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Die kontobevollmächtigten Personen (kbP) sind natürliche Personen, die für einen Kontoinhaber das Management des Kontos übernehmen, also beispielsweise Transaktionen durchführen oder Emissionen eintragen.
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Der Kontoinhaber eines Kontos ist die juristische oder natürliche Person, die über das Konto verfügt. Beispielsweise der Verantwortliche, der gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz () zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel verpflichtet ist. Kontoinhaber selbst können nicht eintragen oder Transaktionen durchführen, außer sie benennen sich selbst als kontobevollmächtigte Person für den Fall, wenn der Kontoinhaber auch eine natürliche Person ist.
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Die Registrierung von Kontoinhabern und kontobevollmächtigten Personen sowie die anschließende Kontoantragsstellung erfolgt direkt über das nationale Emissionshandelsregister. Bitte beachten Sie, dass vor der Kontoantragsstellung zunächst der Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen separat registriert sein müssen.
Bitte beachten Sie außerdem unbedingt die Erläuterungen und Hinweise auf unserer Internetseite zum nationalen Register.
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Die Registrierung von Kontoinhabern und kontobevollmächtigten Personen sowie die anschließende Kontoantragsstellung erfolgt direkt über das nationale Emissionshandelsregister (nEHS-). Insofern im nEHS-Register die Authentifizierung von Kontoinhabern über oder über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises genutzt wurde, kann der Antrag direkt über das nEHS-Register übermittelt werden. Ansonsten muss der Antrag zunächst rechtsgültig gezeichnet werden und anschließend wieder in das nEHS-Register geladen werden. Das Hochladen kann über einen Login des Kontoinhabers oder kontobevollmächtigte Person unter „Aufträge“ und „Konten“ über die Spalte „Aktionen“ beim entsprechenden Kontoantrag vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie außerdem unbedingt die Erläuterungen und Hinweise auf der Website des nEHS-Registers.
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Um nEHS-Zertifikate zu halten, zu handeln und schließlich abgeben zu können, benötigt jeder Verantwortlicher nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz () ein Compliance-Konto. Personen, die keine Brennstoffe in Verkehr bringen, können außerdem ein Handelskonto eröffnen. Auch Verantwortliche nach dem können, zusätzlich zu ihrem Compliance-Konto, ein Handelskonto (gebührenpflichtig) eröffnen. Von beiden Kontotypen ist ein Handel mit nEHS-Zertifikaten möglich.
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Nein, Zertifikate können auf Konten im nEHS-Register zwar gehalten und übertragen werden, das nEHS-Register ist allerdings keine Handelsplattform. Der Verkauf von Zertifikaten zu Festpreisen erfolgt über eine Verkaufsplattform. Die European Energy Exchange AG (EEX) wurde bis einschließlich 2025 mit der Bereitstellung einer Verkaufsplattform zur Veräußerung der Zertifikate beauftragt.
Beachten Sie dafür die Hinweise auf unserer Internetseite zum Verkauf.
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Ja, es müssen sich sowohl die zukünftigen Kontoinhaber als auch die zukünftigen kontobevollmächtigten Personen vorab registrieren. Die Vorabregistrierung ist zwingend erforderlich, da nur Anträge für und von registrierten Personen gestellt werden können. Die Antragstellung auf Kontoeröffnung ist nur über den Login eines registrierten Kontoinhabers möglich.
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Nein, die Registrierung von Kontoinhabern und kontobevollmächtigten Personen muss aus datenschutzrechtlichen Gründen getrennt voneinander erfolgen.
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Kontobevollmächtigte Personen werden im Kontoantrag über ihre Personenkennung dem Konto zugeordnet. Diese Personenkennung erhalten kontobevollmächtigte Personen per E-Mail nach Ihrer Registrierung.
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Nein. Im nEHS-Register kann lediglich der Kontoinhaber einen Antrag auf Kontoeröffnung stellen. Gehen Sie hierzu nach erfolgtem Login auf "Konten > Kontoeröffnung."
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Im nEHS- sind für zwei Gruppen Vereinfachungen im Kontoeröffnungsverfahren vorgesehen. Verantwortliche mit niedrigen Brennstoffemissionen und Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen, die in anderen, von der DEHSt verwalteten, Registern aktiv sind.
Verantwortliche mit voraussichtlichen jährlichen Brennstoffemissionen unter 50.000 Tonnen Kohlenstoffäquivalent können einen erleichterten Kontoantrag stellen (§ 12 Absatz 3 BEHV). In diesem Falle müssen keine Nachweisunterlagen vom Kontoinhaber oder von den kontobevollmächtigten Personen übermittelt werden. Allerdings wird das Konto in einem besonderen Status — „Ausschließlich Abgabe“ — eröffnet, der lediglich den Empfang von nEHS-Zertifikaten, die Eintragung von und die Abgabe gestattet, nicht aber den Handel mit anderen Konten.
Des Weiteren müssen Kontoinhaber, die bereits ein offenes Konto im oder im -Register haben, keine weiteren Nachweise übermitteln, insofern diese Unterlagen bereits in vollständiger und aktueller Form für ein EU-ETS-Konto oder ein UER-Konto bei uns vorliegen. Dasselbe gilt für die Ernennung von kontobevollmächtigten Personen, die bereits für ein EU-ETS-Konto oder UER-Konto ernannt sind. Geben Sie dafür, im Falle eines Kontoinhabers, im Registrierungsformular Ihre Kontoinhaberkennung (Unionsregister) beziehungsweise Teilnehmerkennung (UER-Register) und gegebenenfalls Ihre Kontokennung im jeweiligen Register an. Kontobevollmächtigte Personen müssen im Registrierungsformular wiederum Ihre URID (Unionsregister) beziehungsweise Teilnehmerkennung (UER-Register) angeben.
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Ja, das erleichterte Kontoeröffnungsverfahren kann bereits vor der Emissionsberichterstattung beantragt werden, insofern absehbar ist, dass die jährlichen Brennstoffemissionen unter der Schwelle von 50.000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent liegen. Sollten die Brennstoffemissionen in Zukunft höher liegen, müssen die Nachweisunterlagen nachgeliefert werden.
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Kontoinhaber mit einem offenen Konto im Unionsregister oder im UER-Register, müssen keine Nachweisunterlagen an die DEHSt übermitteln. Nur falls die Unterlagen nicht mehr in aktueller oder richtiger Form vorliegen, fordert die DEHSt die notwendigen Unterlagen bei der Antragsprüfung nach.
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Kontobevollmächtigte Personen, die bereits im Unionsregister oder im UER-Register ernannt sind, müssen keine Nachweisunterlagen an die DEHSt übermitteln. Nur falls die Unterlagen nicht mehr in aktueller oder richtiger Form vorliegen, fordert die DEHSt die notwendigen Unterlagen bei der Antragsprüfung nach.
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Insofern die Kontounterlagen innerhalb der letzten drei Jahre geprüft wurden, müssen keine Nachweisunterlagen übermittelt werden.
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Gemäß § 16 Absatz 3 der Brennstoffemissionshandelsverordnung muss mindestens eine kontobevollmächtigte Person ihren ständigen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben. Die DEHSt kann diese Voraussetzung aber nur prüfen, wenn die kontobevollmächtigten Personen gemäß Anlage 5 der Brennstoffemissionshandelsverordnung die Anschriften ihres ständigen Wohnsitzes übermitteln.
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Nachweisunterlagen müssen zunächst nicht beglaubigt werden. Ausnahme sind Nachweisunterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. In diesen Fällen müssen beglaubigte Übersetzungen an die DEHSt übermittelt werden.
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Das Ausstellungsdatum von Nachweisunterlagen wie amtlicher Bescheinigungen darf maximal drei Monate zurückliegen.
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Ja, Sie können ebenfalls ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen. Sie müssen dafür im Registrierungsformular kenntlich machen, dass uns dieses Dokument postalisch erreicht.
Bitte achten Sie darauf, im Beantragungsbetreff des Führungszeugnisses mindestens den Namen Ihres Unternehmens anzugeben, um der Registerverwaltung eine schnelle Zuordnung zu ermöglichen.
Allerdings empfehlen wir ein Privatführungszeugnis zu beantragen, um dieses nach dem Einscannen direkt im nEHS- hochzuladen. Dadurch wird der Antragsprozess gestrafft und Sie können schneller zur kontobevollmächtigten Person ernannt werden.
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Die Angaben zur Geldwäscheprävention dienen einerseits dazu bei Antragstellern das Problembewusstsein für Geldwäscherisiken zu erhöhen und außerdem dafür, der DEHSt einen bessere Risikoeinschätzung des Marktfeldes zu erlauben. Sie können aber auch ein Konto beantragen, wenn keine der beschriebenen Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen umgesetzt sind.
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Die URID ist die Kennung von kontobevollmächtigten Personen im EU-Unionsregister. Die Teilnehmerkennung im UER ist die individuelle Kennung von kontobevollmächtigten Personen im Upstream-Emissions-Register.
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Die Nachweise von kontobevollmächtigten Personen und Kontoinhabern müssen im nationalen Emissionshandelsregister während der Registrierung hochgeladen werden. Ausgenommen sind Führungszeugnisse, die auch per Vorlage bei einer Behörde postalisch an die DEHSt übermittelt werden können.
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Während des Registrierungsprozesses werden alle Unterlagen in das Register geladen. Die Registrierung einer Person wird erst nach erfolgreicher Prüfung aller Unterlagen von uns bestätigt.
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Kontoinhaber, die in einem deutschen Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, oder Vereinsregister registriert sind, müssen keinen Eintragungsnachweis übermitteln.
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Nein, es werden keine Steuerdaten aus ELSTER an uns, die Deutsche Emissionshandelsstelle, übermittelt. Die Schnittstelle zu ELSTER stellt ausschließlich Stammdaten, wie Name oder Unternehmenssitz, zur Verfügung. Welche Daten konkret übermittelt werden, bekommen Sie vor der Übermittlung angezeigt.
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Für Dienstleister ist es nicht möglich sich über ihr eigenes ELSTER-Unternehmenskonto zu authentifizieren und anschließend einen Kontoeröffnungsantrag für einen Dritten zu stellen. Um die Authentifizierung über ELSTER zu nutzen, ist immer der Zugang zum ELSTER-Unternehmenskontos des eigentlichen Kontoinhabers notwendig.
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Das 4-Augen-Prinzip bedeutet, dass sicherheitsrelevante Schritte, wie beispielsweise Transaktionen oder die Eintragung von Brennstoffemissionen, stets von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden müssen. Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir Kontoinhabern das 4-Augen-Prinzip.
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Kontobevollmächtigte Personen können im nEHS-Register vom Kontoinhaber verschiedene Rollen zugewiesen bekommen:
- Initiator: Personen mit dieser Rolle können Transaktionen und Prozesse nur initiieren, aber nicht bestätigen (bei gewähltem 4-Augen-Prinzip).
- Approver: Personen mit dieser Rolle können Transaktionen und Prozesse nur bestätigen, die von anderen kbP initiiert wurden (bei gewähltem 4-Augen-Prinzip).
- Initiator/Approver: Personen mit dieser Rolle können Transaktionen und Prozesse initiieren und bestätigen, jedoch nicht die selbst initiierten (bei gewähltem 4-Augen-Prinzip).
Wenn nur eine Person benannt ist, muss für diese die Rolle „Initiator/Approver“ vergeben werden. Dies gilt auch für den Fall, wenn das 2-Augen-Prinzip für das Konto gewählt wurde. Diese Personen können dann selbstständig Transaktionen und Prozesse veranlassen.
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Jedes Konto im nEHS-Register verfügt über eine so genannte Empfängerkontenliste. Diese Empfängerkontenliste erlaubt die Speicherung von Empfängerkonten als Vorlage für Übertragungen. Allerdings können Kontoinhaber auch festlegen, dass lediglich Übertragungen zu solchen Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. Wenn Sie diese zusätzliche Einstellung vornehmen, können Konten nicht mehr unmittelbar zur Empfängerkontenliste hinzugefügt werden. Stattdessen werden Sie erst am dritten Tage nach dem Hinzufügen auf die Empfängerkontenliste gesetzt. Erst dann ist eine Übertragung zu solchen Konten möglich.
Dies ist ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal, um ihr Konto vor Hacking und Phishing zu schützen.
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Ja, die Sicherheitseinstellungen sind nicht über den Kontoantrag festgeschrieben. Sie können jederzeit in Ihrem Konto im nEHS- Änderungen der Sicherheitseinstellungen beantragen.
- Der Kontoinhaber muss sich im nEHS- einloggen
- Oben mittig den Reiter "Konten" auswählen
- Konten und Transaktionen: Kontoinhaber auswählen > Übersicht "Kontoeinstellungen und Kontoänderungen"
- Unter dem Punkt "Konto-Sicherheit" weitere Einstellungen vornehmen (4-Augen-Prinzip, etc.)
- Button "Weiter" führt zur zusammenfassenden Übersicht und Bestätigung durch Eingabe eines Tokens
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Bevor Sie sich erstmals im nEHS-Register einloggen, müssen Sie sich entweder einen OTP-Hardware-Token beschaffen oder aber eine OTP-Anwendung auf einem dafür geeigneten Gerät installieren. Sie finden in den App-Stores (Google-Play, Apple App-Store) eine Vielzahl kostenfreier OTP-Anwendungen.
Mit dem Hardware-Token, bzw. mit der OTP-Anwendung können Sie den nach erstmaligem Login im nEHS-Register angezeigten QR-Code scannen. Die Anwendung, bzw. der Hardware-Token, generiert Ihnen dadurch ein Einmal-Passwort (Token), welche Sie zur Aktivierung ihres zweiten Faktors in das System eingeben müssen. Ein angezeigter Token ist nur für einige Sekunden gültig. Läuft er ab, wird ein neuer angezeigt. In diesem Fall ist der neu angezeigte Token einzugeben. Nachdem Sie diese Aktivierung abgeschlossen haben, wird Ihnen die OTP-Anwendung oder der Hardware-Token automatisch und fortlaufend weiterhin Einmal-Passwörter generieren, die Sie für ihren Login sowie für sicherheitsrelevante Schritte im Register als Bestätigung eingeben müssen.
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Wenn Sie einen Hardware-Generator verwenden, prüfen Sie bitte zuerst, ob die Uhrzeit korrekt ist. Stellen Sie diese gegebenfalls korrekt ein und versuchen Sie dann erneut, sich einzuloggen. Falls dies nicht erfolgreich ist, wenden Sie sich an die Registerverwaltung, mit der Bitte um Rücksetzung Ihres Tokens. Halten Sie zur Prüfung Ihrer Identität die von Ihnen während der Registrierung eingegebenen Daten bereit.
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Sie können auf der Login-Seite auf „Passwort zurücksetzen“ klicken. Anschließend werden Sie nach Ihrem Login-Namen und, insofern Sie die Zwei-Faktor-Authentifizierung bereits eingerichtet haben, um eine Bestätigung mit Ihrem Token gebeten. Nachdem Sie Ihre Anfrage bestätigt haben, erhalten Sie per E-Mail ein neues Einmal-Passwort, welches Sie für Ihren Login verwenden können. Sie müssen beim nächsten Login sofort ein neues Passwort vergeben.
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Konten, die im erleichterten Kontoeröffnungsverfahren für Kontoinhaber mit niedrigen Brennstoffemissionen eröffnet wurden, erhalten nach der Eröffnung den Status „ausschließlich “. Dieser Status erlaubt im Gegensatz zum Status „offen“ lediglich den Empfang von nEZ, den Eintrag von und Abgabetransaktionen, nicht aber Übertragungen zu anderen Compliance- oder Handelskonten.
Sie können diesen Status aber über einen Antrag aufheben. Prüfen Sie dafür zunächst, ob Sie einen Antrag auf Aufhebung des Status „ausschließlich “ stellen können. Klicken Sie hierzu auf den Namen des Kontoinhabers > Aktionen (unten rechts zu finden, mit Zahnradsymbol) > Aufhebung Status „Ausschließlich “. Falls Sie an einer Person ein rotes Kreuz sehen, fehlen noch Angaben und/oder Nachweisunterlagen. Gehen Sie in diesem Falle wie folgt vor:
- Die kbP und/oder der KI muss sich einloggen, wenn bei dieser Person noch Nachweisunterlagen oder Angaben fehlen. Klicken Sie oben rechts auf den Personenreiter mit Ihrem Namen.
- Ändern Sie Ihre Registrierung unter „Nutzerinformationen > Registrierung ändern“. Wählen Sie die Option „Erleichterte Kontoeröffnung für niedrige Brennstoffemissionen“ ab, ergänzen Sie fehlende Daten und Nachweisunterlagen.
- Informieren Sie die DEHSt über den Kundenservice über Ihre Registrierungsänderung. Nennen Sie die genaue Bearbeitungsnummer Ihrer Registrierungsänderung. Diese Bearbeitungsnummer wird Ihnen nach Abschluss der Registrierungsänderung angezeigt. Sie ist außerdem auf Ihrer PDF-Bestätigung zu finden.
- Die DEHSt muss zunächst Ihre Registrierungsänderungen bestätigen und wird Ihnen anschließend eine Freigabe erteilen.
- Nach Erteilung der Freigabe loggen Sie sich als KI in das nEHS-Register ein. Gehen Sie auf „Kontoinhaber > Aktionen > Aufhebung Status ‚Ausschließlich ‘“. Geben Sie Ihren Token ein und stellen Sie den Antrag.
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Um die Änderung zu bestätigen, benötigen wir einen Beleg aus dem die Adressänderung hervorgeht, wenn Sie nicht aus einem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug hervorgeht.
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Wenn Sie die Eintragung ändern wollen, nutzen Sie den gleichen Pfad wie bei der ersten Eintragung (siehe FAQ nEHS-Register 060). Sie haben hier die Möglichkeit den Wert bis zum 30.09. eines Jahres zu ändern. Anschließend können Korrekturen nur noch von der DEHSt vorgenommen werden.
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Wenn Sie sich nach der Registrierung erstmalig im nEHS-Register einloggen, werden Sie gebeten, Ihr Zwei-Faktor-Verfahren einzurichten. Folgen Sie den Anweisungen auf dem Bildschirm. Im weiteren Verlauf wird Ihnen ein neuer QR-Code angezeigt. Um diesen QR-Code für Notfälle als Backup verwenden zu können, empfehlen wir Ihnen, diesen QR-Code als Grafikdatei verschlüsselt zu speichern oder auf Papier auszudrucken und anschließend sicher zu verwahren. Generell empfehlen wir, für solche Fälle bereits vorab ein weiteres Verfahren eingerichtet zu haben, zum Beispiel mit einem weiteren Endgerät, einem Hardwaretoken oder Ähnlichem.
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Kunden, die keinen Zugriff mehr auf das mobile Endgerät haben, müssen sich vorab bei uns melden, damit wir die Zwei-Faktor-Authentifizierung zurücksetzen können. Hierzu benötigen wir die Personenkennung. Im Anschluss werden Sie beim erneuten Login gebeten, eine Zwei-Faktor Authentifizierung zu hinterlegen. Folgen Sie den Anweisungen auf dem Bildschirm. Im weiteren Verlauf wird Ihnen ein neuer QR-Code angezeigt. Um diesen QR-Code für Notfälle als Backup verwenden zu können, empfehlen wir Ihnen, diesen QR-Code als Grafikdatei verschlüsselt zu speichern oder auf Papier auszudrucken und anschließend sicher zu verwahren. Generell empfehlen wir, für solche Fälle bereits vorab ein weiteres Verfahren eingerichtet zu haben, zum Beispiel mit einem weiteren Endgerät, einem Hardwaretoken oder Ähnlichem.
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Mit dem Fristende zur Einreichung des Emissionsberichts sind Sie ebenfalls dazu verpflichtet, die tatsächlichen Brennstoffemissionen in das nEHS- einzutragen. Der Wert wird nicht automatisch aus Ihrem auf der DEHSt-Plattform übernommen.
Die Eintragung nehmen kontobevollmächtigte Personen über Reiter Konten (1.) > Konten und neue Transaktionen (2.) > Klick auf das Symbol in der Spalte Compliance (3.) > Emissionen eintragen (4.) vor.
Jährliche Emissionen eintragen. Quelle: DEHSt Im Falle des 4-Augen-Prinzips wird der Eintrag über den Menüpunkt Erfolgte Emissionseinträge (5.) oder das Benachrichtigungssymbol (6.) bestätigt (7.).
Beim 4-Augen-Prinzips werden die erfolgten Emissionseinträge bestätigt Quelle: DEHSt Weitere Informationen
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Ja, Sie können für die Emissionen des Jahres 2022 vollständig Zertifikate (nEZ) mit der Jahreskennung 2023 zur Abgabe nutzen. Insofern können Sie nEZ 2023 auch erst 2023 bei der Veräußerungsplattform kaufen und zur Abgabe für die Emissionen 2022 bis zum 30.09.2023 nutzen. Der Kontostand an nEZ 2023 zum Jahresende 2022 ist dann unerheblich, nEZ 2023 konnten bis dahin ja noch nicht erworben werden.
Beachten Sie bitte, dass der Kontostand an nEZ 2023 zum 31.12.2023 dann wieder über die Nachkaufmöglichkeit von nEZ 2023 ab dem 01.01.2024 maßgeblich sein wird. Die 10-Prozent-Nachkaufregel gilt nur bei einem Kauf über die Veräußerungsplattform. Bei einem Kauf am Sekundärmarkt ist sie unerheblich.
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Sie können sich Ihren Login-Namen erneut an hinterlegte E-Mail-Adresse zusenden lassen. Dafür benötigen Sie aber Ihre Personenkennung und Ihr OTP-Verfahren. Gehen Sie hierzu auf die Startseite des nEHS-Registers > Login > Login-Name zusenden. Sollten Ihnen auch Ihre Personenkennung nicht mehr bekannt sein, wenden Sie sich an den Kundenservice.
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