Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Carbon Leakage

Letzte Aktualisierung 12.06.2026

Die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels könnte dazu beitragen, dass Unternehmen Produktionsprozesse und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon Leakage (CL)“). Dieses Carbon-Leakage-Risiko soll vermieden werden. Deshalb können Sie einen Antrag auf Beihilfen stellen. Dazu stellen wir Ihnen einen Leitfaden, Formulare und weitere Informationen auf dieser Seite zur Verfügung.

Quelle: © BQ-Studio.ru - stock.adobe.com

Was ist der Zweck des Beihilfeverfahrens?

Sie wollen noch mehr wissen?

Melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Die Beihilfe soll der Vermeidung des Risikos von Carbon Leakage durch die Verlagerung der Produktion und damit verbundener Treibhausgasemissionen dienen.

In Fällen, in denen zusätzliche Kosten aufgrund der internationalen Wettbewerbssituation nicht über die Produktpreise abgewälzt werden können, besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (so genanntes „Carbon Leakage“).

Nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ist die Bundesregierung ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der europaweiten sowie internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu regeln, die von der Einführung des nationalen CO2-Preises betroffen sind. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen. Die Verordnung ist am 28.07.2021 in Kraft getreten.

Wer kann Beihilfe beantragen?

Rechtsgrundlagen auf einen Blick

Zu Gesetzen und Verordnungen des nEHS

Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit sind in § 4 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) festgelegt und werden im Folgenden erläutert.

Gemäß § 4 Absatz 2 BECV muss das antragstellende Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es ist nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen und
  • hat die vorgesehenen ökologischen Gegenleistungen gemäß §§ 10 bis 12 BECV erbracht

Gemäß § 5 Absatz 1 BECV ist ein Unternehmen beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind dabei Sektoren oder Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu der BECV genannt sind oder im Verfahren nach Abschnitt 6 (§§ 18 bis 22 BECV) nachträglich anerkannt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden.

Maßgebend für die Zuordnung ist die Herstellung eines Produkts, das unter einen der genannten (Teil-)Sektoren fällt. Somit kann die Zuordnung zu einem Sektor in Einzelfällen von der Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder abweichen. Dann ist die Abweichung vom antragstellenden Unternehmen oder selbstständigen Unternehmensteil zu begründen.

Leitfaden BEHG Carbon Leakage – Antragsverfahren für die Kompensation gemäß § 11 Absatz 3 BEHG und BECV (21.07.2026, PDF, 6MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Müssen Gegenleistungen erbracht werden?

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 knüpft die BECV gemäß §§ 10 bis 12 das Gewähren der Beihilfe an das Erbringen der so genannten „ökologischen Gegenleistungen“. Zu den ökologischen Gegenleistungen zählt das Betreiben eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV) und das Investieren in Klimaschutzmaßnahmen (§ 11 BECV).

Zur Einhaltung der Klimaschutzziele ist ein Transformationsprozess der Industrieproduktion notwendig. Innerhalb dessen sollen durch die BECV die beabsichtigte Entlastung der Betriebskosten durch die Beihilfe für Unternehmen in von Carbon-Leakage-gefährdeten Wirtschaftssektoren und die Durchführung klimafreundlicher Maßnahmen in den Unternehmen verknüpft werden.  

Wie erfolgt die ökologische Gegenleistung gemäß der BECV?

Nach § 10 BECV muss das antragstellende Unternehmen ein Energie- beziehungsweise Umweltmanagementsystem betreiben, um die Beihilfe zu erhalten. Grundsätzlich soll das System nach DIN EN ISO 50001 zertifiziert oder in das Register gemäß EMAS eingetragen sein.

Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach der BECV, wenn es, neben den weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung, Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz getätigt hat, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 BECV konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Als Alternative zu Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen können Unternehmen auch in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses investieren (§ 11 Absatz 4 BECV).

Das antragstellende Unternehmen muss die Erbringung der ökologischen Gegenleistungen gegenüber uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle, gemäß § 12 BECV nachweisen. Die entsprechenden Erklärungen der Unternehmen müssen durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt werden.

Nähere Informationen zur Erbringung und Nachweisführung der ökologischen Gegenleistungen gemäß BECV finden Sie im aktualisierten „BEHG Carbon Leakage Hinweispapier – Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)“.

Zusätzlich finden Sie Hinweise für die prüfungsbefugten Stellen in einem eigenständigen Leitfaden, in dem wir erläutern, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind (§ 12 BECV).

Bitte beachten Sie, dass für die Antragstellung ab dem Abrechnungsjahr 2025 ab sofort ein verpflichtend zu nutzendes Excel-Tool „Investitionsüberschuss“ für den Nachweis der Entstehung und Verwendung von Investitionsüberschüssen zur Verfügung steht. Das Excel-Tool steht unter „Leitfäden und weitere Hilfestellungen“ zum Download bereit.

Leitfäden, weitere Hilfestellungen und Präsentationen der Informationsveranstaltung vom 17.03.2026

Themenblock II: Neuigkeiten zu den ökologischen Gegenleistungen (BECV) – Erweiterte Hinweise zur Entstehung und Anrechnung von Investitionsüberschüssen
Markus Richter

Themenblock II: Neuigkeiten zu den ökologischen Gegenleistungen (BECV) –Vorstellung Excel-Tool „Investitionsüberschüsse“
Oliver Rennefeld

FMS Klickanleitung: Nachweis ökologischer Gegenleistungen anlegen

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Nachweis ökologischer Gegenleistungen anlegen am Beispiel der Strompreiskompensation.

Quelle: DEHSt

FMS Klickanleitung: Import des Nachweises ökologischer Gegenleistungen

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Nachweis ökologischer Gegenleistungen importieren am Beispiel der Strompreiskompensation.

Quelle: DEHSt

FMS Klickanleitung: Teildatenimport - Nachweis ökologischer Gegenleistungen

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie einen Teildatenimport bei dem Nachweis ökologischer Gegenleistungen durchführen am Beispiel der Strompreiskompensation.

Quelle: DEHSt

Weitere grundlegende Hinweise finden in unseren zusätzlichen Video-Klickanleitungen.

Zu den Video-Klickanleitungen

Wie wird ein Beihilfeantrag erstellt?

Ab sofort finden Sie den aktualisierten „Leitfaden BEHG Carbon Leakage (CL)“ für das Abrechnungsjahr 2025 unter „Leitfäden und weitere Hilfestellungen“.

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 sind die ökologischen Gegenleistungen gemäß §§ 10 bis 12 BECV zu erbringen. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Müssen Gegenleistungen erbracht werden?“.

Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, sind im nationalen Emissionshandel für die Durchführung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig (gemäß § 3 BECV in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BEHG).

Als antragstellendes Unternehmen bereiten Sie Ihre Antragsunterlagen nach den Vorgaben des „Leitfadens BEHG Carbon Leakage (CL)“ und des Formular-Management-System (FMS) vor und lassen Ihre Antragsdaten von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer prüfen.

Die begleitenden Formulare müssen Sie verpflichtend nutzen. Alle relevanten Dokumente stehen unter „Leitfäden und weitere Hilfestellungen“ zum Download bereit.

Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BECV endet die Frist für das Einreichen der Anträge auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage am 30.06. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Bis dahin reichen Sie den Antrag vollständig bei uns ein.

Fällt der 30.06. auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, müssen die Anträge bis spätestens zum Ablauf des darauffolgenden Werktages eingereicht werden.

Die von uns vorgegebene elektronische Antragstellung und Kommunikation müssen Sie ebenfalls verpflichtend nutzen (siehe den zugehörigen Abschnitt „Elektronische Kommunikation“).

Um immer auf dem Laufenden zu bleiben, abonnieren Sie unseren Newsletter, der Sie über alle Neuigkeiten zum Antragsverfahren und zum nationalen Emissionshandel informiert.

Aktueller Hinweis zur Beantragung von Aktenzeichen zum Carbon-Leakage-Kompensationsverfahren

Wenn Sie als Antragsteller zum ersten Mal einen Antrag für das Kompensationsverfahren gemäß BECV einreichen, müssen Sie bei uns ein Aktenzeichen beantragen. Wenn Sie bereits im Zusammenhang mit der Antragsstellung für ein vorhergehendes Abrechnungsjahr ein Aktenzeichen erhalten haben, verwenden Sie es auch für alle weiteren Abrechnungsjahre.

Bitte beachten Sie, dass Sie – auch wenn Sie noch kein Aktenzeichen haben – Ihren Kompensationsantrag fristgerecht einreichen müssen. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Antragsteile „CL-Kompensation“ und „Nachweise öGL“ auch ohne Angabe des Aktenzeichens jeweils an Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie Ihre prüfungsbefugte Stelle weiterleiten und anschließend bei uns einreichen. Bei der Frist für die Einreichung der Carbon-Leakage-Anträge handelt es sich um eine Ausschlussfrist (§ 13 Absatz 1 BECV).

Wie läuft das Verfahren der staatlichen Beihilfen ab?

  1. Schritt

    Vorbereitung der Antragstellung durch die Unternehmen, Prüfung durch Wirtschaftsprüfer*in, Prüfung der Erklärungen bezüglich der ökologischen Gegenleistungen durch die prüfungsbefugte Stelle und Einreichen des Antrags bis zum 30.06. des jeweiligen Antragsjahres.

  2. Schritt

    Prüfung des Antrags durch uns, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), und, sofern notwendig, Versand von Nachforderungs- beziehungsweise Anhörungsschreiben zu einzelnen Sachverhalten über die VPS (siehe „BEHG Leitfaden Carbon Leakage“, Kapitel 5).

  3. Schritt

    Versand des Beihilfebescheids nach vollständigem Abschluss der Prüfung und gegebenenfalls Einleitung der Beihilfeauszahlung.

  4. Schritt

    Auszahlung der gewährten Beihilfe durch uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle, an das antragstellende Unternehmen.

Leitfäden, weitere Hilfestellungen und Präsentationen der Informationsveranstaltung vom 17.03.2026

Elektronische Kommunikation

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich die Anträge auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage (CL) gemäß BECV erstmals aus zwei Komponenten zusammen – dem Antrag zur CL-Kompensation und dem Nachweis der ökologischen Gegenleistungen (öGL).

Ab April 2026 wird das aktualisierte Formular-Management-System (FMS) für die Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2025 („CL-Kompensation“) sowie die aktualisierte FMS-Anwendung zur Nachweiserbringung der ökologischen Gegenleistungen („Nachweise öGL“) über die untenstehenden Links zur Verfügung stehen.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst dann als vollständig eingegangen gilt, wenn beide Antragsteile (Datensätze der Antragsdaten aus „CL-Kompensation“ und „Nachweise öGL“) bei der DEHSt eingegangen sind. Beide Antragsteile sind bis zum 30.06. (materielle Ausschlussfrist) des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs bei der DEHSt einzureichen (vergleiche § 13 Absatz 1 BECV).

Zur Erfassung der Daten Ihres Antrags im Rahmen der Carbon-Leakage-Kompensation ist die Nutzung der server-basierte Webanwendung Formular-Management-System (FMS) verpflichtend zu nutzen.

Das FMS unterstützt Antragsteller und Wirtschaftsprüfer*innen beziehungsweise Antragsteller und die prüfungsbefugten Stellen mit Ausfüllhinweisen und Eingabevalidierungen dabei, möglichst fehlerfreie und vollständige Datensätze einzureichen.

Um einen Carbon-Leakage-Kompensationsantrag einreichen zu können, müssen Sie sich im ersten Schritt in der FMS-Erfassungssoftware einen Benutzerzugang einrichten.

Seit dem 01.04.2024 findet die neue zentralisierte Benutzerverwaltung im „Formular Management System“ (FMS) Verwendung. Ihren Account können Sie dann in den FMS-Anwendungen, „CL-Kompensation“ für 2024 und „Nachweise öGL“ für 2024, nutzen. Darüber hinaus wird dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Strompreiskompensation 2024“ gültig sein.  Sie benötigen demnach in Zukunft nur noch einen Account im FMS und können damit an allen drei Verfahren teilnehmen.

Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen bereits nutzen und brauchen keinen neuen Account anlegen. Bitte beachten Sie den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.

Bitte beachten Sie den technischen Prozess zur Antragseinreichung (vergleiche „BEHG Carbon Leakage (CL): Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)“ in Kapitel 4.3.1 bzw. die nachfolgende Grafik).

Schaubild der Systematik zum Antrag auf Beihilfe
Systematik der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage (CL) gemäß BECV ab dem Abrechnungsjahr 2023 Quelle: DEHSt

Für die Antragstellung in dem Antragsverfahren nach § 13 Absatz 1 BECV gibt die DEHSt gemäß § 17 Absatz 1 BEHG die Verwendung der elektronischen Form vor – das beinhaltet sowohl die Nutzung der FMS-Formulare als auch die Nutzung der VPS (siehe BAnz AT 03.05.2022 B11 sowie BAnz AT 25.06.2024 B7).

Zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 25.06.2024 B7

Zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 03.05.2022 B11

Alle Anträge beziehungsweise ihre Komponenten müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu unsere Seite „Elektronische Kommunikation“.

Wir empfehlen insbesondere allen neuen Antragstellern, schnellstmöglich eine qualifizierte Signaturkarte zu beantragen. Die Beschaffung und Aktivierung einer QES-Signaturkarte können unter Umständen bis zu drei Monate dauern. Bitte planen Sie daher die Beantragung der Signaturkarte so früh wie möglich ein.

Als Nutzende unserer Virtuellen Poststelle (VPS) sind Sie dazu verpflichtet, regelmäßig den Eingang des Postfachs auf eingegangene Nachrichten zu überprüfen. Wir empfehlen Ihnen, in Ihrem Postfach unter dem Menüpunkt "Optionen & E-Mail-Benachrichtigung" eine automatisierte E-Mail-Benachrichtigung über eingehende Nachrichten im VPS-Server einzurichten. Dieser zusätzliche Service ersetzt nicht die regelmäßige Überprüfung Ihres VPS-Postfachs. Unsere elektronischen Verwaltungsakte gelten, gemäß § 41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben.

Bitte beachten Sie den technischen Prozess zur Antragseinreichung (vergleiche „BEHG Carbon Leakage (CL): Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)“ in Kapitel 4.3.1 bzw. die nachfolgende Grafik).

Video-Klickanleitungen zu den Grundlagen des FMS

Video-Klickanleitungen zum Nachweis ökologischer Gegenleistungen

Antragsverfahren nach nachträglicher Anerkennung von (Teil-)Sektoren und Anpassung des Kompensationgrads 

Hintergrund: Antragsstellung im Zuge des Verfahrens nachträglicher Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren gemäß §§ 18 bis 22 BECV und Besonderes Einstufungsverfahren gemäß § 23 BECV

Auf der Grundlage der Verfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren gemäß §§ 18 bis 22 BECV und zum Besonderen Einstufungsverfahren gemäß § 23 BECV nach Abschnitt 6 der Verordnung (§§ 18 bis 22 BECV) hat die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren und Teilsektoren beantragt.

Die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission (SA.122480 (2026/N) liegt seit dem 28.05.2026 vor. Die Bekanntmachung gemäß § 18 Absatz 2 BECV markiert den Abschluss der beiden Verfahren nach Abschnitt 6 und 7 BECV und den Start des rückwirkenden Antragsverfahrens.

Zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.06.2026

Antragsfrist

Die Bekanntmachung über die nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie des Besonderen Einstufungsverfahrens gemäß BECV erfolgte durch das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) im elektronischen Bundesanzeiger am 12.06.2026.

In dieser Bekanntmachung werden die nachträglich anerkannten Sektoren und Teilsektoren mit den jeweils anzuwendenden Kompensationsgraden sowie die nach dem Besonderen Einstufungsverfahren angepassten Kompensationsgrade von bereits anerkannten Teilsektoren aufgeführt.

Mit dem oben genannten Zeitpunkt der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ist die nachträgliche Anerkennung beihilfefähiger Sektoren und Teilsektoren (§§ 20, 21 BECV) wirksam, ebenso die Anpassung des Kompensationsgrads bereits anerkannter Teilsektoren im Rahmen des Besonderen Einstufungsverfahrens (§ 23 BECV).

Bitte beachten Sie, dass Unternehmen in nachträglich anerkannten Sektoren und Teilsektoren ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger drei Monate Zeit für eine fristgerechte Einreichung ihrer Anträge auf Kompensation beim Umweltbundesamt haben (gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 BECV). Die ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung laufende Antragsfrist von drei Monaten gilt ebenfalls für Anträge in Zusammenhang mit der Anpassung des Kompensationsgrads für bereits anerkannte Teilsektoren gemäß des Besonderen Einstufungsverfahrens (§ 23 BECV).

Damit ist das Fristende im rückwirkenden Antragsverfahren für bis zu fünf Jahre (Abrechnungsjahre 2021 bis 2025) der 14.09.2026 (materielle Ausschlussfrist).

Eine Antragstellung nach Fristende am 14.09.2026 ist nicht zulässig. Bitte beachten Sie weiterhin, dass dies die Antragstellung für alle Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 oder 2023 bis 2025 umfasst.

Veröffentlichung vom Hinweispapier zum rückwirkenden Antragsverfahren

Ab sofort steht das „Hinweispapier BEHG Carbon Leakage: Antragstellung für Beihilfe in Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie dem Besonderen Einstufungsverfahren gemäß BECV“ auf unserer Website zum Download bereit.

Mit dem Hinweispapier stellen wir Ihnen Informationen rund um das Antragsverfahren für Beihilfe in Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und dem Besonderen Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrads bereits beihilfeberechtigter Sektoren zur Verfügung.

Bitte beachten und berücksichtigen Sie zusätzlich die am Rand aufgeführten Hilfestellungen.

Diese Dokumente gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung grundsätzlich auch für die Unternehmen, die im Rahmen des rückwirkenden Antragsverfahrens Anträge bei uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, stellen möchten.

Hinweispapier BEHG Carbon Leakage: Antragstellung für Beihilfe in Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie dem Besonderen Einstufungsverfahren gemäß BECV

Aktualisierung der FMS-Anwendungen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025

Im Formular-Management-System (FMS) wurde der Produktkatalog (PRODCOM) sowie die Carbon-Leakage-Liste zur Auswahl in den Anwendungen „CL-Kompensation-2022“ für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2022 und „CL-Kompensation“ für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 jetzt erweitert.

Bei einer jahresweisen Antragstellung wie bei dem regulären Antragsverfahren stellen Sie für jedes Abrechnungsjahr ein Antrag auf Basis der zugehörigen Anwendung im Formular-Management-System. In jedem Antrag werden ausschließlich Daten beziehungsweise die beihilfefähigen Brennstoff- und/oder Wärmemengen gemäß § 9 BECV aus dem entsprechenden Abrechnungsjahr aufgeführt. Jeder Antrag ist getrennt durch eine*n Wirtschaftsprüfer*in zu verifizieren. Wir werden dann für jedes Jahr einen getrennten Bescheid versenden.

Sofern Sie die "5-in-1-Antragstellung" nutzen, ist für diese im Rahmen des rückwirkenden Antragsverfahrens ausschließlich die FMS-Anwendung „CL-Kompensation“ für das Abrechnungsjahr 2025 zu nutzen. Bei Nutzung dieser Form der Antragstellung sind die Daten rückwirkend für bis zu fünf Abrechnungsjahre in einem Antrag aufzuführen, weshalb der Begriff „5-in-1-Antragstellung“ etabliert wird. Wir geben unsere Entscheidung dann in einem Bescheid bekannt, der die entsprechenden Abrechnungsjahre umfasst.

Zum Formular-Management-System (FMS)

FMS-Anwendung „CL-Kompensation-2022“ für die Abrechnungsjahre 2021-2022

FMS-Anwendung „CL-Kompensation“ für die Abrechnungsjahre 2023-2025

Übersicht der Ausweitung und Anpassung der Carbon-Leakage-Liste gemäß BECV

Die Ausweitung und Anpassung der Carbon-Leakage-Liste gemäß BECV umfasst die folgenden Sektoren und Teilsektoren:

  • Ab dem Abrechnungsjahr 2021

    Sektor

    Sektorbezeichnung

    08.12.11.50   Quarzsand (Industriesand)
    08.12.22.55Anderer Ton und Lehm
    10.61.33.53Andere Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
    10.82.11Kakaomasse, auch entfettet
    10.83.12.40   Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
    10.86Herstellung von homogenisierten und diätischen Nahrungsmitteln
    10.91.20.00   Mehl und Pellets von Luzerne
    20.59.60.80Gelatine und ihre Derivate (ohne Caseinleime, Knochenleime und Hausenblase)
    24.32Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
    24.34.11Kaltgezogener Draht aus nicht legiertem Stahl
    24.34.13Kaltgezogener Draht aus anderem legierten Stahl
    25.61.12.30Plastifizieren von Metallen (einschließlich Pulverbeschichtung)
    25.61.21Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge)
    25.61.22.50Anodische Oxidation von Metallen
    BWA 211Spezialisierte Gemüsebaubetriebe Unterglas
    BWA 231Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

    Ab dem Abrechnungsjahr 2023

    Sektor

    Sektorbezeichnung

    25.50.12Gesenkschmiedeteile aus Stahl
    25.93.16.31Schraubenfedern aus Eisen oder Stahl, warmgeformt
  • Ab dem Abrechnungsjahr 2021

    Sektor

    Sektorbezeichnung

    10.51Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
    10.83.11.50Kaffee, geröstet (nicht entkoffeiniert)
  • Ab dem Abrechnungsjahr 2021

    Sektor

    Sektorbezeichnung

    11.06.10Malz
    10.41.57Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
    25.50.11.34Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln
    10.89.13.34Backhefen

Hinweispapier BEHG Carbon Leakage: Antragstellung für Beihilfe in Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie dem Besonderen Einstufungsverfahren gemäß BECV

Bekanntmachung im Bundesanzeiger: 12.06.2026

Auswertungen und Berichte

Berichte zum BECV-Konsultationsverfahren

Wir führen ebenfalls seit 2022 eine jährliche Konsultation (§ 26 Absatz 2 BECV) durch, um die Auswirkungen der BECV zu evaluieren.

Zum Bericht

Auswertungsberichte zur Carbon-Leakage-Kompensation

Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, veröffentlichen gemäß der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (§ 26 Absatz 1 BECV) die Ergebnisse des Antragsverfahrens im Jahr nach der Antragstellung.

Zum Auswertungsbericht

Transparenzberichte zur Carbon-Leakage-Kompensation

Der Genehmigungstext der Europäische Kommission legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland zur Veröffentlichung einiger Daten von Unternehmen mit einer Beihilfehöhe von über 100.000 Euro verpflichtet ist.

Zum Transparenzbericht