Das CBAM-Regelwerk sieht sowohl im Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025) als auch in der Regelphase (ab 01.01.2026) verschiedene vor. Im Übergangszeitraum können Sanktionen für fehlende oder fehlerhafte CBAM-Berichte verhängt werden. In der Regelphase drohen Sanktionen für die mangelnde von Zertifikaten sowie für unerlaubte Einfuhren von CBAM-Waren. Zudem können auch Verstöße bei der Abgabe von CBAM-Erklärungen Konsequenzen haben.
Sanktionen wegen Verstößen gegen Berichtspflichten im Übergangszeitraum
Für Verstöße gegen die Berichtspflichten im Übergangszeitraum (Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines -Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-Verordnung“) und Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773) können Sanktionen von 10 bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter verhängt werden, wenn der Bericht entweder fehlt, unvollständig oder unzutreffend ist und nicht innerhalb der Frist korrigiert wird. In besonders schweren Fällen, etwa bei wiederholten Fehlern oder Verzögerungen von mehr als sechs Monaten, können höhere Sanktionen fällig werden. Die Sanktion erhöht sich entsprechend dem Europäischen .
Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Sanktionen nach Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt.
Sanktionen wegen Verstößen gegen Pflichten in der Regelphase
In der Regelphase ab 01.01.2026 drohen Sanktionen, wenn die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten nicht rechtzeitig abgegeben wird oder Waren ohne die erforderliche Zulassung eingeführt werden.
Sanktionen werden verhängt wegen
Hinweis: Konsequenzen bei anderen Verstößen gegen die CBAM-Verordnung
Sie haben die Pflicht bis spätestens zum 30.09. jedes Jahres, erstmalig im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen (Artikel 6 CBAM-Verordnung).
Wird festgestellt, dass Sie keine oder eine falsche CBAM-Erklärung abgegeben haben, legen wir auf Grundlage von Angaben der Europäischen Kommission verbindlich die Gesamtanzahl an Zertifikaten fest und fordern Sie zur nachträglichen Abgabe von Zertifikaten innerhalb eines Monats auf.
Bitte beachten Sie, dass es bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die CBAM-Verordnung, also beispielweise auch bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Pflicht zur Abgabe einer CBAM-Erklärung, zum Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders kommen kann. Dies würde dazu führen, dass Sie keine CBAM-Waren mehr in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen dürfen, solange der Status nicht wiederhergestellt wurde.
Fußnote