Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Strompreiskompensation beantragen

Letzte Aktualisierung 19.08.2026

Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis von Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage, CL).

Quelle: © methaphum – stock.adobe.com

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir zum aktuellen Bearbeitungsstand der Anträge keine Auskunft erteilen können.

Richtlinie

Die bisherige Förderrichtlinie trägt nun die Bezeichnung "Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen", in der die bisherigen Beihilfen als Billigkeitsleistungen bezeichnet werden. Für eine bessere Lesbarkeit werden wir in einigen unserer Produkte auch weiterhin den Begriff „Beihilfe“ verwenden.

Die Richtlinie, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet wurde, finden Sie unter "Weitere Informationen".

Eine weitere Änderung der Richtlinie für die Abrechnungsjahre 2026-2030 wird derzeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet.

Weitere Informationen:

Nationale SPK-Richtlinie: Bekanntmachung im Bundesanzeiger, 22.07.2026

Europäische Beihilfe-Leitlinien

Ablauf der Antragstellung

  1. Antrag stellen

    Da die Beihilfen einen Teil der indirekten -Kosten des jeweiligen Vorjahrs ausgleichen sollen, können sie nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt werden.

    Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer*eines Wirtschaftsprüferin*Wirtschaftsprüfers oder einer*eines vereidigten Buchprüferin*Buchprüfers enthalten, die*der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.

    Die Anträge müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu unsere Seite "Elektronische Kommunikation".

    Antragsfrist

    Gemäß Nummer 6.1 der SPK-Billigkeitsrichtlinie haben wir das Ende der Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 festgelegt. Sie haben bis zum 17.08.2026 die Möglichkeit, ihre Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (SPK) über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei uns einzureichen.

    SPK Billigkeitsrichtlinie (zuvor Förderrichtlinie)

    Nachweis ökologische Gegenleistungen erstellen

    Über den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems müssen Sie ebenso einen Nachweis erbringen, wie für eine der in Nummer 4.2 der SPK-Billigkeitsrichtlinie genannten ökologischen Gegenleistungen. Der Betrieb eines Managementsystems und die Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen sind in der FMS-Anwendung „Nachweis ökologische Gegenleistung“ zu führen und von einer prüfungsbefugten Stelle zu bestätigen.

    Sofern Sie Grünstromgegenleistungen nach Nummer 4.2.2 der SPK-Billigkeitsrichtlinie durchführen, muss der Nachweis des Managementsystems ebenfalls in der FMS Anwendung Nachweis öGL erfolgen, der Nachweis über den Gesamtstrombezug des Unternehmens und den bezogenen, angerechneten  Anteil Grünstrom in der FMS Anwendung „Antrag SPK“ erfolgen. Für den Nachweis nach Nummer 4.2.2 der SPK-Billigkeitsrichtlinie ist ein Prüfungsvermerk einzureichen, § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.12.2022 (EEV 2021) geltenden Fassung gilt entsprechend.

    Leitfaden zur Erstellung von Anträgen

    Für den Antrag auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (so genannte Strompreiskompensation) stellen wir für Sie den Leitfaden für Antragsteller zum Download bereit. Insbesondere weisen wir auf Kapitel 4 zu den ökologischen Gegenleistungen und die den darin enthaltenen Ausführungen zur Nachweiserbringung hin.

    Wir empfehlen Ihnen auch die Lektüre des Leitfadens zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) in Deutschland für Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen.

    Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) (05.06.2026, PDF, 5MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

  2. Anträge prüfen – Wirtschaftsprüfer

    Der Beihilfeantrag muss, gemäß Nummer 6.1 Absatz 3 der SPK-Billigkeitsrichtlinie, eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin*eines Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin*eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Billigkeitsrichtlinie ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers*einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.

    Für die Nachweise nach Nummer 4.2.2 der SPK-Billigkeitsrichtlinie (Grünstromgegenleistungen) ist ein Prüfungsvermerk einzureichen, § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.12.2022 (EEV 2021) geltenden Fassung gilt entsprechend. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Billigkeitsrichtlinieist ebenfalls ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers*einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.“

    Leitfaden:

    Leitfaden zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) für Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen (05.06.2026, PDF, 688KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

  3. Anträge prüfen – prüfungsbefugte Stellen

    In dem Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen erläutern wir, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.1 und 4.2 der SPK-Billigkeitsrichtlinie müssen durch eine prüfungsbefugte Stelle im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 BECV bestätigt werden.

    Ökologische Gegenleistungen: Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen (25.06.2026, PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Elektronischer Antrag

Für Ihren Antrag steht die Erfassungssoftware im Formular-Management-System (FMS) zur Verfügung.

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich die Anträge auf Beihilfe zur Strompreiskompensation aus zwei Komponenten zusammen.

Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden:

  1. „Strompreiskompensation“: Die bisher verwendete FMS-Anwendung für die Erfassung der Antragsdaten und
  2. „Nachweise öGL“: Eine separate FMS-Anwendung für den Nachweis der ökologischen Gegenleistungen als Voraussetzung für eine Beihilfegewährung gemäß Nummer 4 der SPK-Billigkeitsrichtlinie in Verbindung mit § 10 und 11 BECV nach Maßgaben dieses Leitfadens oder des Leitfadens für prüfungsbefugte Stellen.

Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen ein FMS-Handbuch zur Nutzung der Software sowie die "XSD", das Schema der XML-Datei, und die verwendeten Kataloge zur Verfügung. Anhand des Schemas der XML-Datei können Sie relevante Daten, die Sie bereits in eigenen Datenbanken oder Softwareprogrammen verwalten, über eine Datenschnittstelle in das FMS der DEHSt importieren.

Schmatische Darstellung des Antragsverfahrens der SPK. 
Quelle: DEHSt

FMS Klickanleitung: Nachweis ökologischer Gegenleistungen anlegen

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Nachweis ökologischer Gegenleistungen anlegen am Beispiel der Strompreiskompensation.

Quelle: DEHSt

FMS Klickanleitung: Import des Nachweises ökologischer Gegenleistungen

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Nachweis ökologischer Gegenleistungen importieren am Beispiel der Strompreiskompensation.

Quelle: DEHSt

FMS Klickanleitung: Teildatenimport - Nachweis ökologischer Gegenleistungen

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Teildatenimport bei dem Nachweis ökologischer Gegenleistungen durchführen am Beispiel der Strompreiskompensation.

Quelle: DEHSt

Zentrale Benutzerverwaltung

Zum Start des Antragsverfahrens legen Sie sich bitte einen neuen Benutzeraccount an, sofern noch nicht im Vorjahr erfolgt. Diesen können Sie dann in beiden FMS-Anwendungen, „Strompreiskompensation 2025“ und „Nachweise ökologischer Gegenleistungen 2025“, nutzen. Darüber hinaus ist dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Carbon-Leakage-Kompensation“ im nationalen Emissionshandel (BEHG, BECV) gültig. Sie benötigen demnach nur einen Account im FMS und können damit alle drei Anwendungen aufrufen. Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen nutzen und brauchen keinen neuen Account anzulegen. Bitte beachten Sie dazu den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.

Sie wollen noch mehr wissen?

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Aktenzeichen beantragen

Wenn Sie als Unternehmen erstmalig einen Antrag stellen möchten, bitten wir Sie, schnellstmöglich ein Aktenzeichen und für jede Anlage ein Anlagenaktenzeichen bei der DEHSt zu beantragen. Sofern Sie bereits ein Aktenzeichen für Ihr Unternehmen verwenden und für eine neue Anlage einen Antrag stellen möchten, bitten wir Sie um die Beantragung eines entsprechenden Anlagenaktenzeichens.

Senden Sie uns bitte Ihren Antrag auf Aktenzeichen formlos per Virtueller Poststelle (VPS) zu.

Elektronische Kommunikation

Für die Antragstellung ist die Verwendung der Virtuellen Poststelle (VPS) vorgeschrieben.

Zum Einreichen des Beihilfeantrags benötigen Sie eine Qualifizierte Elektronische Signaturkarte (QES). Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen deutschen Vertrauensdienstleistern erwerben.

Für die qualifizierte elektronische Signatur sind eine Signaturkarte sowie ein zugehöriger Kartenleser notwendig.

Die Beschaffung und Aktivierung der Signaturkarte und des notwendigen Kartenlesers kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Bitte planen Sie dies ein.

Antragssoftware FMS

Auch in diesem Jahr wird die Antragstellung ausschließlich digital über das Formular-Management-System (FMS) erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung – wie im Vorjahr – aus zwei Teilen besteht. Sie muss neben dem Antrag auf Beihilfe entweder den Nachweis der bereits erbrachten ökologischen Gegenleistungen (öGl) oder eine Verpflichtungserklärung enthalten. Eine Verpflichtungserklärung müssen diejenigen Antragsteller abgeben, deren Produkte den neu hinzukommenden Sektoren (siehe Anhang I, Tabelle 2 der Europäischen Beihilfe-Leitlinien) unterfallen und die entweder kein Energiemanagementsystem haben oder noch nicht alle für 2025 identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt haben. Die genauen Anforderungen werden in unserem Leitfaden „Antragstellung SPK” ausführlich erläutert.  

Weitere Informationen:

Formular-Management-System (FMS) - Strompreiskompensation

SPK Datenerfassung

Hinweise für Antragsteller, die bereits in den Vorjahren einen Antrag auf SPK gestellt hatten

Überprüfung der Bankverbindung/Kontodaten

Um ein reibungsloses Auszahlungsverfahren gewährleisten zu können, prüfen Sie bitte Ihre im Antrag angegebenen Kontodaten auf Aktualität. Änderungen der Bankverbindung nach Antragstellung sind uns unverzüglich mit einer signierten Nachricht per VPS mitzuteilen.

Hinweise im Bescheid

Bitte beachten Sie etwaige Hinweise im Bescheid zu Ihrem letzten Antrag, insbesondere zu Daten, die für die Folgejahre im FMS zu korrigieren sind.

Datensicherung

Wir empfehlen Ihnen dringend, eine Datensicherung der letzten gültigen Version Ihres Antrags und des Nachweises öGL aus dem vergangenen Jahr durchzuführen.

Beihilfeberechtigte Sektoren

Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis an Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von -Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL)). Dieses Risiko wird jedoch nicht individuell geprüft. Die Europäische Kommission hat in den Beihilfe-Leitlinien (Anhang I Tabelle 1 und 2) festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren besonders gefährdet und damit beihilfeberechtigt sind.

Dabei sind für die Antragsberechtigung die im Unternehmen hergestellten Produkte maßgeblich. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend. Nur für Produkte, die einem der genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, kann eine Beihilfe beantragt werden, nicht hingegen für die Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.

Tabelle 1: Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2.1 gemäß den Beihilfe-Leitlinien 2025 (Anhang I, Tabelle 1 „alte Sektoren“)
Sektoren nach NACE
Revision 2.1
Bezeichnung
1424Herstellung von Lederbekleidung und Pelzwaren
1711Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1920Herstellung von Mineralölerzeugnissen und von fossilen Brennstoffen
2011 (Teile)

Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen

20111150 Wasserstoff

20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2016 (Teil)

Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen

2314 (Teile)

Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

23141210 Matten aus Glasfasern

23141230 Vliese aus Glasfasern

2410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2451Eisengießereien
Tabelle 2: Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2.1 gemäß den EU-Beihilfe-Leitlinien 2025 (Anhang I, Tabelle 2, „neue Sektoren“)
Sektoren nach NACE
Revision 2.1
Bezeichnung
0710Eisenerzbergbau
0729Sonstiger NE-Metallerzbergbau
1041Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
1106Herstellung von Malz 
1310Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 
1395Herstellung von Vliesstoff und nicht-konfektionierten Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1621Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
2012Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2014Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2059 (Teil)Teil des Sektors der sonstigen chemischen Erzeugnisse a. n. g.
20595670 Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der HS-Positionen 2707 und 2902)
2060Herstellung von Chemiefasern
2311Herstellung von Flachglas
2313Herstellung von Hohlglas
2314Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2331Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2399 (Teil)

Teil des Sektors der sonstigen Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

23991910 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (ohne Glaswolle), auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

2431Herstellung von Blankstahl
2434Herstellung von kaltgezogenem Draht
2720Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

Handbücher und Hilfestellungen

Anpassung des Hinweispapiers Eisengießereien

Wir haben das Hinweispapier für Eisengießereien aktualisiert. Die Ausführungen in den Kapiteln 4 und 5 zur Produktionsmengenangabe des Zwischenprodukts Gusseisen und zu den Direktemissionen wurden für eine bessere Verständlichkeit redaktionell überarbeitet.

Dokumente

Präsentationen der Informationsveranstaltung vom 10.06.2026