Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Überblick CBAM-Pflichten

Letzte Aktualisierung 06.02.2026

Sind Sie von den CBAM-Pflichten betroffen? Hier erhalten Sie einen Überblick über die Pflichten im Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025) sowie in der Regelphase ab 01.01.2026.

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Bin ich von den CBAM-Pflichten betroffen?

Ob und inwieweit Sie von den CBAM-Pflichten betroffen sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob Sie CBAM-Waren mit Ursprung in einem Drittland in die Europäische Union einführen und inwiefern Ausnahmen auf Sie zutreffen. 

Schnell-Check in 5 Schritten

  1. Was sind CBAM-Waren?

    CBAM-Waren sind Waren der Sektoren Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines -Grenzausgleichssystems (im Folgenden: CBAM-Verordnung) aufgeführt sind. Neben Grundstoffen sind auch bestimmte weiterverarbeitete Produkte (zum Beispiel Schrauben) vom CBAM betroffen.

    Sektorspezifische Informationen der Europäischen Kommission

  2. Haben diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland? 

    Ein Drittland ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union (Artikel 3 Nr. 7 CBAM-Verordnung).

  3. Was bedeutet "Einfuhr" im CBAM?

    Im CBAM wird die Einfuhr definiert als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex (Artikel 3 Nr. 3 CBAM-Verordnung).

  4. Welche Ausnahmen von CBAM gibt es?

    Für den Anwendungsbereich des CBAM gelten gemäß Artikel 2 CBAM-Verordnung folgende Ausnahmen:

  5. Wer ist von den CBAM-Pflichten betroffen?

    Wenn keine der oben beschriebenen Ausnahmen auf Sie zutrifft, hängen die konkreten Pflichten von Ihrer Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU ab.  

Was sind die Pflichten im Übergangszeitraum und in der Regelphase?

In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Pflichten im Übergangszeitraum und in der Regelphase dargestellt.

Überblick über die Pflichten im CBAM
Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025)Regelphase (ab 01.01.2026)
Berichtspflichten
  • Quartalsweise Abgabe von CBAM-Berichten
  • Verpflichtende Angabe tatsächlicher Emissionen in der Berichtserstattung ab August 2024
  • Jährliche Abgabe von CBAM-Erklärungen (erstmalig zum 30.09.2027 für das Kalenderjahr 2026)
  • Freie Wahl zwischen Nutzung verifizierter tatsächlicher Emissionen oder Standardwerten in der Berichterstattung
Kauf von CBAM-Zertifikaten
  • Jährlicher Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten (erstmalig bis 30.09 2027 für das Kalenderjahr 2026)
  • Pflicht zur kontinuierlichen Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten (quartalsweise ab 2027)
Zulassung
  • Keine Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren erforderlich.
  • Zulassung erforderlich um CBAM-Waren einführen zu können
Für mehr Informationen besuchen Sie bitte unsere Seite zum Zulassungsverfahren und beachten Sie auch die Regelungen zur vorläufigen Einfuhr Anfang 2026.
Ausnahmen
  • Ausnahmen für Einfuhren unter 150 Euro
  • Ausnahmen für Einfuhren für militärische Zwecke
  • Ausnahmen für bestimmte Herkunftsländer
  • Ausnahmen für Stromimporte
  • Ausnahmen durch massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen Gesamtmasse pro Kalenderjahr
  • Ausnahmen für Einfuhren für militärische Zwecke
  • Ausnahmen für bestimmte Herkunftsländer
  • Ausnahmen für Stromimporte
  • Vorübergehende Ausnahme durch gestellten Antrag auf Zulassung (Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung)

Detaillierte Informationen zu den beiden Phasen, finden Sie auf folgenden Seiten:

CBAM-Übergangszeitraum

CBAM-Regelphase 2026

CBAM-Zertifikate

Prüfstellen und Verifizierung (Seite wird derzeit erstellt)

CBAM-Sanktionierung

Überblick über den CBAM Compliance Cycle

­im Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025) und in der Regelphase (ab 2026)

CBAM Compliance Cycle als Grafik
CBAM Compliance Cycle Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Checkliste für CBAM-Anmelder in der Regelphase (16.09.2026, PDF, 352KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)