Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
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Zulassung für CBAM-Regelphase
Letzte Aktualisierung
09.06.2026
Sie wollen ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen für Ihre nächsten Schritte.
Wichtiger Hinweis für Einfuhren von CBAM-Waren ab dem 01.01.2026
Um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren (Waren in Anhang I der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956)) einführen zu können, müssen Sie grundsätzlich zuvor im CBAM- einen Antrag auf Zulassung gestellt und den Status zugelassener CBAM-Anmelder erhalten haben.
von weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel und Aluminium sind von dieser Pflicht ausgenommen (Artikel 2a CBAM-Verordnung). Weitere Ausnahmen bestehen für Waren aus bestimmten Herkunftsländern oder -regionen und für Waren, die für militärische Tätigkeiten befördert werden (Artikel 2 CBAM-Verordnung).
Ihren Zulassungsstatus beziehungsweise relevante Ausnahmen müssen Sie bei Ihrer Zollanmeldung angeben, damit die Waren eingeführt werden können.
Dies machen Sie über die Angabe einer bestimmten TARIC-Unterlagencodierung.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die verfügbaren TARIC-Unterlagencodierungen und Ihre Anwendung.
Codierung
Langtext
Erläuterung
Bescheinigungsbereich in der ATLAS-Fachanwendung
Y128
CBAM-Kontonummer
Wenn Sie den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ besitzen, können Sie diesen Code angeben. Diesen Status erlangen Sie nachdem Sie einen Antrag auf Zulassung über das CBAM-Register gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite
Damit Sie diesen Code benutzen können müssen Sie die CBAM- Kontonummer im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ und zusätzlich die EORI-Nummer des Einführers im Datenfeld „Empfänger (TIN)“ und die EORI-Nummer des Anmelders im Datenfeld „Anmelder (TIN)“ angeben.
1
Y134
Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
CBAM gilt nicht für Waren mit Ursprung in den Gebieten, die in Anhang III der CBAM-Verordnung aufgeführt sind. Falls Ihre Waren einen Ursprung in den Regionen Büsingen, Helgoland oder Livigno haben, benutzen Sie bitte diesen Code. Für die anderen in Anhang III genannten Länder und Regionen benötigen Sie diesen Code nicht.
5
Y135
Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
Waren, die für militärische Tätigkeiten befördert oder verwendet werden sollen (i.S.d. Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission).
5
Y136
Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2023/956
Erzeugter Strom (KN-Code: 2716 00 00) oder Wasserstoff (KN-Code: 2804 10 00) mit Ursprung in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats ist von CBAM befreit.
5
Y137
Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956
Wenn Sie im Kalenderjahr kumulativ voraussichtlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen werden, können Sie die De-minimis-Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2a der CBAM-Verordnung geltend machen. Beachten Sie, dass diese nicht für Einfuhren von Strom oder Wasserstoff genutzt werden kann.
5
Y237
Waren mit Ursprung in der EU
Wenn die CBAM-Waren Ihren Ursprung in der EU und nicht in einem Drittland haben, hat CBAM keine Geltung und Sie können diesen Code angeben. Es gelten die Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex).
5
Y238
Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31.03.2026 gestellt gemäß Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung
Einführer, welche vor Überschreiten der Mengenschwelle von 50 Tonnen noch keinen Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, aber bereits einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (spätestens bis zum 31.03.2026) können bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung vorläufig auch ohne Zulassungsstatus CBAM-Waren (oberhalb der Schwelle) einführen. Verwenden Sie dafür bitte diesen Code. Geben Sie bitte im entsprechenden Datenfeld die Referenznummer Ihres Antrags an. Die Referenznummer (Application reference number) finden Sie im CBAM-Register im Reiter „My applications and authorisations“.
5
Y422
In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden
Geben Sie diesen Code in Ihrer Zollanmeldung an, wenn Sie CBAM-Waren zur aktiven Veredelung überführen. Dieser Code muss ebenfalls in allen nachfolgenden Zollanmeldungen angegeben werden, bis die zollamtliche Überwachung für die veredelten Waren endgültig endet, entweder durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder durch Wiederausfuhr.
Y195
Einführer, die Strom einführen, der Ihnen auf dem Wege der expliziten Kapazitätsvergabe vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominieren
Geben Sie diesen Code in Ihrer Zollanmeldung an, wenn Sie Stromkapazitäten zur Einfuhr anmelden, die Ihnen über die explizite Kapazitätsvergabe vergeben wurden und Sie noch keine Zulassung und CBAM-Kontonummer haben.
Dies ist nur eine Übergangsregelung bis Sie einen Zulassungsstatus besitzen. Zu Mitteilungspflichten und zum Erhalt des Zulassungsstatus folgen Sie bitte den Hinweisen auf dieser Seite und beachten Sie Artikel 5(4) Verordnung (EU) 2023/956 und Artikel 8 Durchführungsverordnung (EU) 2025/486.
Wichtiger Hinweis zur Beantragung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Bitte beachten Sie, dass eine Registrierung oder der Login im CBAM-Register bzw. im CBAM-Übergangsregister keine Zulassung als CBAM-Anmelder darstellt und damit nicht zu verwechseln ist. Die Zulassung ist ein gesondertes Verfahren und erfordert einen ausdrücklichen Antrag gemäß Artikel 5 der CBAM-Verordnung. Auf Antrag und nur nach einer Prüfung sowie bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erteilt. Diesen benötigen Sie, wenn Sie Strom, Wasserstoff oder andere CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen möchten.
Am 01.01.2026 startet die Regelphase des -Grenzausgleichs (CBAM). Im Vergleich zur Übergangsphase (01.10.2023 bis 31.12.2025), in der CBAM-Anmelder quartalsweise zu den grauen ihrer eingeführten CBAM-Waren berichtspflichtig sind, müssen in der Regelphase erstmalig ab dem Jahr 2027 jährlich CBAM-Erklärungen für das Vorjahr eingereicht und zusätzlich CBAM-Zertifikate pro Tonne grauer Emissionen abgegeben werden.
Um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) einzuführen, müssen CBAM-Anmelder darüber hinaus im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung stellen und den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ erhalten (Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines -Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-Verordnung“)).
Die Zulassung von CBAM-Anmeldern ist in den Artikeln 5 und 17 der CBAM-Verordnung, sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17.03.2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Zulassungs-Durchführungsverordnung“) geregelt.
Artikel 4 der CBAM-Verordnung regelt grundsätzlich, dass nur von zugelassenen CBAM-Anmeldern CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt werden dürfen.
Mit Inkrafttreten der novellierten CBAM-Verordnung am 20.10.2025 kam es unter anderem zu Anpassungen des Anwendungsbereichs der CBAM-Verordnung (Artikel 2), die sich auch darauf auswirken, wer den Status zugelassener CBAM-Anmelder benötigt, um CBAM-Waren einführen zu können. Einen Überblick über weitere Anpassungen durch den CBAM-Omnibus finden Sie auf unserer Seite:
Zur Bekanntmachung und Mitteilung der Europäischen Kommission
Folgende Personen benötigen den Status zugelassener CBAM-Anmelder, um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren einführen zu können:
Indirekte Zollvertreter:
Sie benötigen den Status, sobald Sie im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Einführers die Zollanmeldung zur Überlassung von CBAM-Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wollen - unabhängig davon, ob die Einführer, die Sie vertreten die 50 Tonnen Massenschwelle bereits überschritten haben.
Einführer von CBAM-Waren (außer Wasserstoff und Strom) über 50 Tonnen pro Jahr:
Sie benötigen den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“, bevor Sie mit der Einfuhr von CBAM-Waren die 50 Tonnen Massenschwelle überschreiten. Stellen Sie frühzeitig vor Überschreiten der Massenschwelle ihren Antrag auf Zulassung, um einen Einfuhrstopp zu vermeiden.
Einführer von Wasserstoff oder Strom:
Sie benötigen den Status zugelassener CBAM-Anmelder um diese Waren einzuführen.
Folgende Personen benötigen keinen Status als zugelassener CBAM-Anmelder, um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren einführen zu können:
Einführer von CBAM-Waren (außer Wasserstoff und Strom) unter 50 Tonnen pro Jahr: Sie benötigen keinen Status als zugelassener CBAM-Anmelder um diese Waren einzuführen.
Überschreitet ein Einführer von CBAM-Waren, der nicht als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist, im Laufe des Jahres die festgelegte Mengenschwelle, stellt die zuständige Behörde dies fest. In diesem Fall wird die Einfuhr der Waren zunächst gestoppt und der Einführer aufgefordert, einen Antrag auf Zulassung einzureichen (siehe Artikel 25a Absatz 3 der CBAM-Verordnung).
Bis zur Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders können von diesem Einführer dann keine CBAM-Waren in die EU eingeführt werden. Zusätzlich kann die zuständige Behörde ein Sanktionsverfahren gegen den Einführer einleiten aufgrund der Überschreitung der Mengenschwelle ohne Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (vgl. Artikel 26, Abätze 2 und 2a CBAM-Verordnung).
Ausnahmeregelung bis 31.03.2026:
Einführer, die vor Überschreiten der Mengenschwelle von 50 Tonnen noch keinen Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, aber bereits einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (spätestens bis zum 31.03.2026) können bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung vorläufig auch ohne Zulassungsstatus CBAM-Waren oberhalb der Schwelle einführen. Auch indirekte Zollvertreter, die vor ihrer ersten Einfuhr im Jahr 2026 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (bis zum 31.03.2026), dürfen bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterhin CBAM-Waren einführen (Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung).
Beachten Sie allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung verhängt werden können.
Einen Antrag auf Zulassung können in Deutschland niedergelassene Einführeroder indirekte Zollvertreter stellen (Artikel 5 CBAM-Verordnung).
Den Zulassungsantrag müssen Sie im CBAM-Register stellen (Artikel 5 Absatz 3 CBAM-Verordnung). Dieses neue Portal ist parallel zum CBAM-Übergangsregister zugänglich.
Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über dasZoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, wird Ihr Zugang zum CBAM-Register automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet. Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen. Um Zugang zum Zoll-Portal – und damit zum CBAM-Register zu erhalten – benötigen Sie ein -Zertifikat.
Das Stellen von Anträgen auf Zulassung ist seit Ende März 2025 möglich. Die Dauer der Antragsbearbeitung wird voraussichtlich maximal 120 Tage betragen, wenn Sie Ihren Antrag nach dem 15.06.2025 stellen und maximal 180 Tage, wenn Sie Ihren Antrag vor diesem Datum gestellt haben (Artikel 4 Absatz 5 Zulassungs-Durchführungsverordnung). Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben.
Sobald Ihnen der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt wurde, können Sie seit dem 01.01.2026 im CBAM-Register auf Ihr CBAM-Konto zugreifen. Dort müssen Sie dann jedes Jahr (erstmalig im Jahr 2027 für das Jahr 2026) Ihre CBAM-Erklärung abgeben (Artikel 6 CBAM-Verordnung).
Benötigte Informationen für Ihren Antrag auf Zulassung
Folgende Informationen in deutscher Sprache müssen Sie für Ihren Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 5 CBAM-Verordnung bereithalten:
Name, Anschrift und Kontaktangaben;
EORI-Nummer;
in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-Verordnung;
Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
In den folgenden Tabellen finden Sie eine Auflistung der Dokumente, die Sie beim Ausfüllen Ihres Online-Antrags im CBAM-Register als Anhänge im Zulassungsmodul zur Verfügung stellen müssen (Tabelle 1) und der Informationen, die als obligatorische Ja/Nein-Felder oder Freitexte beizufügen sind (Tabelle 2).
Referenz zum Gesetzestext
Erforderliche Unterlagen (Dokumente im Zulassungsmodul hochzuladen)
CBAM-Verordnung
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d
Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes darüber, dass keine Einziehungsanordnungen wegen Steuerschulden anhängig sind (zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate).
Eine Suchfunktion nach einem zuständigen Finanzamt finden Sie auf der folgenden Website:
Laden Sie das Dokument bitte im Zulassungsmodul an folgendem Ort hoch: AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Tax authority certification (Feld) > Attached documents
CBAM-Verordnung
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe f
und
Zulassungs-Durchführungsverordnung
Artikel 10
Jahresabschlüsse für die letzten drei Geschäftsjahre (nur für Unternehmen und Einzelunternehmer). Für das dritte Jahr kann, soweit noch kein endgültiger Jahresabschluss vorliegt, zunächst ein vorläufiger Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanzunterlagen) eingereicht werden. Der endgültige Jahresabschluss ist dann nachzureichen.
Laden Sie die Dokumente bitte im Zulassungsmodul an folgendem Ort hoch:
Gewährung und Fortbestehen des AEO-Status (ein AEO-Status gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 952/2013 (Zollkodex der Union) ist für die Zulassung nicht erforderlich. Sollten Sie jedoch einen solchen Status besitzen, können Sie zur Beschleunigung der Antragsprüfung den entsprechenden Nachweis hochladen, sofern der AEO-Status nicht über die AEO-Datenbank der Europäischen Kommission überprüfbar ist.
Laden Sie das Dokument bitte im Zulassungsmodul an folgendem Ort hoch: AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Tax authority certification (Feld) > Attached documents
Referenz zum Gesetzestext
Erforderliche Informationen
CBAM-Verordnung
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a
Name, Anschrift und Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
Wenn Sie ein indirekter Zollvertreter sind müssen Sie den Namen, die E-Mailadresse und die Telefonnummer für alle Personen angeben in deren Auftrag Sie handeln, sowie das Startdatum und gegebenenfalls das Enddatum ihrer Repräsentationstätigkeit für die jeweilige Person. Bitte geben Sie, sofern vorhanden, auch die EORI-Nummer der jeweiligen Person an.
Geben Sie diese Informationen an folgender Stelle an:
Die EORI-Nummer benötigen Sie, um sich über das Zoll-Portal im CBAM-Register einzuloggen. Weitere Information finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Im CBAM-Register ist eine Vorlage der Erklärung im Zulassungsmodul des CBAM-Portals vorgegeben. An folgender Stelle müssen Sie durch Anklicken zweier Kästchen zwei ehrenwörtliche Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 e CBAM-VO abgeben:
AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Declaration of honour (Feld)
CBAM-Verordnung
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe f
und
Zulassungs-Durchführungsverordnung
Artikel 10
Finanzielle und operative Leistungsfähigkeit
Folgende Informationen müssen Sie an dieser Stelle einfügen: AUTHORISATIONS > New application > Financial and operations details (Reiter)
Datenzugriff (Ja/Nein Feld).Bitte den 'Datenzugriffstatus' zustimmen. Diese Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 13 der CBAM VO und dem entsprechenden § 11 des TEHG.
AEO-Status (Ja/Nein Feld)
Falls Sie den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO-Status) besitzen, können Sie ihren Statustyp (‚AEOC‘, ‚AEOF‘ oder ‚AEOS‘) und ihre AEO-Nummer angeben
Rechtsform und Größe des Unternehmens, unter dem Sie als zugelassener CBAM-Anmelder auftreten wollen. Sie müssen eine der vorgegebenen Unternehmensgrößen im Antragsformular des Zulassungsmoduls auswählen (Micro, Small, Medium, Large), die sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und des Jahresumsatzes unterscheiden. Wählen Sie bitte die höhere Unternehmensgröße aus, wenn sie in einer der Kriterien in der höheren Kategorie liegen.
Anzahl der Personen, die für die CBAM-Berichterstattung und -Kontrollen in der Organisation zuständig sind, die als zugelassener CBAM-Anmelder der CBAM-Waren tätig werden möchte.
Dauer der Niederlassung(nur für Unternehmen und Einzelunternehmer verpflichtend)
Betriebsnummer/Handelsregisternummer der Organisation (nur für Unternehmen und Einzelunternehmer verpflichtend)
Finanzielle Angaben(nur für Unternehmen und Einzelunternehmer verpflichtend)
Für jedes der letzten drei Jahre müssen Sie folgende Angaben machen:
die Währung
Angabe darüber ob Sie in diesem Jahr einen Nettogewinn oder Nettoverlust hatten (Entweder ‚Profit‘ oder ‚Loss‘ beizufügen)
den Wert dieses Nettogewinns/-verlusts
den Umsatz
Ihr Umlaufvermögen
sowie Ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten.
CBAM-Verordnung
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g
Angaben zu Waren
Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
Für die Einfuhren je Herkunftsland und CBAM-Sektor (Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium) müssen Sie einen eigenen Eintrag an diesem Ort vornehmen: AUTHORISATIONS > New application > Activity details (Reiter) > Goods(Feld)
Bereiten Sie dafür die folgenden Informationen vor:
Beschreibung der Waren (KN-Codes)
Schätzung der Warenmenge und des Warenwerts für das Kalenderjahr der Antragstellung
Schätzung der Warenmenge und des Warenwerts für das darauffolgende Kalenderjahr
EU-Mitgliedsstaaten, in denen Sie als Einführer von oder Zollanmelder für CBAM-Waren beteiligt waren oder voraussichtlich beteiligt sein werden (für Kalenderjahr der Antragstellung und das vorangegangene Kalenderjahr).
Anpassung des eingereichten Antrags
Falls sich Ihre angegebene Informationen nach dem Zulassungsantrag ändern, müssen Sie vor der Zulassungsentscheidung gemäß Artikel 2 der Zulassungs-Durchführungsverordnung einen Änderungsantrag im Zulassungsmodul stellen und die Informationen entsprechend aktualisieren. Das ist erforderlich um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde auf der Grundlage vollständiger und aktualisierter Informationen entscheidet.
Für Anpassungen in Bezug auf die Kriterien in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d bis g der CBAM-Verordnung, müssen Sie Ihre Änderungen explizit im Zulassungsmodul begründen. Für Anpassungen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis c und h der CBAM-Verordnung werden die Änderungen direkt verschickt. Die zuständige Behörde kann die in Artikel 4 Absatz 1 Zulassungs-Durchführungsverordnung genannte Frist um 30 Kalendertage verlängern, falls aufgrund Ihres Änderungsantrags eine erneute Prüfung notwendig ist.
Informationen, einschließlich Videos und Leitfäden zum Antragsverfahren sind ebenfalls auf der Website der Europäischen Kommission zu finden. Diese Informationen werden regelmäßig von der Europäischen Kommission ergänzt, daher empfehlen wir Ihnen, die Website regelmäßig zu überprüfen.
Gemäß den Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der CBAM-VO, für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck explizite Kapazitätsvergabe die vom Stromhandel getrennte Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität.
Für Personen, an die auf dem Wege der expliziten Kapazitätsvergabe eine Kapazität für die Einfuhr von Strom vergeben wurde und diese Einfuhrkapazität anmelden, gelten abweichende Regelungen (gemäß Artikel 5 Absatz 4 der CBAM-Verordnung und Artikel 8 der Zulassungs-Durchführungsverordnung).
Diese Personen müssen keinen Zulassungsantrag über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Stattdessen müssen sie innerhalb eines Monats, nachdem sie die Stromeinfuhr nach Deutschland in der Zollanmeldung deklariert haben, uns als national zuständige Behörde die folgenden Dokumente vorlegen, damit wir sie im CBAM-Register registrieren können:
die betreffende Zollanmeldung für die Stromeinfuhren;
Name, Anschrift und Kontaktangaben;
EORI-Nummer;
Angaben zu der in der Union ausgebübten Hauptgeschäftstätigkeit;
eine Erklärung aus der hervorgeht, dass die Kapazität für die Einfuhr von Strom an jene Person vergeben wurde und dass diese Einfuhrkapazität nominiert wurde;
Unterlagen, die die Erklärung gemäß Nummer 5 belegen.
Bis Sie den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ erhalten haben, müssen Sie in Ihren Zollanmeldungen die TARIC-Unterlagencodierung Y195 verwenden, um anzuzeigen, dass Sie Strom, der basierend auf der expliziten Kapazitätsvergabe an Sie nominiert wurde, einführen. Damit stellen Sie sicher, dass diese Einfuhren nicht blockiert werden.
Sie können die Unterlagen entweder über das CBAM-Übergangsregister oder postalisch an uns übersenden.
Im CBAM-Übergangsregister
Wenn Sie bereits einen Zugang zum CBAM-Übergangsregister haben können Sie dort über die Request-Funktion die erforderlichen Unterlagen einreichen. Klicken Sie dafür auf Requests > Create Request > wählen Sie bei Organisation „NCA“ aus, geben Sie bei Title den Betreff „CBAM Zulassung Einführer von Strom / V 3.7“ ein und laden Sie Dokumente über „Choose file“ hoch.
Per Post
Senden Sie die Unterlagen an die folgende Adresse:
Umweltbundesamt
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
City Campus - Haus 3, Eingang 3A Buchholzweg 8 13627Berlin
Geben Sie als Dokumentenbetreff bitte „CBAM Zulassung Einführer von Strom / V 3.7“ an.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben, wird er durch uns, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 11 CBAM-Verordnung beziehungsweise durch unsere Beliehenen geprüft. Für die Zulassung als CBAM-Anmelder prüfen wir Ihre Angaben gemäß den Voraussetzungen der CBAM-Verordnung und Zulassungs-Durchführungsverordnung nach folgenden Kriterien:
Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder die CBAM-Verordnung beziehungsweise im Rahmen der CBAM-Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten begangen.
Der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der CBAM-Verordnung.
Der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird.
Dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nummer 952/2013 zugewiesen.
Hinweis: Sicherheitsleistung
Antragsteller, die in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr der Antragsstellung nicht durchgängig niedergelassen waren, müssen laut CBAM-Verordnung Artikel 17 Absatz 5 eine Sicherheitsleistung erbringen. In Deutschland werden nur Bankbürgschaften von einem in der Union tätigen Finanzinstitut als Sicherheitsleistung akzeptiert.
Sofern für die Zulassung als CBAM-Anmelder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich ist, werden Sie im Antragsverfahren separat dazu aufgefordert. Nur dann muss eine Sicherheitsleistung beantragt und bei der DEHSt hinterlegt werden.
Die nachfolgenden Informationen richten sich an Antragsteller, die im Antragsverfahren dazu aufgefordert wurden, eine Sicherheitsleistung einzureichen.
Bitte beachten Sie sorgfältig die Anforderungen an die Sicherheitsleistung und die Anleitung zum Versand. So können Verzögerungen bei der Bearbeitung oder eine Ablehnung der Sicherheitsleistung vermieden werden.
Bearbeitungsfrist
Über das CBAM-Register haben Sie eine Frist zur Einreichung der Sicherheitsleistung erhalten. Sofern die Ausstellung länger benötigt, teilen Sie uns dies bitte im CBAM-Register über die Funktion „My applications and authorisations“ > [Auswählen des Antrags] > Actions > Adjust application mit. Eine Erteilung der Zulassung ist jedoch erst nach Einreichung und Annahme der Sicherheitsleistung möglich. Bei längerer Überschreitung der Frist ist grundsätzlich auch eine Ablehnung des Antrags möglich. In diesem Fall werden Sie von uns vorab über die beabsichtigte Ablehnung des Antrags informiert.
Prüfung
Nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsleistung erhalten Sie die Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register.
Anpassung: Unter bestimmten Umständen kann später eine Anpassung einer für die Zulassung als CBAM-Anmelder akzeptierten Sicherheitsleistung erforderlich werden.
Rückgabe
Neben der rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 7 der CBAM-Verordnung halten Sie bitte auch aus diesem Grund Ihre Angaben im CBAM-Register stets aktuell. Die Rückgabe erfolgt nach den Kriterien von Artikel 17 Absatz 7 der CBAM-Verordnung nachdem die Erfüllung der Kriterien festgestellt wurde.
Eine Sicherheitsleistung nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Verordnung) muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Grundanforderungen
Art der Sicherheitsleistung: Bankbürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern
Bürge: In der Europäischen Union tätiges Finanzinstitut
Hinterlegung: Im Original bei der DEHSt (siehe Anleitung zur Einreichung)
Unterschrift: Autorisiert unterschrieben und datiert
Sprache: Deutsch
Form und Inhalte der Sicherheitsleistung
Überschrift:
Die Bürgschaftsurkunde muss mit dem Begriff „Sicherheitsleistung“ oder „Bankbürgschaft“ überschrieben sein.
Bürge:
Bürgendes Kreditinstitut – Name und Anschrift (siehe Grundanforderungen)
Persondes Begünstigten:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dieses vertreten durch den Präsidenten des Umweltbundesamtes, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau
Zahlungsempfänger ist die Bundeskasse
Schuldner:
Antragsteller des Antrags auf Zugelassener CBAM-Anmelder (natürliche oder juristische Person): Name und Anschrift, EORI-Nummer
Beschreibung des Grundgeschäfts:
Das Umweltbundesamt hat den Antrag vom XXX. (Antragsreferenznummer CBAM-DEXXXXXXX) auf Zulassung als CBAM-Anmelder Artikel 5 der CBAM-Verordnung erhalten. Die gegenständliche Sicherheitsleistung dient nach Artikel 17 Absatz 5 der CBAM-Verordnung der Gewährleistung der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b CBAM-Verordnung.
Bürgschaftsverpflichtung:
Der Bürge übernimmt gegenüber dem Begünstigten die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht, zahlbar auf erste Anforderung, in voller Höhe (Betragshöhe wird bereits im Festsetzungsbescheid, der Ihnen im CBAM-Register zugestellt wurde, festgesetzt).
Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). Der Bürge kann nur auf Zahlung in Geld innerhalb von zwei Wochen an die Bundeskasse in Anspruch genommen werden.Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an den Bürgen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Der Gerichtsstand ist Berlin. Anwendbar ist deutsches Recht.
Bitte befolgen Sie sowohl die nachfolgenden Schritte im CBAM-Register als auch das Vorgehen zur Hinterlegung
Im CBAM-Register
Im CBAM-Register müssen die Pflichtfelder im entsprechenden Abschnitt ausgefüllt und übermittelt werden. Bitte tragen Sie dazu im Prozess „Submit guarantee registration“ in den „Guarantee details“ die mit Stern gekennzeichneten Pflichtfelder ein. Bei „form of guarantee“ wählen Sie bitte den Eintrag Undertaking given by a guarantor aus. Der Upload eines Scans zu informatorischen Zwecken wird empfohlen, ausschlaggebend für die Überprüfung der Sicherheitsleistung durch die Behörde ist jedoch das Originalschriftstück.
Die Eintragungen im Register und ein Upload des Dokuments sind nicht ausreichend. Die Sicherheitsleistung muss zusätzlich postalisch im Original an die Deutsche Emissionshandelsstelle übersandt werden, wie nachfolgend beschrieben.
Per Post
Die Bürgschaftsurkunde ist, zusätzlich zu den Schritten im CBAM-Register, im Original per Post an folgende Adresse gesendet werden:
Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt
Fachgebiet V 3.7 SL
City Campus Haus 3, Eingang 3A
Buchholzweg 8
13627 Berlin
Die Angabe der EORI und der Antragsreferenz in der Sicherheitsleistung sind für die Zuordnung ausreichend.
Die Sicherheitsleistung muss im Original bei der DEHSt hinterlegt werden. Bitte beachten Sie die Informationen, die sie im CBAM-Register erhalten haben, sowie die aufgelisteten Dokumente sorgfältig, um unnötige Verzögerungen oder Ablehnungen der Sicherheitsleistung zu vermeiden.
Zeitnah werden wir auch Hintergrundinformationen über die Berechnungsmethode der Sicherheitsleistungen zur Verfügung stellen.
Hinweis: Antragsbearbeitung durch Beliehene
In Deutschland besteht die Möglichkeit, dass die Bearbeitung von Zulassungsanträgen für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird (§ 11 Absatz 4 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG)). Die Beliehene ist eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, der die Befugnis übertragen wird, die Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durchzuführen. Zum 04.07.2025 hat das Umweltbundesamt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt.
Die DEHSt hat die Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene (§ 11 Absatz 6 TEHG). Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 vorgesehen, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder Verlängerung. Zu den Aufgaben der Beliehenen zählen:
die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder
die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren
die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen
wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung
wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Die Beleihung hat keine Auswirkungen auf Sie als Antragstellende. Den Antrag auf Zulassung können Sie wie bisher über das CBAM-Register der Europäischen Kommission einreichen.
Anfragen und Mitteilungen zu laufenden Anträgen richten Sie bitte über den gesetzlich vorgesehenen Kommunikationsweg - das CBAM-Register - an uns über
> AUTHORISATIONS > My applications and authorisations > View application > Actions > Adjust application
Bitte nutzen Sie diese Funktion für alle Anliegen zu diesem Antrag, auch wenn es sich nicht um unmittelbare Anpassungen zum Antragsinhalt handelt. Wir werden dort zu Ihrem Anliegen Stellung nehmen.