Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

CBAM-Übergangszeitraum 2023 bis 2025

Pflichten und Berichterstattung

Letzte Aktualisierung 04.02.2026

Detaillierte Informationen zu den Pflichten im CBAM-Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 

Quelle: © Prapass Pulsub – Getty Images

Der CBAM-Übergangszeitraum begann am 01.10.2023 und endete am 31.12.2025. Im Übergangszeitraum mussten berichtspflichtige Anmelder für jedes Quartal einen CBAM-Bericht mit Informationen unter anderem zu der Menge der eingeführten Waren und die damit verknüpften grauen im CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission abgeben. Falls Sie noch Berichte nachreichen müssen, finden Sie hier alle relevanten Informationen. 

CBAM Compliance Cycle im Übergangszeitraum als Grafik
Überblick über den Compliance Cycle im Übergangszeitraum Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Wer ist im Übergangszeitraum berichtspflichtig?

Ob Sie berichtspflichtig sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob Sie CBAM-Waren mit Ursprung in einem Drittland einführen und ob die geltenden Ausnahmen auf Sie zutreffen. Auf der Seite Überblick CBAM-Pflichten finden Sie eine detaillierte Beschreibung der Prüfschritte, die Sie durchgehen müssen, um festzustellen, ob Sie berichtspflichtig sind. Sollten Sie sich noch unsicher sein, ob Sie CBAM-pflichtig sind, besuchen Sie bitte zuerst diese Seite:

Überblick CBAM-Pflichten

Was umfassen die Berichtspflichten im Übergangszeitraum?

Im Übergangszeitraum besteht für jeden berichtspflichtigen Anmelder die Pflicht, für jedes Quartal eines Kalenderjahres, in welchem CBAM-Waren eingeführt wurden, einen Bericht (im Folgenden: CBAM-Bericht) mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten grauen Emissionen abzugeben. 

Hinweis:

Für Quartale, in denen keine CBAM-Waren eingeführt wurden, muss kein CBAM-Bericht abgegeben werden. 

Der CBAM-Bericht muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Gesamtmenge jeder eingeführten Warenart, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland hergestellt wurden.
  • Tatsächliche graue Emissionen jeder Warenart. Für Strom, Wasserstoff, Aluminiumprodukte sowie Waren aus dem Eisen- und Stahlsektor müssen nur die bei der Produktion entstandenen direkten Emissionen berichtet werden. Für Waren aus dem Düngemittel- und Zementsektor müssen die direkten und indirekten Emissionen berichtet werden. 
    Die Angabe des im Ursprungsland entrichteten -Preises ist ebenfalls möglich, aber nicht verpflichtend. 

Wo muss der CBAM-Bericht abgegeben werden?

Hilfeseite des Zoll-Portals

Die CBAM-Berichte müssen Sie im CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission abgeben. Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll Portal der Generalzolldirektion. Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Übergangsregister erhalten, finden Sie auf der Hilfeseite des Zoll-Portals.

Wann muss der CBAM-Bericht abgegeben werden? 

Die CBAM-Berichte müssen jeweils spätestens einen Monat nach Quartalsende im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden, falls im jeweiligen Quartal CBAM-Waren eingeführt wurden, das heißt spätestens zum 31.01., 30.04., 31.07. und zum 31.10. der Jahre 2024 und 2025 und letztmalig zum 31.01.2026.

QuartalEinreichungsfrist bisÄnderung möglich bis
2023: Oktober bis Dezember2024: 31.01.2024: 31.07
2024: Januar bis März2024: 30.04.2024: 31.07.
2024: April bis Juni2024: 31.07.2024: 30.08.
2024: Juli bis September2024: 31.10.2024: 30.11.
2024: Oktober bis Dezember2025: 31.01.2025: 28.02.
2025: Januar bis März2025: 30.04.2025: 31.05.
2025: April bis Juni2025: 31.07.2025: 31.08.
2025: Juli bis September2025: 31.10.2025: 30.11.
2025: Oktober bis Dezember2026: 31.01.2026: 28.02.

Für die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt eine Ware eingeführt wurde, ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (das heißt die Abfertigung durch die Zollbehörden) relevant.

  • Falls Sie die Frist zur Einreichung des CBAM-Berichts nicht halten konnten, ist auch eine verspätete Abgabe möglich. Klicken Sie dafür im CBAM-Übergangsregister im Reiter „Meine Quartalsberichte“ (beziehungsweise „My quarterly reports“) auf die Schaltfläche „Antrag auf verspätete Einreichung“ (beziehungsweise „Request delayed submission“) neben dem Quartal für welches Sie den CBAM-Bericht nachträglich abgeben wollen.  

    Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Nutzung der Schaltfläche „Request by NCA“ in der Anwendung „My Quarterly Reports“ für CBAM-Anmelder in Deutschland:

    • Sie können diese Schaltfläche nicht nur in den Fällen nutzen, in denen Sie von der DEHSt explizit an die Einreichung Ihres CBAM-Berichts erinnert werden.
    • Bitte nutzen Sie diese Schaltfläche auch selbstständig, um eine verspätete Einreichung Ihres CBAM-Berichts zu beantragen. Hierzu müssen Sie eine Referenznummer angeben.
    • Die Referenznummer können Sie selbstständig erstellen. Sie setzt sich aus dem jeweiligen Quartal und Ihrer EORI-Nummer zusammen.
      Beispiel: Q1-2024/EORI-Nummer
    • Die Erstellung einer neuen Anfrage an die DEHSt im CBAM-Übergangsregister ist nicht erforderlich.
    • Nach Beantragung der Funktion „Request delayed submission“ haben Sie 30 Tage Zeit Ihren Bericht einzureichen

    Weitere Informationen, inklusive einer Klickanleitung, erhalten Sie im Dokument "Guidance for declarants - Request Delayed Submission” der Europäischen Kommission, das Sie auf der Website der Kommission finden. 

    Guidance for CBAM Declarants on the Request Delayed Submission

  • Änderungen eines bereits eingereichten CBAM-Berichts sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des -Grenzausgleichssystems (im Folgenden CBAM-Durchführungsverordnung für die Berichtspflichten im Übergangszeitraum) grundsätzlich zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals durch den berichtspflichtigen Anmelder selbst möglich – das heißt, bis zu einem Monat nach Abgabefrist für die CBAM-Berichte.

    Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem nach Ablauf der Meldefrist genauere Daten über eingebettete zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie die Abgabefrist. Falls der geänderte Bericht nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist eingereicht wird, können Sie den geänderten Bericht nicht mehr einreichen. Sie müssen dann einen Antrag auf verspätete Einreichung stellen und die oben beschriebenen Schritte befolgen.

    Zusätzlich kann aufgrund begründeter Antragstellung auch nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres nach Ende des betreffenden Quartals der CBAM-Bericht korrigiert werden, soweit dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung für die Berichtspflichten im Übergangszeitraum.

    Sollten Sie einen Bericht nach Ablauf der Frist korrigieren wollen, senden Sie uns über die Request-Funktion des CBAM-Übergangsregisters

    • die Berichts-ID des betreffenden Berichtes,
    • den Grund für den Änderungswunsch und
    • die konkret von Ihnen vorgesehenen Korrekturen.

    Sie werden dann über das über die weiteren Schritte informiert.

Erstellung des CBAM-Berichts

Bei der Erstellung Ihres CBAM-Berichts können Ihnen nachfolgende Punkte helfen.

  • Den CBAM-Bericht können Sie entweder direkt im CBAM-Übergangsregister erstellen, indem Sie Ihre Daten in die entsprechenden Felder eingeben. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihre Daten in einer XML-Datei zusammenzustellen und diese ins CBAM-Übergangsregister zu importieren.

Eine Anleitung für beide Optionen finden Sie im Benutzerhandbuch zum CBAM-Übergangsregister. Außerdem bietet die Europäische Kommission auf ihrer Website verschiedene Onlinekurse an, in welchen Sie durch die Antragstellung geführt werden.

  • Seit Januar 2025 existiert ein neuer Bereich im CBAM-Register, das Portal für Anlagenbetreiber aus Drittstaaten (beziehungsweise Operators-of-Third-Country-Installations-Portal, O3CI-Portal). Das Portal ermöglicht Anlagenbetreibern aus Drittstaaten, ihre Anlagen- und Emissionsdaten in einem einheitlichen Format hochzuladen und mit den berichtspflichtigen Anmeldern zu teilen. Dadurch können die Aufwände hinsichtlich der Datenbeschaffung auf Seiten der Anmelder und die Datenübermittlung auf Seiten der Anlagenbetreiber reduziert werden.

    Die berichtspflichtigen Anmelder können diese bereitgestellten Informationen in die CBAM-Berichte übernehmen. 
    Anmelder können die von Anlagenbetreibern aus Drittstaaten bereitgestellten Informationen im Übergangsregister abrufen, indem sie beim Hinzufügen von Emissionen in der Registerkarte „Anlagenbetreiber“ die Funktion „Im Register für Betreiber von Anlagen in Drittländer suchen“ auswählen.

    Screenshot Registersuche
    Quelle: DEHSt
  • CBAM-Anmelder sind seit dem 01.08.2024 verpflichtet, für jede Einfuhr von CBAM-Waren mit Ausnahme von Strom die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 der CBAM-Durchführungsverordnung für Berichtspflichten im Übergangszeitraum zu ermitteln und zu berichten.

    Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, befreit ihn dies nicht von seiner Berichtspflicht. Der Anmelder muss vielmehr darlegen, dass er alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte zur Ermittlung der Emissionen unternommen hat  und aus welchen Gründen es ihm nicht möglich war, die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

    Screenshot aus dem CBAM-Übergangsregister zu den tatsächlichen Emissionswerten
    Bitte beachten Sie den untenstehenden Absatz mit der Beschreibung der Screenshots. Quelle: DEHSt

    Bitte beachten Sie den untenstehenden Absatz mit der Beschreibung der Screenshots.

    • Sie wählen in dem oberen rot eingekreisten Pflichtfeld „Direkt graue Emissionen – Art der Bestimmung“ die neue Option „Actual data not available“. Mit der Auswahl dieser Option wird automatisch in dem nachfolgenden Feld „Spezifische (direkte) graue Emissionen“ die Zahl Null (0) eingefügt.
    • Entsprechend verfahren Sie in dem unteren rot eingekreisten Pflichtfeld „Indirekte graue Emissionen – Art der Bestimmung“.
    • Zusätzlich begründen Sie kurz in dem grün eingekreisten Pflichtfeld „Weitere Informationen“, dass Sie zumutbare Schritte unternommen haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden.
    • Abschließend können Sie auf den blau eingekreisten Reiter „Ergänzend“ klicken, um die erfolglosen Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Hersteller zu erhalten.
      Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass – sofern unter „Ergänzend“ keine Dokumente hochgeladen wurden – folgender Hinweis erfolgt:

    Warning message:

    For imports as from 1 July 2024, reporting declarants are required to report actual emissions for each CBAM good imported into the EU. If the option "Actual data not available" is chosen, the CBAM report will be considered incorrect/incomplete. Reporting declarants must undertake all possible efforts to obtain actual emission data from their supplier(s) or producer(s) of CBAM goods. Where reporting declarants eventually fail to get data on actual emissions, this option shall be used. In addition, please follow these steps: 1. Use the "Additional Information" field to provide justifications on why the actual emissions data is missing. 2. In the tab "Supplementary", upload supporting documents attesting unsuccessful efforts and steps taken to obtain data from suppliers and/or producers.

    Für die Einfuhr von elektrischem Strom ist es weiterhin möglich, Standardwerte zu verwenden.

    CBAM-Berichte, die nach den bisherigen Vorgaben eingereicht wurden, müssen nicht nachträglich angepasst werden, sofern die Europäische Kommission nicht von ihrem Recht gebraucht macht, zusätzliche Informationen nachzufordern.

  • Bisher weisen CBAM-Berichte häufig sehr hohe Tonnagen der eingeführten Waren auf, die nicht mit den Handelsdaten und -mustern übereinzustimmen scheinen. Um potentielle Fehler zu vermeiden, die zu negativen finanziellen Folgen durch unrealistisch hohe Abgabepflichten führen können, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

    • Im CBAM-Übergangsregister müssen die Warenmengen in Tonnen angegeben werden (nicht in Kilogramm).
    • Die Tausender- und Dezimaltrennzeichen müssen aktuell nach englischen Konventionen gesetzt werden. „1,000“ wird beispielsweise als eintausend gelesen und „1.5“ als eineinhalb. Bitte achten Sie darauf, dass der Punkt als Dezimalkennzeichen gelesen wird.
    • Stellen Sie sicher, dass die in den CBAM-Berichten angegebenen Mengen (in Tonnen) den Mengen der Zollanmeldungen (in Tonnen) für das jeweilige Quartal entsprechen.
      Sollte sich die Konvention in der deutschen Version des Registers ändern, werden wir Sie über unseren Newsletter darüber informieren.

    Häufige Fehler in der Berichterstellung, die dazu führen, dass der Bericht im Portal nicht akzeptiert wird, sowie die Erklärung, wie Sie den Fehler beheben können, finden Sie im Reiter „Error Message Glossary“ in der Datei CBAM Quarterly Report structure (XLS format)

  • Eine Verifizierung der CBAM-Berichte ist im Übergangszeitraum nicht erforderlich. 
    Erst in der Regelphase, ab 2026, müssen zugelassene CBAM-Anmelder anstatt der vierteljährlichen CBAM-Berichte jährliche CBAM-Erklärungen abgeben, die der Verifizierung bedürfen.

    Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Seiten:

    CBAM-Regelphase 2026

    Prüfstellen und Verifizierung (Seite wird derzeit noch erstellt).

Mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Berichtspflichten

Verstöße gegen die Berichtspflichten können sanktioniert werden. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite Sanktionen.

CBAM-Sanktionierung

Sollten Sie Ihrer Pflicht zur quartalsweisen vollständiger CBAM-Berichte nicht nachkommen, können die zuständigen Behörden (für Anmelder in Deutschland die DEHSt) innerhalb oder nach Ablauf des Übergangszeitraums ein Berichtigungsverfahren einleiten (Artikel 14 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung zu den Berichtspflichten im Durchführungszeitraum). 

Berichtigungsverfahren

Während des Übergangszeitraums und bis zu drei Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist für den letzten CBAM-Bericht kann die Kommission die CBAM-Berichte daraufhin überprüfen, ob die Berichtspflichten von den berichtspflichtigen Anmeldern eingehalten wurden (Artikel 11, Absatz 1 CBAM-Durchführungsverordnung zu den Berichtspflichten im Durchführungszeitraum).

Berichtigungsverfahren können von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen eingeleitet werden:

a) Unvollständiger oder unzutreffender CBAM-Berichte
b) Nichtvorlage eines CBAM-Berichts 

  • Die DEHSt hat bei der Entscheidung über die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens einen Ermessensspielraum. Wenn der CBAM-Anmelder in seinem CBAM-Bericht für die Berechnung der eingebetteten Emissionen keine tatsächlichen Emissionen verwendet hat, wird die DEHSt von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen. Die DEHSt wird im Rahmen ihres Ermessenspielraums insbesondere berücksichtigen, ob

    • der Anmelder nachvollziehbar begründet hat, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und die weitere Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte und/oder
    • nachgewiesen hat, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und ferner,
    • ob weitere Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht vorliegen.

    In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insbesondere die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
    Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.

  • Die DEHSt hat bereits Berichtigungsverfahren aufgrund nicht erfolgter Einreichung eines CBAM-Berichts eingeleitet. 

Rechtsgrundlagen

CBAM-Verordnung (EU) 2023/956

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zum Übergangszeitraum