Was gilt im EU-ETS 1 als „Anlaufhafen“ und welche Ausnahmen gibt es?
(SV 009)Ein Anlaufhafen (vgl. Art. 3 Buchstabe z) Emissionshandelsrichtlinie) ist ein Hafen,
- in dem ein Schiff anhält, um Fracht zu laden oder zu löschen
- in dem ein Schiff anhält, um Passagiere an Bord zu nehmen oder von Bord gehen zu lassen
- in dem ein Offshore-Schiff zum Zweck des Besatzungswechsels anlegt.
Folgende Halte sind nicht vom Begriff des Anlaufhafens erfasst:
- Stopps zur Betankung/Bebunkerung und Bevorratung
- Stopps zum Besatzungswechsel (außer bei Offshore-Schiffen)
- Aufenthalte im Trockendock
- Stopps zur Durchführung von Schiffs- oder Ausrüstungsreparaturen
- Umladungen von Schiff zu Schiff außerhalb von Häfen
- Aufenthalte in Hilfe- oder Seenotsituationen
- Aufenthalte zur Schutzsuche vor schlechtem Wetter
- Stopps aufgrund von Such- und Rettungsmaßnahmen
- Aufenthalte von Containerschiffen in benachbarten Containerumschlaghäfen