Das Vorgehen der DEHSt bei der Rückabwicklung von Projekten nach der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) wurde vom OVG Sachsen-Anhalt vollumfänglich bestätigt.
Gegenstand des Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutz war ein UER-Projekt in China, dem die DEHSt im Jahr 2023 zugestimmt hatte. Im selben Jahr stellte die Projektträgerin 165.390 UER-Nachweise aus.
Im April 2025 hat die DEHSt ihre Zustimmung zum Projekt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In diesem Bescheid hat die DEHSt außerdem festgestellt, dass die UER-Nachweise unrichtig sind; die Projektträgerin verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten UER-Nachweise auf das Projektkonto zur Löschung zu übertragen, bis eine Deckung des Kontos in Höhe von 165.390 t Kohlenstoffdioxidäquivalenten gewährleistet ist; und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Gegen diese Anordnung der sofortigen Vollziehung wandte sich die Projektträgerin im vorläufigen Rechtsschutz.
Nachdem das VG Halle dem Antrag der Projektträgerin zunächst teilweise stattgegeben hatte, hat das OVG Sachsen-Anhalt ihn vollumfänglich abgelehnt und damit das Vorgehen der DEHSt bei der Rückabwicklung von UER-Projekten bestätigt.
Zur Begründung führt das OVG aus, dass die Zustimmung zur Projekttätigkeit nach der (im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen) summarischen Prüfung von Anfang an rechtswidrig gewesen sein dürfte. Aus Satellitenaufnahmen und Lichtbildern von baulichen Strukturen und der Beschilderung der Anlage lasse sich der Schluss ziehen, dass die Antragstellung nicht vor dem Projektbeginn erfolgte und es dem Projekt damit an der erforderlichen Zusätzlichkeit fehlt. Das Gericht führt aus, dass die DEHSt die Zustimmung auf Grundlage von § 48 VwVfG zurücknehmen durfte und dessen Anwendbarkeit nicht durch Vorschriften der UERV gesperrt wird, da nur eine umfassende Überprüfungsmöglichkeit durch die Behörde dem Vertrauen des Rechts- und Geschäftsverkehrs in den Handel mit UER-Nachweisen gerecht würde. Auf Vertrauensschutz dürfe sich die Projektträgerin nicht berufen, da die (nach summarischer Prüfung) unzutreffende Angabe des Projektbeginns im Validierungsbericht ihrem eigenen Rechtskreis zuzuordnen sei.
Auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sieht das Gericht nach summarischer Prüfung als gegeben an. Es betont, dass die sofortige Vollziehbarkeit sowohl der Rücknahme der Zustimmung als auch der Feststellung der Unrichtigkeit der UER-Nachweise erforderlich sei, um den Handel mit unrichtigen UER-Nachweisen zu unterbinden und eine Marktverzerrung zu verhindern.
Schließlich bejaht das Gericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung der Projektträgerin, UER-Nachweise auf das Projektkonto zu übertragen. Nach der Konzeption der UERV komme es dabei nicht darauf an, dass die Projektträgerin vorträgt, UER-Nachweise für das Jahr 2023 seien nicht mehr verfügbar.
Fußnote