EU-ETS 2: Verzicht auf Standortbegehung durch die Prüfstelle für die Berichtsphase 2024 bis 2026 (41)
Liebe Leser*innen,
heute informieren wir Sie über die Möglichkeit zum Verzicht auf die Standortbegehung durch die Prüfstelle im Rahmen der Verifizierung von Emissionsberichten im EU-ETS 2. Hierzu erläutern wir die Voraussetzungen und gehen auf die Antragstellung und die Genehmigung zum Verzicht auf Standortbegehung ein.
Voraussetzungen für den Verzicht auf die Standortbegehung durch die Prüfstelle
Auf die Standortbegehung im Rahmen der Verifizierung von Emissionsberichten kann nur dann verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (Artikel 43v Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067; AVR) vollständig erfüllt sind:
- Risikoanalyse: Die Prüfstelle kommt zu dem Ergebnis, dass keine physische Standortbegehung notwendig ist.
- Fernzugriff: Alle zu prüfenden Daten können durch die Prüfstelle im Fernzugriff geprüft werden.
- Spezifische Fallgruppe: Die Verifizierung betrifft eine der Fallgruppen gemäß Artikel 43w AVR (siehe unten). Alle Bedingungen für die jeweilige Fallgruppe werden erfüllt.
- Bestätigung, dass keines der folgenden Kriterien aus Artikel 43v Absatz 7 Buchstabe a) bis c) AVR zutrifft:
- Es wurde bereits für zwei aufeinanderfolgende Berichtsjahre auf die Standortbegehung verzichtet.
- Der Überwachungsplan wurde für den zu prüfenden Berichtszeitraum erheblich geändert.
- Die Prüfstelle prüft zum ersten Mal einen Emissionsbericht des Verantwortlichen (Erstverifizierung). Für die Berichtsjahre 2025 und 2026 besteht eine Sonderregelung (siehe unten).
- Die DEHSt hat den Verzicht auf Standortbegehung genehmigt.
Hierzu im Einzelnen:
Spezifische Fallgruppen gemäß Artikel 43w AVR:
- Verantwortliche der Kategorie A (mit standardisierten Bedingungen):
- Verwendung ausschließlich kommerzieller Standardbrennstoffe oder den kommerziellen Standardbrennstoffen gleichgestellter Brennstoffe nach Artikel 75k Absatz 2 Monitoring-Verordnung (MVO), siehe Kapitel 5.2 im Leitfaden EU-ETS 2.
- Verwendung von Standardwerten zur Berechnung der Brennstoffemissionen.
- Biomasseanteil wird entweder mit Standardwerten oder nach Ebene 3b (d.h. auf Basis von Nachhaltigkeitsnachweisen gemäß Erneuerbare-Energien-Richtlinie - RED) ermittelt. Die Prüfstelle hat Zugang zu Massenbilanzaufzeichnungen.
- Für Brennstoffströme gilt ein Anteilsfaktor von 1 oder ein Standardanteilsfaktor nach Artikel 75l Absatz 6 MVO (siehe Kapitel 5.4 im Leitfaden EU-ETS 2). In Deutschland sind auch Gasöl als Kraftstoff (Diesel) und Flüssiggas umfasst, wenn der EU-ETS-2-Verantwortliche den Anteilsfaktor von 0,94 für Gasöl als Kraftstoff (Diesel) beziehungsweise 0,88 für Flüssiggas nach Artikel 75l Absatz 4 MVO anwendet. Andere als die oben gelisteten Anteilsfaktoren für Gasöl als Kraftstoff (Diesel) und Flüssiggas sind nicht umfasst.
- Verantwortliche der Kategorie A oder B mit steuerrechtlich kontrollierten Brennstoffen:
- Die Ermittlung der Brennstoffmengen unterliegt denselben Methoden und Messungen wie nach dem Energiesteuergesetz (nationale steuerrechtliche Kontrolle).
- Es werden Standardwerte zur Berechnung der Brennstoffemissionen verwendet.
- Biomasseanteil und Anteilsfaktor analog zu 1. (siehe oben).
- Verantwortliche mit geringen Emissionen (jährliche Emissionsmenge unter 1000 t CO2)
Sonderregelung bei Erstverifizierung
Für den Berichtszeitraum 2025 und 2026 kann auf die Standortbegehung auch dann verzichtet werden,
- wenn die Prüfstelle erstmals einen Emissionsbericht des Verantwortlichen prüft (Artikel 43x Absätze 4 und 5 AVR) und
- wenn Fallgruppe 2 oder 3 vorliegt und
- die Prüfstelle auf Grundlage ihrer Risikoanalyse beschlossen hat, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen nicht zu prüfen (Artikel 43x Absatz 2 AVR).
Nur bei Fallgruppe 3 gilt diese Sonderregelung auch für die Regelphase des EU-ETS 2 ab 2027.
Verfahren für die Berichtsjahre 2025 und 2026
Als Vollzugserleichterung in den Berichtsjahren 2025 und 2026 ist der Verzicht auf Standortbegehung durch die Prüfstellen in den Fällen des Art. 43v Absatz 4 und 5 AVR allgemein unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
Die Prüfstelle stellt auf Grundlage ihrer Risikoanalyse und der oben unter Thema 1 beschriebenen Bedingungen fest, dass auf die Standortbegehung verzichtet werden kann. In Abstimmung mit dem EU-ETS-2-Verantwortlichen dokumentiert und bestätigt die Prüfstelle das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für und den Verzicht auf Standortbegehung im Prüfbericht zum Emissionsbericht.
Für die Berichtsjahre 2025 und 2026 ist kein gesonderter Antrag des EU-ETS 2-Verantwortlichen auf Genehmigung des Verzichts der Standortbegehung bei der DEHSt erforderlich, sondern die Einreichung eines verifizierten Emissionsberichts mit den genannten entsprechenden Prüfvermerken und Bestätigungen der Prüfstelle wird in diesen Fällen als Antrag behandelt. Der Verzicht auf die Standortbegehung gilt in diesen Fällen als durch die DEHSt genehmigt, sofern nicht binnen 2 Wochen eine Standortbegehung nachgefordert wird.
Ab 2027 sind gesonderte Anträge auf Verzicht der Standortbegehung vom EU-ETS-2-Verantwortlichen bei der DEHSt einzureichen.