Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Was gilt im EU-ETS 1 als „Anlaufhafen“ und welche Ausnahmen gibt es?

(SV 009)

Ein Anlaufhafen (vgl. Art. 3 Buchstabe z) Emissionshandelsrichtlinie) ist ein Hafen,

  • in dem ein Schiff anhält, um Fracht zu laden oder zu löschen
  • in dem ein Schiff anhält, um Passagiere an Bord zu nehmen oder von Bord gehen zu lassen
  • in dem ein Offshore-Schiff zum Zweck des Besatzungswechsels anlegt.

Folgende Halte sind nicht vom Begriff des Anlaufhafens erfasst:

  • Stopps zur Betankung/Bebunkerung und Bevorratung
  • Stopps zum Besatzungswechsel (außer bei Offshore-Schiffen)
  • Aufenthalte im Trockendock
  • Stopps zur Durchführung von Schiffs- oder Ausrüstungsreparaturen
  • Umladungen von Schiff zu Schiff außerhalb von Häfen
  • Aufenthalte in Hilfe- oder Seenotsituationen
  • Aufenthalte zur Schutzsuche vor schlechtem Wetter
  • Stopps aufgrund von Such- und Rettungsmaßnahmen
  • Aufenthalte von Containerschiffen in benachbarten Containerumschlaghäfen