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Projektmechanismen der Vereinten Nationen
Letzte Aktualisierung
14.08.2026
Die Nutzung von Projektmechanismen – die Anrechnung von Minderungsergebnissen zwischen den Staaten und die internationale Anrechnung von Klimaschutzprojekten – ist ein wichtiges Klimaschutzinstrument. Einen detaillierten Überblick finden Sie auf dieser Seite.
Klimaschutz erfordert einen globalen Einsatz und weltweite Maßnahmen. Marktbasierte Instrumente, wie der Emissionshandel, senken Treibhausgase dort, wo es am kosteneffizientesten ist und unterstützen gleichzeitig die internationale Klimafinanzierung.
Auf internationaler Ebene sind solche Instrumente seit den 1990er-Jahren im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) verankert und wurden zunächst unter dem Kyoto-Protokoll umgesetzt.
Mit dem Übereinkommen von Paris (ÜvP) wurde dieser Ansatz weiterentwickelt: Der neue Projektmechanismus nach Artikel 6 des ÜvP (Paris Agreement Crediting Mechanism, PACM) löst den CDM des Kyoto-Protokolls ab. Auf dieser Seite werden die Funktionsweise der internationalen Projektmechanismen unter Artikel 6 des ÜvP sowie ihre Bedeutung und deren Rolle für Deutschland erläutert.
Projektmechanismen des Kyoto-Protokolls
Das Kyoto-Protokoll wurde 1997 von der dritten Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) angenommen. Es ist 2005 in Kraft getreten und stellt weltweit den ersten völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels dar. Dieser verpflichtet die beteiligten Staaten, den Ausstoß klimaschädlicher Gase zu senken.
Das Kyoto-Protokoll bot zwei projektbasierte Mechanismen an: CDM sowie JI.
Klimaschutzprojekte des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) beruhten auf Artikel 12 des Kyoto-Protokolls. Industrieländer konnten ihren Minderungs- oder Stabilisierungsverpflichtungen nachkommen, indem sie CDM-Klimaschutzprojekte in weniger entwickelten Ländern finanzierten oder durchführten.
Klimaschutzprojekte der Gemeinsamen Umsetzung (JI) beruhten auf Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und boten Industrieländern eine Möglichkeit, Treibhausgasemissionen in anderen Industrieländern zu mindern. Die erzielten Emissionsminderungen konnten auf die jeweiligen Verpflichtungen der beteiligten Staaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls angerechnet werden. Auch Unternehmen konnten sich an JI-Projekten beteiligen und die daraus resultierenden Zertifikate nutzen. An JI-Klimaschutzprojekten durften sich grundsätzlich nur die in Annex B des Kyoto-Protokolls genannten Länder sowie Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern beteiligen.
Am 31.12.2020 endete die zweite Verpflichtungsperiode (2013 bis 2020) des Kyoto-Protokolls. Damit laufen auch die Projektmechanismen CDM und JI aus; an ihre Stelle treten grundsätzlich die Kooperationsmechanismen nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris.
Die bestehenden Regelungen bleiben also insbesondere für bis Ende 2020 registrierte Projekte relevant. Entsprechend stellte die deutsche im Umweltbundesamt als zuständige Stelle den Vollzug nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG) mit dem Ende ein.
Der CDM stand im Laufe seiner Anwendung in der Kritik. In mehreren Fällen wurde hinterfragt, ob die geförderten Projekte tatsächlich zusätzliche Emissionsminderungen bewirkten. Zudem kam es bei einzelnen Projektarten zu Überschätzungen von Emissionsminderungen. Auch soziale und ökologische Aspekte sowie der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in den Gastländern wurden nicht immer ausreichend berücksichtigt.
Darüber hinaus zeigte sich, dass die bestehenden Regelungen nicht in allen Fällen ausreichten, um Doppelzählungen von Emissionsminderungen zuverlässig zu vermeiden oder langfristige Risiken angemessen zu adressieren, beispielsweise bei Aufforstungsprojekten.
Diese Erfahrungen aus der Umsetzung der Kyoto-Mechanismen sind in die Weiterentwicklung der internationalen Projektmechanismen eingeflossen. In einer vom Umweltbundesamt veröffentlichten Studie („Lessons Learned from the Kyoto Mechanisms for the Article 6.4 Mechanism“, 2024) werden die gewonnenen Erkenntnisse systematisch aufgearbeitet und Empfehlungen für den Paris Agreement Crediting Mechanism (PACM) abgeleitet.
Seit 2021 bildet das 2016 in Kraft getretene Übereinkommen von Paris (ÜvP) den internationalen Rahmen für den globalen Klimaschutz. Artikel 6 ÜvP sieht die Möglichkeit vor, marktbasierte Mechanismen für die internationale Zusammenarbeit zu nutzen. So sind die Projektmechanismen auch nach dem ÜvP weiter ein wichtiges Instrument zur Kooperation. Im Unterschied zum Kyoto-Protokoll verpflichten sich unter dem ÜvP alle Vertragsstaaten zu eigenen nationalen Klimaschutzbeiträgen (Nationally Determined Contributions, NDCs). Internationale Projektmechanismen müssen daher die Anrechnung von Emissionsminderungen zwischen Staaten berücksichtigen und Doppelzählungen vermeiden.
Artikel 6 des Übereinkommens von Paris
Artikel 6 des ÜvP schafft den Rahmen für freiwillige internationale Kooperationen im Klimaschutz. Staaten können dabei Minderungsergebnisse gemeinsam erzeugen, übertragen und zur Erfüllung ihrer national festgelegten Beiträge (NDCs) nutzen.
Schutz vor Doppelzählung
Quelle: MEDDE - Arnaud Bouissou
Ein zentrales Instrument des Artikel 6 ÜvP zur Vermeidung von Doppelzählung sind so genannte Corresponding Adjustments, also entsprechende buchhalterische Anpassungen bei der Anrechnung von Minderungsergebnissen. Sie werden relevant, wenn ein Minderungsergebnis international übertragen und von einem anderen Staat zur Erfüllung seines Klimaziels genutzt wird.
In diesem Fall nimmt das Gastland, in dem die Emissionsminderung erzielt wurde, eine entsprechende Anpassung vor: Es darf die übertragene Minderung nicht zusätzlich für die eigene Zielerreichung anrechnen. Das nutzende Land kann das Minderungsergebnis hingegen auf sein eigenes Klimaziel anrechnen. So wird verhindert, dass dieselbe Emissionsminderung zweimal gezählt wird.
Anders als unter dem Kyoto-Protokoll sind unter dem ÜvP alle Vertragsstaaten verpflichtet, eigene nationale Klimaschutzbeiträge (NDCs) vorzulegen und Klimaschutzmaßnahmen zu ihrer Umsetzung zu verfolgen. Eine Emissionsminderung, die durch ein Projekt in einem Gastgeberland erzielt wird, trägt daher zunächst zur Erfüllung des NDC dieses Landes bei. Wird dieselbe Minderung anschließend international übertragen und von einem anderen Staat oder einem anderen Akteur für ein eigenes Klimaziel in Anspruch genommen, besteht die Gefahr, dass der Klimaschutzeffekt mehrfach angerechnet wird. Besonders relevant ist dabei die sogenannte doppelte Inanspruchnahme: Das Gastgeberland berücksichtigt die Minderung in seiner nationalen Klimabilanz, während zugleich der Erwerber des Minderungsergebnisses denselben Klimaschutzeffekt für sein Ziel geltend macht.
Die drei Ansätze des Artikel 6
Der Artikel 6 des ÜvP etabliert drei Ansätze für einen internationalen Kohlenstoffmarkt:
Kooperationen zur Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge in Verantwortung der beteiligten Staaten (in Artikel 6.2)
International überwachter Mechanismus zur Minderung von Emissionen in einem Land mit Transfer der Minderungsergebnisse und Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung mit zusätzlicher Minderung der weltweiten Emissionen (in Artikel 6.4)
Nicht-marktbasierte Ansätze zur Förderung auf dem Gebiet der Minderung und der Anpassung (in Artikel 6.8)
Mit diesen drei Ansätzen soll es gelingen, die Belange aller Länder nach internationalen Kooperationsmöglichkeiten im Kohlenstoffmarkt abzudecken. Die Mechanismen stehen allen Ländern zur Erreichung der übergreifenden Ziele des ÜvP zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung. Dadurch können Minderungsergebnisse aus Klimaschutzprojekten zwischen Staaten für die Anrechnung vereinbarter Ziele übertragen und genutzt werden.
Der Paris Agreement Crediting Mechanism (PACM)
Der Paris Agreement Crediting Mechanism (PACM) ist der neue projekt- und programmbezogene Mechanismus unter Artikel 6.4 des Übereinkommens von Paris. Er knüpft an Erfahrungen mit dem CDM des Kyoto-Protokolls an, geht aber über diesen hinaus.
Über den PACM können Klimaschutzaktivitäten registriert werden, die zu überprüfbaren Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen führen. Für diese können Gutschriften ausgestellt werden. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen von Staaten zur Erfüllung ihrer NDCs genutzt werden. Auch private Akteure, beispielsweise Fluggesellschaften, kommen als Abnehmer dieser Minderungsgutschriften in Betracht.
Von zentraler Bedeutung ist ein robustes Anrechnungssystem. Dazu gehören klare Anforderungen an Zusätzlichkeit, Methodologien, Überwachung, Berichterstattung, Verifizierung und die Vermeidung von Doppelzählung. Corresponding Adjustments spielen dabei eine wichtige Rolle, wenn Gutschriften international übertragen und auf Klimaziele angerechnet werden.
Mit der Genehmigung erster Methodologien und der erstmaligen Ausgabe von Emissionsgutschriften im Februar 2026 ist der PACM nun auch praktisch operativ. Projektaktivitäten können entweder als neue Aktivitäten nach Artikel 6.4 des Übereinkommens von Paris registriert oder unter bestimmten Voraussetzungen aus dem CDM in den PACM überführt werden.
Das Forschungsvorhaben „Stärkung der transformativen Wirkung von Marktansätzen unter dem Paris Übereinkommen“ (Forschungskennzahl 3719 42 504 0) analysierte und erbeitete Voraussetzungen für Artikel 6 des ÜvP. Dabei setzte es einen Fokus auf stärkere transformative Ansätze. Diese sollten möglichst so gestaltet und angewendet werden, dass Transformationspfade ambitioniert eingeschlagen und beibehalten werden.
Das Forschungsteam definierte im Vorhaben den Begriff Transformation beziehungsweise transformativen Wandel: „Ein grundlegender, nachhaltiger Wandel eines Systems, der etablierte kohlenstoffintensive Praktiken beendet und zu einer emissionsfreien Gesellschaft beiträgt, im Einklang mit dem Ziel des Pariser Abkommens, die Globale Erwärmung auf 1,5 bis 2 °C zu begrenzen, und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen".
Vier Merkmale sind für die Ziele von Artikel 6 besonders relevant: "Digitalisierung", "Privatsektor und Regierungen", "Kohlenstoffpreisgestaltung" und "dynamische Baselines".
Das Vorhaben „Anpassung der Clean Development Mechanism-Methodiken zur Anwendung im Rahmen von Artikel 6 des Pariser Abkommens“ umfasst einen Bericht als „Lessons Learned“ sowie einen Abschlussbericht. Die Lessons Learned geben die wichtigsten Erkenntnisse aus den projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls wieder. Während der Abschlussbericht weitere Analysen beinhaltet, inwiefern existierende Methodiken für die Bestimmung der Zusätzlichkeit (Additionality) und der Referenzfälle sowie das Monitoring für die Anwendung unter dem Artikel 6.4-Mechanismus angepasst werden können.
Aus einem weiteren Forschungsvorhaben „Analyse der Rolle von Artikel 6 in den NDCs der Vertragsstaaten“ ist ein umfangreiches Factsheet entstanden. Es untersucht die Rolle von Artikel 6 des ÜvP in den national festgelegten Beiträgen (engl. Nationally Determined Contributions (NDCs)), die die Vertragsstaaten bei der Klimarahmenkonvention eingereicht haben. Die Ergebnisse zeigen, dass im Allgemeinen eine beträchtliche Offenheit gegenüber Artikel 6 besteht, wobei die Absicht, Einheiten zu kaufen, deutlich geringer ist als die Bereitschaft, solche Einheiten zu verkaufen.
Ein vom Umweltbundesamt beauftragtes Forschungsvorhaben „Using Article 6 to raise climate ambition“ hat untersucht, wie Deutschland die Kooperationsmechanismen nach Artikel 6.2 des ÜvP nutzen kann, um die klimapolitische Ambition zu erhöhen. Identifiziert wurden unter anderem Optionen zur Unterstützung langfristiger Klimastrategien, zur Nutzung internationaler Emissionsminderungen im nationalen Emissionshandel, zur Bereitstellung hochwertiger Einheiten für die internationale Luftfahrt (), zur gezielten Förderung von Klimafinanzierung sowie zur Unterstützung von Akteuren des freiwilligen Kohlenstoffmarkts beim Zugang zu qualitativ hochwertigen Gutschriften. Besonders großes Potenzial sieht das Forschungsvorhaben bei freiwilligen Nutzungsoptionen, da diese vergleichsweise einfach umzusetzen sind und gleichzeitig die ökologische Integrität wahren können.
Die Rolle der Artikel 6-Mechanismen für Deutschland
Deutschland erteilt derzeit keine Autorisierungen (Letters of Authorization, LoA) für Corresponding Adjustments (CA) nach Artikel 6. Die nationalen Emissionsreduktionen werden vollständig zur Erreichung der eigenen Klimaziele (NDC) benötigt und stehen daher nicht für internationale Zertifikatströme oder private nationale Zwecke zur Verfügung.
Gleichzeitig kann die Europäische Union ab 2036 hochwertige internationale Gutschriften in begrenztem Umfang zur Erreichung ihres Klimaziels für 2040 nutzen. Abgesehen davon können private und öffentliche Akteure international autorisierte Artikel 6 Gutschriften zur Kompensation ihrer Emissionen nutzen.
Weltklimakonferenzen im Überblick
Unter Weltklimakonferenzen sind die jährlich stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen (COP) der UN-Klimarahmenkonvention zu verstehen. Auch werden diese oft UN-Klimakonferenz oder (Welt-) Klimagipfel genannt. Von 2005-2017 ist die Konferenz um das Treffen der Mitglieder des Kyoto-Protokolls ergänzt worden (Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Protocol, COP/MOP, kurz CMP), seit 2018 um das der Mitglieder des Übereinkommens von Paris (COP to the Paris Agreement, kurz CMA).
Hier stellen wir Ihnen seit dem ÜvP – COP 21 im Jahr 2015 – die weiteren Klimakonferenzen im Zusammenhang mit den Projektmechanismen vor.
Auf der COP30 in Belém wurden die Marktmechanismen nach Artikel 6 des ÜvP nach Verabschiedung der Umsetzungsregeln im Vorjahr als regelmäßiger Tagesordnungspunkt der Mitglieder des Übereinkommens von Paris (COP to the Paris Agreement, kurz CMA) behandelt. Die Arbeit des Überwachungsausschusses (SBM) für den PACM wurde anerkannt, ebenso die bislang veröffentlichten Standards. Zugleich wurde auf den hohen Bedarf an Kapazitätsaufbau und einer breiteren Beteiligung relevanter Stakeholder hingewiesen.
Die Frist zur Zustimmung der Gastgeberländer für die Überleitung bestehender CDM-Aktivitäten in den PACM wurde um sechs Monate bis zum 30.06.2026 verlängert. Zudem wurde auf eine Finanzierungslücke für den PACM aufmerksam gemacht. In einer parallelen Entscheidung unter dem Kyoto-Protokoll wurde beschlossen, verbleibende CDM-Mittel dem Trust Fund des PACM oder dem Anpassungsfonds zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde ein verbindlicher Zeitplan für das Auslaufen des CDM bis 2027 verabschiedet.
Auf der COP29 in Baku verabschiedete der Aufsichtsausschuss operative Standards zur Generierung von Emissionsgutschriften, womit die Grundlage für die vollständige Inbetriebnahme des Mechanismus geschaffen wurde.
Es gab in Bezug auf den Artikel 6 des ÜvP keinen großen Fortschritt. Es gab keinen Konsens bei Artikel 6.2 und 6.4. Zwar soll die technische Infrastruktur für den Artikel 6.4-Mechanismus bis 2025 umgesetzt sein jedoch verblieben viele wichtige Verfahrensfragen offen. Beispielsweise sprach sich die EU für das Einrichten eines konkreten Einspruchs- und Beschwerdeverfahren aus. Somit werden wieder Artikel 6.2 und 6.4 auf der Agenda der Conference of the Parties (COP) 29 in Baku, Aserbaidschan, stehen. Einzelheiten zur Umsetzung nach Artikel 6.8 wurden beschlossen.
Die marktbasierten Kooperationsmechanismen unter Artikel 6 des ÜvP haben auf der COP26 (Conference of the Parties) im Jahr 2021 einen großen Meilenstein genommen und mit der Annahme der Glasgow-Regeln einen wichtigen Schritt zur Umsetzung erzielt. Die COP27, die mit Ägypten als Präsidentschaft in Scharm El-Scheich ausgerichtet wurde, stand im Zeichen der Implementierung: Der Überwachungsausschuss für Artikel 6.4 (Supervisory Body – SB), der die Rolle des -Executive Boards im neuen Mechanismus unter 6.4 übernimmt, hatte sich im Juli 2022 konstituiert und mehrere Sitzungen abgehalten. Textentwürfe zur Entwicklung von Methodologien und zur Einbeziehung von Kohlenstoffeinbindungen in den Mechanismus wurden diskutiert aber noch nicht angenommen. Fragen zur Überleitung von bestehenden -Projekten und von existierenden Gutschriften unter das Dach des ÜvP wurden geklärt. Nähere Regelungen zur Unterscheidung von „autorisierten“ und „nicht-autorisierten“ Emissionsminderungseinheiten, sogenannten „mitigation contribution A6.4ER“, wurden getroffen, Antworten auf grundsätzliche Fragen zur Autorisierung von Minderungsergebnissen durch den Gastgeberstaat im Einklang mit seinem NDC stehen jedoch noch aus.
Weitere wichtige Punkte auf dem Weg zur Implementierung sind offen, unter anderem zum Aufbau der informationstechnischen Infrastruktur und zur Berichterstattung, sodass die Arbeit unter Beteiligung der Vertragsstaaten in Form von schriftlichen Eingaben und Workshops im Jahr 2023 fortgesetzt wird.
Auf der COP26 in Glasgow, die aufgrund der COVID-19-Pandemie von 2020 auf November 2021 verschoben wurde, wurde das noch ausstehende Kapitel des Regelwerks zum ÜvP zu den unter Artikel 6 definierten marktbasierten Kooperationsmechanismen verabschiedet. Informationen zu den Ergebnissen dieser Konferenz finden Sie auf der der Seite des UNFCCC.
Die Ausgestaltung der Marktmechanismen nach Artikel 6 stand erneut im Mittelpunkt der Verhandlungen. Nachdem auf der 24 in Kattowitz zwar ein detaillierter Textentwurf vorlag, jedoch kein Konsens erzielt werden konnte, sollte in Madrid eine Einigung erreicht werden. Begleitend wurden im Auftrag des Umweltbundesamtes mehrere Diskussionspapiere veröffentlicht, die insbesondere den zukünftigen Mechanismus nach Artikel 6.4 beleuchten, der den ablösen soll. Im Fokus standen dabei Umweltintegrität, robuste Bilanzierung sowie die stärkere Einbindung in die nationale Klimapolitik der Gastgeberstaaten.
Die Verhandlungen scheiterten letztlich – es gab keine Einigung zu Artikel 6.2 und 6.4, weshalb die Regelung auf die 26 in Glasgow verschoben wurde.
Im Dezember 2018 fand die 24 in Kattowitz statt. Ein zentrales Ziel war der Abschluss des Pariser Regelwerks (Paris Rulebook), insbesondere zu Artikel 6 über markbasierte Kooperationen. Die Vertragsstaaten einigten sich auf einen detaillierten Textentwurf zu 6.2 und 6.4, konnten aber keine Einigung über Kontroversen wie Doppelzählung, Share of Proceeds (Solidaritätsbeitrag) und Autorisierungsregeln erzielen.
Die COP23 in Bonn stand im Zeichen der konkreten Ausarbeitung des Pariser Regelwerks. Im Kontext von Artikel 6 wurden erste technische Diskussionen zur internationalen Bilanzierung von Minderungsleistungen geführt. Insbesondere wurden Fragen zur Festlegung von Referenzszenarien der Vertragsparteien des Paris-Abkommens sowie zur Nachweisbarkeit der von unter Artikel 6 des Paris-Abkommens erzeugten Minderungseinheiten diskutiert. Zwar wurden noch keine finalen Entscheidungen getroffen, jedoch legten die Verhandlungen wichtige Grundlagen für das Regelwerk.
Robuste Bilanzierung der internationalen Minderungsleistungen
Das im Vorfeld im Auftrag des Umweltbundesamtes angefertigte Diskussionspapier „Robust Accounting of International Transfers under Article 6of the Paris Agreement – Discussion Paper“ erörtert wichtige Aspekte und Ansätze, um eine robuste Bilanzierung bei der internationalen von Emissionsminderungen aus Marktmechanismen unter Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens sicherzustellen. Es gibt zunächst einen Überblick, welche Aspekte geregelt werden müssen, und zeigt mögliche Regelungsansätze auf. Erweitert wurde die Veröffentlichung nun um das Thema des Zusammenhangs zwischen Minderungszeitpunkt und Zeitrahmen der Klimaziele der Vertragsstaaten für die Bilanzierung. Außerdem werden Fragen der Nachverfolgung und Dokumentation von internationalen Übertragungen analysiert.
Sicherstellung der Umweltintegrität bei der Übertragung und Nutzung internationaler Minderungsleistungen
Einer der wichtigsten übergreifenden Aspekte in der Ausgestaltung der neuen Marktmechanismen nach Artikel 6 des ÜvP ist die Sicherstellung der Umweltintegrität bei der Übertragung und Nutzung internationaler Minderungsleistungen. Das Diskussionspapier fasst wesentliche Ergebnisse über Gestaltungsoptionen zur Wahrung der Umweltintegrität zusammen.
Es verdeutlicht, dass – im Vergleich zur Nutzung inländischer Minderungsmaßnahmen zur NDC-Erreichung – die Übertragung internationaler Minderungsleistungen nicht zu höheren globalen Treibhausgasemissionen führen darf. Es werden vier Maßnahmen zur Wahrung der Umweltintegrität identifiziert und beschrieben:
eine strenge Bilanzierung internationaler Übertragungen
die Qualität der übertragenden Minderungseinheiten
Die COP22 in Marrakesch markierte den offiziellen Start der Verhandlungen zu Artikel 6 nach dem Inkrafttreten des ÜvP.
In Vorbereitung für die internationale Klimakonferenz in Marrakesch (07. bis 18.11.2016) wurden im Auftrag des Umweltbundesamtes drei Diskussionspapiere erarbeitet. Diese beschäftigen sich mit Schlüsselthemen für die Diskussion und Ausarbeitung internationaler Regeln für Artikel 6 des Pariser Klimaschutzabkommens. Artikel 6 ermöglicht die Nutzung von internationalen Marktmechanismen zur Erfüllung von Klimaschutzbeiträgen der Staaten.
Analysen zu den konzeptionellen Grundlagen von Artikel 6 des Übereinkommens von Paris sowie zur Optimierung von bereits bestehenden Indikatoren der Marktmechanismen des Kyoto-Protokolls hinsichtlich ihrer Formulierung und Spezifität.
Analyse der Rolle internationaler Marktmechanismen unter dem Übereinkommen von Paris und ihrer möglichen Wechselwirkungen mit Emissionshandelssystemen. Unsere Analyse deutet darauf hin, dass sich der Zweck der internationalen Kohlenstoffmärkte geändert hat.