises verfügbar sind, informieren wir Sie über den Newsletter und unsere Website.
Ab 2027 besteht für alle CBAM-pflichtigen Anmelder die Pflicht, am Ende jedes Quartals eine Anzahl CBAM-Zertifikate auf dem Konto im CBAM-Register vorzuhalten, die mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die sie seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt haben. Die Anzahl der vorzuhaltenden Zertifikate kann entweder unter Bezugnahme auf Standardwerte oder auf bereits berichtete Emissionen voriger Berichtszeiträume bestimmt werden (vergleiche Artikel 22 CBAM-Verordnung).
Für zugelassene CBAM-Anmelder, die zunächst aufgrund der De-minimis Ausnahmeregelung befreit waren, gilt diese Pflicht zum ersten Mal am Ende des Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem der massenbasierte Schwellenwert überschritten wurde (Artikel 22 Absatz 2a CBAM-Verordnung).
CBAM-Zertifikate können ab Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform über das CBAM-Register gekauft und bis zum 30.09. jeden Jahres abgegeben werden. Für detaillierte Informationen zu den CBAM Zertifikaten besuchen Sie bitte die Seite CBAM-Zertifikate (Seite wird derzeit noch erstellt).
Hinweise zur Einfuhr: TARIC-Unterlagencodierungen
Um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren (Waren in Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956) einführen zu können, müssen Sie grundsätzlich im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung gestellt haben um den Status zugelassener CBAM-Anmelder zu erhalten. Einführer von weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel und Aluminium sind von dieser Pflicht ausgenommen (Artikel 2a CBAM-Verordnung). Weitere Ausnahmen bestehen für Waren aus bestimmten Herkunftsländern oder -regionen und für Waren, die für militärische Tätigkeiten befördert werden (Artikel 2 CBAM-Verordnung).
Ihren Zulassungsstatus beziehungsweise relevante Ausnahmen müssen Sie bei Ihrer Zollanmeldung angeben, damit die Waren eingeführt werden können. Dies machen Sie über die Angabe einer bestimmten TARIC-Unterlagencodierung.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die verfügbaren TARIC-Unterlagencodierungen und ihre Anwendung.
Codierung
Langtext
Erläuterung
Bescheinigungsbereich in der ATLAS-Fachanwendung
Y128
CBAM-Kontonummer
Wenn Sie den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ besitzen, können Sie diesen Code angeben. Diesen Status erlangen Sie nachdem Sie einen Antrag auf Zulassung über das CBAM-Register gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite
Damit Sie diesen Code benutzen können müssen Sie die CBAM- Kontonummer im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ und zusätzlich die EORI-Nummer des Einführers im Datenfeld „Empfänger (TIN)“ und die EORI-Nummer des Anmelders im Datenfeld „Anmelder (TIN)“ angeben.
1
Y134
Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
CBAM gilt nicht für Waren mit Ursprung in den Gebieten, die in Anhang III der CBAM-Verordnung aufgeführt sind. Falls Ihre Waren einen Ursprung in den Regionen Büsingen, Helgoland oder Livigno haben, benutzen Sie bitte diesen Code. Für die anderen in Anhang III genannten Länder und Regionen benötigen Sie diesen Code nicht.
5
Y135
Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
Waren, die für militärische Tätigkeiten befördert oder verwendet werden sollen (i.S.d. Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission).
5
Y136
Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2023/956
Erzeugter Strom (KN-Code: 2716 00 00) oder Wasserstoff (KN-Code: 2804 10 00) mit Ursprung in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats ist von CBAM befreit.
5
Y137
Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956
Wenn Sie im Kalenderjahr kumulativ voraussichtlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen werden, können Sie die De-minimis-Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2a der CBAM-Verordnung geltend machen. Beachten Sie, dass diese nicht für Einfuhren von Strom oder Wasserstoff genutzt werden kann.
5
Y237
Waren mit Ursprung in der EU
Wenn die CBAM-Waren Ihren Ursprung in der EU und nicht in einem Drittland haben, hat CBAM keine Geltung und Sie können diesen Code angeben. Es gelten die Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex).
5
Y238
Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31.03.2026 gestellt gemäß Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung
Einführer, welche vor Überschreiten der Mengenschwelle von 50 Tonnen noch keinen Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, aber bereits einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (spätestens bis zum 31.03.2026) können bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung vorläufig auch ohne Zulassungsstatus CBAM-Waren (oberhalb der Schwelle) einführen. Verwenden Sie dafür bitte diesen Code. Geben Sie bitte im entsprechenden Datenfeld die Referenznummer Ihres Antrags an. Die Referenznummer (Application reference number) finden Sie im CBAM-Register im Reiter „My applications and authorisations“.
5
Y422
In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden
Geben Sie diesen Code in Ihrer Zollanmeldung an, wenn Sie CBAM-Waren zur aktiven Veredelung überführen. Dieser Code muss ebenfalls in allen nachfolgenden Zollanmeldungen angegeben werden, bis die zollamtliche Überwachung für die veredelten Waren endgültig endet, entweder durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder durch Wiederausfuhr.
Y195
Einführer, die Strom einführen, der Ihnen auf dem Wege der expliziten Kapazitätsvergabe vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominieren
Geben Sie diesen Code in Ihrer Zollanmeldung an, wenn Sie Stromkapazitäten zur Einfuhr anmelden, die Ihnen über die explizite Kapazitätsvergabe vergeben wurden und Sie noch keine Zulassung und CBAM-Kontonummer haben.
Dies ist nur eine Übergangsregelung bis Sie einen Zulassungsstatus besitzen. Zu Mitteilungspflichten und zum Erhalt des Zulassungsstatus folgen Sie bitte den Hinweisen auf dieser Seite und beachten Sie Artikel 5(4) Verordnung (EU) 2023/956 und Artikel 8 Durchführungsverordnung (EU) 2025/486.
Hinweise des deutschen Zolls zu den TARIC-Unterlagencodierungen:
ATLAS-Info 0881/2025
Mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der CBAM-Pflichten in der Regelphase
Gemäß Artikel 4 der CBAM-Verordnung ist die Einfuhr von CBAM-Waren außer Wasserstoff und Strom in das Zollgebiert der Europäischen Union oberhalb des massenbasierten Schwellenwerts von 50 Tonnen ab dem 01.01.2026 nur noch als zugelassener CBAM-Anmelder möglich.
In den ersten Monaten des Jahres 2026 ist eine Einfuhr oberhalb des Schwellenwerts unter bestimmten Bedingungen auch möglich, wenn ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, aber dieser noch nicht positiv beschieden wurde. Mehr Informationen zu dieser Ausnahmeregelung finden Sie auf unserer Seite Zulassung für CBAM-Regelphase und unter Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung.
Sollten Sie ohne Status als zugelassener CBAM-Anmelder – oder ohne rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung gestellt zu haben – die 50 Tonnen Mengenschwelle überschreiten, kann dies Auswirkungen auf Ihre Einfuhrmöglichkeiten haben und die Einleitung eines Sanktionsverfahrens bewirken (Artikel 25a und Artikel 26 Absatz 2, Absatz 2a der CBAM-Verordnung).
Für weitere Informationen zum Thema Sanktionen besuchen Sie bitte unsere Seite:
Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwertes und informiert die zuständige Behörde (DEHSt) bei Überschreitungen. Die DEHSt fordert daraufhin gegebenenfalls weitere Nachweise vom Einführer, der Europäischen Kommission oder des Zolls an. Wenn sie feststellt, dass eine Überschreitung vorliegt unterrichtet sie den Einführer über die nach der CBAM-Verordnung geltenden Verpflichtungen, einschließlich gegebenenfalls der Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 zu erlangen, bevor weitere Waren eingeführt werden. Außerdem teilt die zuständige Behörde diese Entscheidung den Zollbehörden und der Europäischen Kommission über das CBAM-Register mit. Diese Entscheidung führt dazu, dass der Anmelder den TARIC-Unterlagencode Y137 zur Angabe einer Befreiung von CBAM aufgrund von kumulativen Einfuhren unter 50 Tonnen nicht mehr in der Zollanmeldung angeben kann. Er kann CBAM-Waren nur noch unter Verwendung der anderen TARIC-Unterlagencodes einführen.
Wird ein Einführer durch einen oder mehrere indirekte Zollvertreter vertreten und übersteigt er den massenbasierten Schwellenwert, so setzt die zuständige Behörde die gemäß Artikel 5 Absatz 1a oder Absatz 2 benannten indirekten Zollvertreter hiervon in Kenntnis.
Eine Vorgehensweise, die dazu dient, den Schwellenwert zu unterschreiten und die sich nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Einführers ergibt, kann gemäß Artikel 25a Absatz 4 CBAM-Verordnung als schwerwiegender Verstoß gegen die CBAM-Verordnung gewertet werden. Sie kann dazu führen, dass die Kriterien für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a CBAM-Verordnung nicht mehr gegeben sind.
Sollten schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Verpflichtung zur quartalsweisen Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 CBAM-Verordnung vorliegen kann der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerrufen werden (Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe b der CBAM-Verordnung).
Sollten Sie Ihrer Verpflichtung der jährlichen Abgabe von CBAM-Zertifikaten, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, nicht oder nicht vollumfänglich nachkommen, können Sie gemäß Artikel 26 Absatz 1 der CBAM-Verordnung sanktioniert werden. Für weitere Informationen zum Thema Sanktionen besuchen Sie bitte die unsere Seite:
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 CBAM-Verordnung kann ebenfalls der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerrufen werden (Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe b CBAM-Verordnung).
Informationsveranstaltung zur CBAM-Regelphase: Präsentationen
Rechtlicher Rahmen im CBAM: Rechtsgrundlagen & Zuständigkeiten