Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

FuelEU Maritime

Letzte Aktualisierung 01.07.2026

Die FuelEU Maritime-Verordnung (EU) 2023/1805 ist am 12.10.2023 in Kraft getreten. Sie legt verbindliche Grenzwerte für die Treibhausgasintensität der an Bord von Schiffen verwendeten Energie fest. Zudem enthält sie Teilziele für den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und Anforderungen an den emissionsfreien Energieverbrauch während Hafenaufenthalten in EU-Häfen. Als Teil des Klimapakets „Fit for 55“ dient sie der Dekarbonisierung des Seeverkehrs durch Förderung des Umstiegs auf alternative Kraftstoffe und Energie.

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Pflichten und Aufgaben für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden

Die FuelEU Maritime-Verordnung (FEUM-VO) schreibt die unten näher erläuterten Aufgaben und Pflichten für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden vor.

Die Aufgaben 1 bis 7 liegen ausschließlich in der Verantwortung und Zuständigkeit der Schifffahrtsunternehmen und Prüfstellen. Die Aufgaben der Behörde umfassen insbesondere die Festsetzung von FuelEU-Strafzahlungen gemäß Artikel 23 FEUM-VO die Prüfung von Anträgen der Schifffahrtsunternehmen im Rahmen des Artikel 26 FEUM-VO sowie die Möglichkeit der Durchführung von zusätzlichen Kontrollen nach Artikel 17 FEUM-VO. Eine inhaltliche Überprüfung der Überwachungspläne findet dagegen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der FuelEU-Maritime-Verordnung im Gegensatz zum EU-ETS-S/MRV-Bereich im Seeverkehr nicht statt.

Aufgaben und Pflichten

Ablauf

  1. Erstellung eines Überwachungsplans

    Schifffahrtsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der FEUM-VO fallen, müssen für jedes ihrer Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 5.000 einen Überwachungsplan erstellen und über Thetis-MRV bei der Prüfstelle zur Bewertung einreichen. Die Vorlage erfolgte erstmals bis zum 31.08.2024

  2. Validierung des Überwachungsplans

    Für jedes vom Anwendungsbereich der FEUM-VO erfassten Schiffs bewertet die Prüfstelle die Konformität des Überwachungsplans mit den Anforderungen der FEUM-VO. Bei Feststellung von Nichtkonformitäten wird der Überwachungsplan an das Schifffahrtsunternehmen zur Überarbeitung und erneuten Bewertung durch die Prüfstelle zurückgegeben. Sobald der Überwachungsplan von der Prüfstelle als zufriedenstellend bewertet wurde, erfasst die Prüfstelle den Überwachungsplan in THETIS-MRV.

  3. Überwachung

    Ab dem 01.01.2025 sind die Schifffahrtsunternehmen auf Grundlage des von den Prüfstellen als zufriedenstellend bewerteten Überwachungsplänen verpflichtet, für jedes Schiff, das einen EU-Hafen anläuft oder aus einem solchen ausläuft, die einschlägigen Daten, insbesondere zu Energieverbrauch, Art und Menge der Kraftstoffe sowie Treibhausgasemissionen zu überwachen und aufzuzeichnen.

  4. Berichterstattung

    Die Schifffahrtsunternehmen müssen jährlich bis zum 31.01. einen schiffsspezifischen FuelEU-Bericht über die Überwachungsdaten- und -aufzeichnungen des vorhergehenden Berichtsjahres über THETIS-MRV bei einer akkreditierten Prüfstelle zur Verifizierung einreichen.

  5. Verifizierung des FuelEU-Berichts

    Die Prüfstelle bewertet den FuelEU-Bericht in Bezug auf Qualität, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der FuelEU-Verordnung. Sofern keine wesentlichen Falschangaben und Nichtkonformitäten festgestellt werden, stellt die Prüfstelle einen entsprechenden Prüfbericht aus. Bei Feststellung von Falschangaben und/oder Nichtkonformitäten wird der FuelEU-Bericht zur Berichtigung an das Schifffahrtsunternehmen zurückgegeben. Bis zum 31.03. jeden Jahres übermittelt die Prüfstelle den verifizierten FuelEU-Bericht über THETIS-MRV an das Schifffahrtsunternehmen und erfasst diesen zusammen mit dem Prüfbericht in THETIS-MRV.  

  6. Berechnung der Treibhausgasintensität und der initialen Konformitätsbilanz

    Auf Grundlage des als konform bewerteten FuelEU-Berichts berechnet die Prüfstelle die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord des betreffenden Schiffs verbrauchten Energie und die initiale Konformitätsbilanz des Schiffs sowie die Anzahl nichtkonformer Hafenaufenthalte, die jährlich an Bord verbrauchte Energie und die jährlich verbrauchte Menge an Energie aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of Non-Biological Origin-RFNBO)

  7. Flexibilitätsmechanismen

    Im Zeitraum vom 01.04. bis 30.04. können von den Schifffahrtsunternehmen folgende Flexibilitätsmechanismen zum Zweck der Einhaltung der festgelegten Grenzwerte für die Treibhausgasintensität und der Erfüllung der RFNBO-Teilziele in Bezug auf das vorhergehende Berichtsjahr angewendet werden:

    • Banking/Gutschrift (Konformitätsüberschüsse aus übererfüllten Jahren können ins nächste Jahr übertragen werden.)
    • Borrowing/Vorschuss (Es kann ein Vorschuss aus dem nächsten Berichtsjahr als Kredit aufgenommen werden. Dies gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jahre.)
    • Pooling (Zusammenlegung der Konformitätsbilanzen mehrerer Schiffe, insbesondere auch verschiedener Schifffahrtsunternehmen, in einem sogenannten „Pool“)
  8. Verifizierung und Erfassung der finalen Konformitätsbilanz

    Die Prüfstellen verifizieren die finalen Konformitätsbilanzen gegebenenfalls nach Anwendung der flexiblen Mechanismen jedes Jahr bis zum 30.04. Die Übertragung von Konformitätsüberschüssen und die Höhe eines Konformitätsüberschussvorschusses müssen die Schifffahrtsunternehmen jedes Jahr bis zum 30.04. bezüglich des vorhergehenden Berichtsjahres in THETIS-MRV erfassen. Die endgültige Zusammensetzung des Pools und die Aufteilung der im Pool zusammengelegten Gesamtkonformitätsbilanz auf die einzelnen Schiffe haben die Prüfstellen jedes Jahr bis zum 30.04. bezüglich des vorhergehenden Berichtsjahres in THETIS-MRV zu erfassen.

  9. Antrag auf Überprüfung

    Bis zum 31.05. haben Schifffahrtsunternehmen die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung der durch die ermittelten Konformitätsdaten bei der zuständigen Behörde einzureichen. Zuständig für die Überprüfung ist die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle akkreditiert ist. Dies kann daher eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde für das Schifffahrtsunternehmen abweichende Behörde sein, insbesondere auch eines anderen Mitgliedsstaats.

  10. Strafzahlungen

    Weist die verifizierte, finale Konformitätsbilanz eines Schiffs am 01.06. jeden Jahres ein Konformitätsdefizit hinsichtlich der Treibhausgasintensität und/oder des RFNBO-Teilziels und/oder eines Hafenaufenthalts auf, sind die zuständigen Verwaltungsbehörden verpflichtet, bis zum 30.06. jeden Jahres entsprechende Strafzahlungen gegen das für die betreffenden Schiffe verantwortliche Schifffahrtsunternehmen festzusetzen und einzuziehen. Dies erfolgt in Form von Festsetzungsbescheiden mit einer entsprechenden Zahlungsfrist, die durch die DEHSt per Mail an die betroffenen Schifffahrtsunternehmen versandt werden. Die Festsetzung der Strafzahlung und der Zahlungsnachweis wird von der zuständigen Behörde in THETIS-MRV erfasst.

  11. Zusätzliche Kontrollen durch die zuständige Behörde

    Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 17 jederzeit zusätzliche Kontrollen bezüglich der von den Schifffahrtsunternehmen eingereichten FuelEU-Berichten sowie hinsichtlich der von den erstellten Prüfberichten und durchgeführten Berechnungen für zwei zurückliegende Berichtsjahre vornehmen. Im Rahmen der zusätzlichen Kontrollen kann die zuständige Behörde von den Schifffahrtsunternehmen die Einreichung weiterer Unterlangen verlangen und Vor-Ort-Prüfungen durchführen.

  12. FuelEU-Konformitätsnachweis

    Schiffe, die einen EU-Hafen anlaufen, von einem EU-Hafen auslaufen oder sich darin aufhalten, müssen bis zum 30.06. des Folgejahres des Berichtszeitraums einen gültigen FuelEU-Konformitätsnachweis besitzen.

  13. Sanktionen

    Wenn ein Schiff in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren die Pflicht, fristgerecht einen gültigen Fuel-EU-Konformitätsnachweis (Document of Compliance-DoC) zu besitzen, nicht erfüllt und die Konformität mit der FEUM-Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann, kann durch die zuständige Behörde eine Ausweisungs- oder Festhalteanordnung gemäß Artikel 25 FEUM-VO bezüglich des betroffenen Schiffs verhängt werden, nachdem dem Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zu Stellungahme gegeben wurde.

Jährlicher FuelEU-Konformitätszyklus

Aufgaben und Pflichten der beteiligten Instanzen am Konformitätszyklus: DEHSt, Prüfstelle, Schifffahrtsunternehmen, Hafenstaatkontrolle
Quelle: DEHSt

Fristen

AufgabeFrist
Einreichung des FuelEU-Berichts bei einer akkreditierten Prüfstelle31.01.
Verifizierung des FuelEU-Berichts durch die Prüfstelle31.03.
Verifizierung der Konformitätsbilanz30.04.
Antrag auf Überprüfung30.04. bis 31.05.
Strafzahlungen01.06. bis 30.06.
Ausstellung des Konformitätsnachweises30.06.