Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir zum aktuellen Bearbeitungsstand der Anträge keine Auskunft erteilen können.
Richtlinie
Die bisherige Förderrichtlinie trägt nun die Bezeichnung "Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen", in der die bisherigen Beihilfen als Billigkeitsleistungen bezeichnet werden. Für eine bessere Lesbarkeit werden wir in einigen unserer Produkte auch weiterhin den Begriff „Beihilfe“ verwenden.
Die Richtlinie, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet wurde, finden Sie unter "Weitere Informationen".
Eine weitere Änderung der Richtlinie für die Abrechnungsjahre 2026-2030 wird derzeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet.
Weitere Informationen:
Nationale SPK-Richtlinie: Bekanntmachung im Bundesanzeiger, 22.07.2026
Europäische Beihilfe-Leitlinien
Ablauf der Antragstellung
Elektronischer Antrag
Für Ihren Antrag steht die Erfassungssoftware im Formular-Management-System (FMS) zur Verfügung.
Seit dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich die Anträge auf Beihilfe zur Strompreiskompensation aus zwei Komponenten zusammen.
Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden:
- „Strompreiskompensation“: Die bisher verwendete FMS-Anwendung für die Erfassung der Antragsdaten und
- „Nachweise öGL“: Eine separate FMS-Anwendung für den Nachweis der ökologischen Gegenleistungen als Voraussetzung für eine Beihilfegewährung gemäß Nummer 4 der SPK-Billigkeitsrichtlinie in Verbindung mit § 10 und 11 BECV nach Maßgaben dieses Leitfadens oder des Leitfadens für prüfungsbefugte Stellen.
Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen ein FMS-Handbuch zur Nutzung der Software sowie die "XSD", das Schema der XML-Datei, und die verwendeten Kataloge zur Verfügung. Anhand des Schemas der XML-Datei können Sie relevante Daten, die Sie bereits in eigenen Datenbanken oder Softwareprogrammen verwalten, über eine Datenschnittstelle in das FMS der DEHSt importieren.
FMS Klickanleitung: Nachweis ökologischer Gegenleistungen anlegen
In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Nachweis ökologischer Gegenleistungen anlegen am Beispiel der Strompreiskompensation.
Quelle: DEHSt
FMS Klickanleitung: Import des Nachweises ökologischer Gegenleistungen
In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Nachweis ökologischer Gegenleistungen importieren am Beispiel der Strompreiskompensation.
Quelle: DEHSt
FMS Klickanleitung: Teildatenimport - Nachweis ökologischer Gegenleistungen
In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Teildatenimport bei dem Nachweis ökologischer Gegenleistungen durchführen am Beispiel der Strompreiskompensation.
Quelle: DEHSt
Zentrale Benutzerverwaltung
Zum Start des Antragsverfahrens legen Sie sich bitte einen neuen Benutzeraccount an, sofern noch nicht im Vorjahr erfolgt. Diesen können Sie dann in beiden FMS-Anwendungen, „Strompreiskompensation 2025“ und „Nachweise ökologischer Gegenleistungen 2025“, nutzen. Darüber hinaus ist dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Carbon-Leakage-Kompensation“ im nationalen Emissionshandel (BEHG, BECV) gültig. Sie benötigen demnach nur einen Account im FMS und können damit alle drei Anwendungen aufrufen. Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen nutzen und brauchen keinen neuen Account anzulegen. Bitte beachten Sie dazu den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.
Aktenzeichen beantragen
Wenn Sie als Unternehmen erstmalig einen Antrag stellen möchten, bitten wir Sie, schnellstmöglich ein Aktenzeichen und für jede Anlage ein Anlagenaktenzeichen bei der DEHSt zu beantragen. Sofern Sie bereits ein Aktenzeichen für Ihr Unternehmen verwenden und für eine neue Anlage einen Antrag stellen möchten, bitten wir Sie um die Beantragung eines entsprechenden Anlagenaktenzeichens.
Senden Sie uns bitte Ihren Antrag auf Aktenzeichen formlos per Virtueller Poststelle (VPS) zu.
Elektronische Kommunikation
Für die Antragstellung ist die Verwendung der Virtuellen Poststelle (VPS) vorgeschrieben.
Zum Einreichen des Beihilfeantrags benötigen Sie eine Qualifizierte Elektronische Signaturkarte (QES). Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen deutschen Vertrauensdienstleistern erwerben.
Für die qualifizierte elektronische Signatur sind eine Signaturkarte sowie ein zugehöriger Kartenleser notwendig.
Die Beschaffung und Aktivierung der Signaturkarte und des notwendigen Kartenlesers kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Bitte planen Sie dies ein.
Antragssoftware FMS
Auch in diesem Jahr wird die Antragstellung ausschließlich digital über das Formular-Management-System (FMS) erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung – wie im Vorjahr – aus zwei Teilen besteht. Sie muss neben dem Antrag auf Beihilfe entweder den Nachweis der bereits erbrachten ökologischen Gegenleistungen (öGl) oder eine Verpflichtungserklärung enthalten. Eine Verpflichtungserklärung müssen diejenigen Antragsteller abgeben, deren Produkte den neu hinzukommenden Sektoren (siehe Anhang I, Tabelle 2 der Europäischen Beihilfe-Leitlinien) unterfallen und die entweder kein Energiemanagementsystem haben oder noch nicht alle für 2025 identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt haben. Die genauen Anforderungen werden in unserem Leitfaden „Antragstellung SPK” ausführlich erläutert.
Weitere Informationen:
Formular-Management-System (FMS) - Strompreiskompensation
Hinweise für Antragsteller, die bereits in den Vorjahren einen Antrag auf SPK gestellt hatten
Überprüfung der Bankverbindung/Kontodaten
Um ein reibungsloses Auszahlungsverfahren gewährleisten zu können, prüfen Sie bitte Ihre im Antrag angegebenen Kontodaten auf Aktualität. Änderungen der Bankverbindung nach Antragstellung sind uns unverzüglich mit einer signierten Nachricht per VPS mitzuteilen.
Hinweise im Bescheid
Bitte beachten Sie etwaige Hinweise im Bescheid zu Ihrem letzten Antrag, insbesondere zu Daten, die für die Folgejahre im FMS zu korrigieren sind.
Datensicherung
Wir empfehlen Ihnen dringend, eine Datensicherung der letzten gültigen Version Ihres Antrags und des Nachweises öGL aus dem vergangenen Jahr durchzuführen.
Beihilfeberechtigte Sektoren
Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis an Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von -Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL)). Dieses Risiko wird jedoch nicht individuell geprüft. Die Europäische Kommission hat in den Beihilfe-Leitlinien (Anhang I Tabelle 1 und 2) festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren besonders gefährdet und damit beihilfeberechtigt sind.
Dabei sind für die Antragsberechtigung die im Unternehmen hergestellten Produkte maßgeblich. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend. Nur für Produkte, die einem der genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, kann eine Beihilfe beantragt werden, nicht hingegen für die Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.
| Sektoren nach NACE Revision 2.1 | Bezeichnung |
|---|---|
| 1424 | Herstellung von Lederbekleidung und Pelzwaren |
| 1711 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
| 1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
| 1920 | Herstellung von Mineralölerzeugnissen und von fossilen Brennstoffen |
| 2011 (Teile) | Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen 20111150 Wasserstoff 20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
| 2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 2016 (Teil) | Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen |
| 2314 (Teile) | Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 23141210 Matten aus Glasfasern 23141230 Vliese aus Glasfasern |
| 2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
| 2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
| 2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
| 2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
| 2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
| 2451 | Eisengießereien |
| Sektoren nach NACE Revision 2.1 | Bezeichnung |
|---|---|
| 0710 | Eisenerzbergbau |
| 0729 | Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
| 1041 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
| 1106 | Herstellung von Malz |
| 1310 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
| 1395 | Herstellung von Vliesstoff und nicht-konfektionierten Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
| 1621 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
| 2012 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
| 2014 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 2015 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
| 2016 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
| 2017 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
| 2059 (Teil) | Teil des Sektors der sonstigen chemischen Erzeugnisse a. n. g. 20595670 Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der HS-Positionen 2707 und 2902) |
| 2060 | Herstellung von Chemiefasern |
| 2311 | Herstellung von Flachglas |
| 2313 | Herstellung von Hohlglas |
| 2314 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
| 2331 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
| 2399 (Teil) | Teil des Sektors der sonstigen Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. 23991910 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (ohne Glaswolle), auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen |
| 2431 | Herstellung von Blankstahl |
| 2434 | Herstellung von kaltgezogenem Draht |
| 2720 | Herstellung von Batterien und Akkumulatoren |
Handbücher und Hilfestellungen
Anpassung des Hinweispapiers Eisengießereien
Wir haben das Hinweispapier für Eisengießereien aktualisiert. Die Ausführungen in den Kapiteln 4 und 5 zur Produktionsmengenangabe des Zwischenprodukts Gusseisen und zu den Direktemissionen wurden für eine bessere Verständlichkeit redaktionell überarbeitet.