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Überblick CBAM-Pflichten
Letzte Aktualisierung
06.02.2026
Sind Sie von den CBAM-Pflichten betroffen? Hier erhalten Sie einen Überblick über die Pflichten im Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025) sowie in der Regelphase ab 01.01.2026.
Ob und inwieweit Sie von den CBAM-Pflichten betroffen sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob Sie CBAM-Waren mit Ursprung in einem Drittland in die Europäische Union einführen und inwiefern Ausnahmen auf Sie zutreffen.
Schnell-Check in 5 Schritten
01
Was sind CBAM-Waren?
CBAM-Waren sind Waren der Sektoren Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines -Grenzausgleichssystems (im Folgenden: CBAM-Verordnung) aufgeführt sind. Neben Grundstoffen sind auch bestimmte weiterverarbeitete Produkte (zum Beispiel Schrauben) vom CBAM betroffen.
In Anhang I ist entweder der 8-Steller KN-Code gelistet oder die 4-stellige HS-Position. Beachten Sie, dass bei der Listung der 4-stelligen HS-Position alle untergeordneten 8-Steller KN-Codes ebenfalls CBAM-Waren darstellen. Es ist von Ihnen selbständig zu prüfen, ob die Waren, die Sie einführen, gelistet und somit CBAM-pflichtig sind. Mithilfe des Self-Assessment Tools der Europäischen Kommission, können Sie einen Selbsttest durchführen. Den Link dazu finden Sie am Ende dieses Abschnitts.
Für einen Überblick mit allen KN-Codes klicken Sie bitte auf "Mehr"
Die CBAM-Verordnung enthält auch Bestimmungen für das Verfahren der aktiven Veredelung. Dieses Verfahren bietet den Unternehmen die Möglichkeit von außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union eingeführte Waren ohne Einfuhrabgaben zu verarbeiten, noch bevor das Unternehmen entscheidet, ob die fertigen Produkte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union verkauft werden sollen. Veredelungserzeugnisse aus CBAM-Waren, die aus dem Verfahren der aktiven Veredelung hervorgehen und danach eingeführt werden (das heißt zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden), sind ebenfalls vom CBAM erfasst, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt sind (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1).
Haben diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland?
Ein Drittland ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union (Artikel 3 Nr. 7 CBAM-Verordnung).
Bitte beachten Sie, dass im CBAM die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 952/2013 (Unionszollkodex) gelten.
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln nach Artikel 59 Unionszollkodex legen fest, welches Land als Ursprungsland einer Ware gilt, wenn die Waren in mehreren Ländern hergestellt oder bearbeitet wurden. Das Ursprungsland hat unter anderem Auswirkungen darauf, welche Standardwerte für die Waren(-teile) genutzt werden können und welcher CO2-Preis potentiell angerechnet werden kann.
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Was bedeutet "Einfuhr" im CBAM?
Im CBAM wird die Einfuhr definiert als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex (Artikel 3 Nr. 3 CBAM-Verordnung).
Wenn Sie CBAM-Waren zur aktiven Veredelung einführen und die daraus resultierenden Veredlungserzeugnisse später zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, sind auch die ursprünglich in die aktive Veredelung eingegangenen CBAM-Waren berichtspflichtig.
Wenn Sie CBAM-Waren aus einem Drittland einführen, sind Sie grundsätzlich berichtspflichtig, es sei denn, Sie sind aufgrund einer der folgenden Ausnahmen von den CBAM-Pflichten befreit.
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Welche Ausnahmen von CBAM gibt es?
Für den Anwendungsbereich des CBAM gelten gemäß Artikel 2 CBAM-Verordnung folgende Ausnahmen:
Beachten Sie, dass es potentiell weitere Ausnahmen gibt, die aktuell aber keine Relevanz haben.
Bestimmte Herkunftsländer und Gebiete
Produkte, in deren Herkunftsländern der EU-ETS 1 angewendet wird oder deren Emissionshandelssystem vollständig mit dem EU-ETS 1 verknüpft sind, sind von der Anwendung des CBAM ausgenommen. Diese Herkunftsländer sind in Anhang III Nr. 1 der CBAM-Verordnung aufgeführt. Aktuell sind das Norwegen, Island, Liechtenstein sowie die Schweiz. Darüber hinaus findet die CBAM-Verordnung keine Anwendung für Waren mit Ursprung in den Zollausschlussgebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Befreiung für militärische Zwecke
Diese gilt für alle Waren, die von den Militärbehörden der EU-Mitgliedstaaten oder im Rahmen einer Vereinbarung mit den Militärbehörden eines Drittstaats im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union oder der NATO eingeführt werden.
Befreiung für geringe Einfuhrmengen: De-minimis-Ausnahmeregelung basierend auf dem massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen (ab 01.01.2026)
In der Regelphase ab 01.01.2026 wird eine massenbasierte Ausnahme für Einfuhren unter 50 Tonnen von CBAM-Waren eingeführt, mit Ausnahme von Strom und Wasserstoff. Ab dann sind Einfuhren von CBAM-Waren (außer Strom und Wasserstoff) mit einem jährlichen Gesamtgewicht von aktuell weniger als 50 Tonnen von den CBAM-Pflichten befreit (Artikel 2a der CBAM-Verordnung). Ab einem Gesamtgewicht von 50 Tonnen eingeführter CBAM-Waren aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel sowie Aluminium pro Kalenderjahr und müssen jedoch alle CBAM-Pflichten erfüllt werden. Diese massenbasierte Befreiung gilt nicht für indirekte Zollvertreter oder für Einführer von Strom und Wasserstoff. Diese sind bei jeglicher Einfuhr von den Pflichten der CBAM-Verordnung betroffen.
Eine genaue Beschreibung wie der massenbasierte Schwellenwert berechnet wird finden Sie auf unserer Seite:
Wenn Sie CBAM-Waren einführen und nicht von den Ausnahmen betroffen sind, ist als nächstes zu klären, ob Sie in der EU niedergelassen sind oder nicht.
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Wer ist von den CBAM-Pflichten betroffen?
Wenn keine der oben beschriebenen Ausnahmen auf Sie zutrifft, hängen die konkreten Pflichten von Ihrer Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU ab.
Sind Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen?
In folgenden Fällen sind Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Artikel 3 Nr. 19 CBAM-Verordnung):
a) im Falle von natürlichen Personen: jede Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.
b) im Falle von juristischen Personen oder Personenvereinigungen: jede Person, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat.
Je nachdem, ob Sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, ergeben sich nun folgende Konstellationen:
Fall A:Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen und führen Ihre CBAM-Waren selber ein.
Wenn Sie die Zollanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeben, müssen Sie als den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen und erhalten gemäß Artikel 5 und 7 CBAM-Verordnung. Als zugelassener CBAM-Anmelder sind Sie für die Erfüllung der CBAM-Pflichten gemäß Artikel 4 ff. CBAM-Verordnung zuständig.
Fall B:Sie sind nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen.
Sie müssen die CBAM-Waren über einen indirekten Zollvertreter einführen. Für diesen gelten automatisch die CBAM-Pflichten.
Fall C:Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen und führen CBAM-Waren über einen indirekten Zollvertreter ein.
Wenn Sie CBAM-Waren über einen indirekten Zollvertreter einführen, der in eigenem Namen, aber auf Ihre Rechnung die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vornimmt, müssen entweder Sie oder der indirekte Zollvertreter die CBAM-Pflichten erfüllen.
Wer die CBAM-Pflichten in diesem Fall übernimmt, ist im Innenverhältnis zwischen indirektem Zollvertreter und Einführer zu regeln. Der indirekte Zollvertreter kann die Übernahme der Berichtspflichten ablehnen (Artikel 5 Absatz 1a CBAM-Verordnung, Artikel 8 Absatz 3 Durchführungsverordnung für die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten (EU) 2023/1773). In diesem Fall muss er den Einführer über seine CBAM-Pflichten informieren.
Was sind die Pflichten im Übergangszeitraum und in der Regelphase?
In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Pflichten im Übergangszeitraum und in der Regelphase dargestellt.
Überblick über die Pflichten im CBAM
Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025)
Regelphase (ab 01.01.2026)
Berichtspflichten
Quartalsweise Abgabe von CBAM-Berichten
Verpflichtende Angabe tatsächlicher Emissionen in der Berichtserstattung ab August 2024
Jährliche Abgabe von CBAM-Erklärungen (erstmalig zum 30.09.2027 für das Kalenderjahr 2026)
Freie Wahl zwischen Nutzung verifizierter tatsächlicher Emissionen oder Standardwerten in der Berichterstattung
Kauf von CBAM-Zertifikaten
Jährlicher Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten (erstmalig bis 30.09 2027 für das Kalenderjahr 2026)
Pflicht zur kontinuierlichen Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten (quartalsweise ab 2027)
Zulassung
Keine Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren erforderlich.
Zulassung erforderlich um CBAM-Waren einführen zu können
Für mehr Informationen besuchen Sie bitte unsere Seite zum Zulassungsverfahren und beachten Sie auch die Regelungen zur vorläufigen Einfuhr Anfang 2026.
Ausnahmen
Ausnahmen für Einfuhren unter 150 Euro
Ausnahmen für Einfuhren für militärische Zwecke
Ausnahmen für bestimmte Herkunftsländer
Ausnahmen für Stromimporte
Ausnahmen durch massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen Gesamtmasse pro Kalenderjahr
Ausnahmen für Einfuhren für militärische Zwecke
Ausnahmen für bestimmte Herkunftsländer
Ausnahmen für Stromimporte
Vorübergehende Ausnahme durch gestellten Antrag auf Zulassung (Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung)
Detaillierte Informationen zu den beiden Phasen, finden Sie auf folgenden Seiten: