Hintergrund
Das CBAM ist ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets und verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Herkunftsland gezahlten -Preis und dem (höheren) Preis der Berechtigungen im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Ein CBAM-Zertifikat ist dabei die Einheit, die zugelassene CBAM-Anmelder kaufen und abgeben müssen, um ihre finanziellen Verpflichtungen gemäß der CBAM-Verordnung einzuhalten. Jedes CBAM-Zertifikat repräsentiert eine Tonne CO2-Äquivalent , die in den importierten Waren eingebettet sind (graue Emissionen). Wurde für die grauen Emissionen bereits ein CO2-Preis in einem Drittland entrichtet, kann unter Umständen die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate reduziert werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
Neben der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956) bilden die einschlägigen Vorgaben der CBAM-Zertifikatspreis-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 der Kommission vom 10.12.2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten) den relevanten rechtlichen Rahmen ab. Die delegierte Verordnung gemäß Artikel 20 Absatz 6 der CBAM-Verordnung, welche die Verwaltung, die Struktur und die Höhe der Entgelte sowie andere Aspekte der Abwicklung des Kaufs und Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten genauer festlegen wird, ist derzeit noch nicht erlassen. Gleiches gilt für die konkreten Modalitäten der Anrechnung von in gezahlten CO2-Preisen, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der CBAM-Verordnung.
Verkauf der CBAM-Zertifikate und wichtige Termine
Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten an zugelassene CBAM-Anmelder wird im Februar 2027 starten. Ein zugelassener CBAM-Anmelder muss ab 2027 sicherstellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM- am Ende jedes Quartals mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres importiert hat. Diese Regel wird auf Quartalsbasis berechnet, was bedeutet, dass zugelassene CBAM-Anmelder sicherstellen müssen, dass sie diese Anforderung am Ende jedes Quartals eines jeden Kalenderjahres (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) erfüllen. Die Verpflichtung zur von CBAM-Zertifikaten im CBAM-Register startet im Jahr 2027 zudem rückwirkend für die Importe beziehungsweise Emissionen des Jahres 2026, das heißt zugelassene CBAM-Anmelder müssen im Jahr 2027 rückwirkend CBAM-Zertifikate entsprechend ihrer grauen Emissionen des Jahres 2026 erwerben und bis zum 30. September im CBAM-Register abgeben.
Wichtige Termine im Jahr 2027
| Termin | Erläuterung |
|---|---|
| 01.02.2027 | Beginn des Verkaufs der CBAM-Zertifikate für graue Emissionen der Jahre 2026 und 2027 an zugelassene CBAM-Anmelder. |
| 31.03.2027 | Vorhalten einer Anzahl an CBAM-Zertifikaten im CBAM-Konto, die mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen der seit Anfang 2027 eingeführten CBAM-Waren entspricht. |
| 30.06.2027 | Vorhalten einer Anzahl an CBAM-Zertifikaten im CBAM-Konto, die mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen der seit Anfang 2027 eingeführten CBAM-Waren entspricht. |
| 30.09.2027 |
|
| 31.10.2027 | Möglichkeit des Ersuchens um Rückkauf von gegebenenfalls überzählig erworbenen CBAM-Zertifikaten für graue Emissionen des Jahres 2026. |
Kalkulation und Veröffentlichung der Preise für CBAM-Zertifikate
Die Kommission berechnet den Preis für CBAM-Zertifikate auf Basis eines Durchschnittes der Auktionspreise für Berechtigungen () des EU-ETS 1, welche an den Auktionsplattformen regelmäßig über das gesamte Jahr hinweg versteigert werden. Dieser Preis wird in Euro berechnet und von der Kommission öffentlich bekannt gegeben. Das bedeutet, dass die Kosten für die Einhaltung der Pflichten unter CBAM mit den Entwicklungen im Europäischen Kohlenstoffmarkt steigen oder fallen können.
Als Grundlage für den Preis der CBAM-Zertifikate für die eingebetteten Emissionen des Jahres 2026, wird die Kommission einen Durchschnittspreis auf Quartalsbasis ansetzen. Zugelassene CBAM-Anmelder müssen daher entsprechend eine Anzahl CBAM-Zertifikate entsprechend ihrer eingebetteten Emissionen in den vier Quartalen des Jahres 2026 zu dem für das jeweilige Quartal geltenden Preises erwerben.
Ab dem Jahr 2027 wird die Kommission den Preis für CBAM-Zertifikate auf Basis eines wöchentlichen Durchschnitts der Auktionspreise im EU-ETS 1 kalkulieren und veröffentlichen. Es gilt dann die oben erwähnte Pflicht für zugelassene CBAM-Anmelder, CBAM-Zertifikate im CBAM-Register am Ende jedes Quartals vorzuhalten, die mindestens 50 Prozent der eingebetteten Emissionen aller Waren entspricht, die der zugelassene CBAM-Anmelder seit Beginn des Kalenderjahres importiert hat.
Konkret wird folgendes Vorgehen hinsichtlich der Kalkulation und Veröffentlichung der Preise für CBAM-Zertifikate in der CBAM-Zertifikatspreis-Durchführungsverordnung geregelt:
Die Preise der CBAM-Zertifikate für das Jahr 2026, also für die Quartale 1 bis 4, werden von der Europäischen Kommission jeweils nach Ablauf des Quartals festgestellt und in der zweiten Woche, die dem Ablauf des Quartals folgt, auf ihrer Website veröffentlicht.
| Quartal | Veröffentlichungsdatum | Preis (EUR) |
|---|---|---|
| Quelle: EU-Kommission (2026) | ||
| Q1 2026 | 07.04.2026 | 75,36 |
| Q2 2026 | 06.07.2026 | 75,28 |
| Q3 2026 | 05.10.2026 | 82,32 |
| Q4 2026 | 04.01.2027 | |
Die Preise der CBAM-Zertifikate für das Jahr 2027 werden von der Kommission wöchentlich auf Grundlage der Auktionspreise im EU-ETS 1 der jeweils vorangegangenen Woche am ersten (Werk-) Tag der Folgewoche festgestellt und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Außerdem wird der für den Kauf jeweils geltende CBAM-Zertifikatspreis im CBAM-Register angezeigt werden. Der jeweils „neue“ CBAM-Zertifikatspreis einer Woche erlangt dabei einen Tag nach Veröffentlichung des CBAM-Zertifikatspreises auf der Website der Kommission Gültigkeit und wird demnach erst am Folgetag der Website-Veröffentlichung in das CBAM-Register überführt. Dies bedeutet auch, dass der Preis für CBAM-Zertifikate einer Woche noch am ersten Werktag der Folgewoche Gültigkeit für den Erwerb der Zertifikate besitzt. Der „neu“ festgestellte Preis einer Woche gilt ab dem zweiten Werktag einer Woche.
Organisation und Abwicklung des Kaufs und Rückkaufs
Zugelassene CBAM-Anmelder können CBAM-Zertifikate über das CBAM-Register (CBAM-Portal für Anmelder) kaufen und Rückkäufe beantragen. Dies ist das gleiche Portal in dem auch der Zulassungsantrag gestellt wurde und in welchem die Erklärungen eingereicht werden. Die Käufe (und Rückkäufe) werden finanziell über die gemeinsame zentrale Plattform (CCP) abgewickelt, welche mit dem CBAM-Register verbunden sein wird und welche die Kommission im Rahmen eines gemeinsamen Beschaffungsverfahrens zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bestimmen wird. Weitere Informationen werden nach Bestimmung der CCP bereitgestellt werden können. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Zertifikate erwerben. Zudem sind CBAM-Zertifikate, im Gegensatz zu Emissionsberechtigungen im EU-ETS 1, nicht handelbar und nicht übertragbar. Sie können nur von dem zugelassenen CBAM-Anmelder verwendet werden, der sie gekauft hat.
Weitere Informationen
Zum Abschnitt: "Berechnung der Anzahl der benötigten CBAM-Zertifikate"
Fußnote