Das Verwaltungsgericht Berlin hat bestätigt, dass die Einbeziehung von Anlagen zur Verbrennung von Sonder- und Siedlungsabfällen in den nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) rechtmäßig ist.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung die Klagen einer Sonderabfallverbrennungsanlage und einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerinnen hatten jeweils beantragt festzustellen, dass ihre Anlagen nicht dem Anwendungsbereich des BEHG unterfallen.
Die Klägerin im Verfahren zur Sonderabfallverbrennung betreibt eine nach der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung genehmigte Anlage zur Verbrennung gefährlicher Abfälle. In der Anlage werden gefährliche Abfälle mittels Hochtemperaturverbrennung behandelt und die darin enthaltenen Schadstoffe zerstört. Bei der Klägerin im Verfahren zur Siedlungsabfallverbrennung handelt es sich um ein Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk im gemeinsamen Eigentum von zehn entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften. Dort werden weit überwiegend Restabfälle aus Haushalten sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle verbrannt.
Das BEHG sieht vor, dass Brennstoffe unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als in Verkehr gebracht gelten, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die einer entsprechenden Genehmigung nach der 4. BImSchV bedürfen und nicht dem Europäischen Emissionshandel 1 unterliegen. Die Betreiber sind in diesen Fällen unter anderem verpflichtet, die Brennstoffemissionen zu ermitteln und zu berichten sowie entsprechende Emissionszertifikate abzugeben.
Das VG Berlin hat die Einbeziehung der Sonder- und Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in den nationalen Brennstoffemissionshandel sowohl mit dem Europarecht als auch mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt.
Europarecht stehe der Anwendung des BEHG nicht entgegen. Die Einbeziehung von Anlagen zur Verbrennung von Sonder- oder Siedlungsabfällen in den nEHS widerspreche weder dem Inhalt noch der Systematik der Emissionshandelsrichtlinie und der EU-Klimaschutzverordnung. Die Bereichsausnahme der Emissionshandelsrichtlinie sei nicht brennstoffbezogen zu verstehen. Die Begriffe „Anlagen“ und „Verbrennung“ hätten einen eigenen Regelungsgehalt und nähmen die Treibhausgasemissionen durch die Verbrennung aller Brennstoffe in Anlagen zur Verbrennung gefährlicher oder Siedlungsabfälle aus dem Anwendungsbereich des europäischen Emissionshandels heraus.
Auch verfassungsrechtlich bestünden keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Abfallverbrennung in den nEHS. Das VG Berlin sah insbesondere keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, da es nicht von der Verfassungswidrigkeit des BEHG überzeugt sei.
Die CO2-Bepreisung nach dem BEHG sei keine Steuer, sondern eine nicht-steuerliche Abgabe zur Vorteilsabschöpfung mit Lenkungsfunktion. Die mit einem Emissionszertifikat verbundene Erlaubnis, eine Tonne CO₂ zu emittieren, stelle einen individuellen Sondervorteil dar, dessen Abschöpfung durch eine Abgabe gerechtfertigt sei. Zugleich diene die CO2-Bepreisung der Reduzierung von CO2-Emissionen und damit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele.
Das Gericht sah auch keine Verletzung der Grundrechte der Betreiber. Die Verpflichtungen aus dem BEHG, insbesondere die Pflicht zum Erwerb und zur Abgabe von Zertifikaten sowie die Ermittlungs- und Berichtspflichten, seien verhältnismäßig. Dabei stellte das Gericht insbesondere die Schutzpflichten des Staates vor den Gefahren des Klimawandels den finanziellen Belastungen der Anlagenbetreiber gegenüber. Die aus dem nationalen Emissionshandel resultierenden Kosten und der zusätzliche Verwaltungsaufwand könnten zudem an die Kunden weitergegeben werden.
Auch das kommunale Selbstverwaltungsrecht werde durch die Einbeziehung von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen nicht verletzt. Die CO2-Bepreisung lasse die kommunalen Zuständigkeiten und Befugnisse unberührt und stelle lediglich eine finanzielle Belastung dar. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung sei angesichts der durch das BEHG auferlegten Belastungen nicht gegeben. Auch die aus dem BEHG resultierenden Mehrkosten könnten von den Betreibern an die Abgabenschuldner weitergegeben werden.
Die Berufung gegen die Urteile wurde zugelassen. Eine Berufung wurde jedoch nicht eingelegt. Damit sind die beiden Urteile seit Mitte September 2026 rechtskräftig.
Fußnote