Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Alle FAQ zu CBAM

  • Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung (inklusive Klickanleitung) darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals. Außerdem haben wir weitere Informationen zum CBAM-Portal für Unternehmen für Sie zusammengestellt.

  • Wir bedauern, wenn Sie technische Schwierigkeiten im Übergangsregister/CBAM-Portal für Unternehmer haben. Dieses System wird von der Europäischen Kommission betrieben. Auf der Website der Europäischen Kommission zum CBAM werden unter „Where to Report“ Updates und Erneuerungen, die das CBAM-Übergangsregister betreffen, veröffentlicht.

    Auf unserer Einstiegsseite zum CBAM informieren wir Sie ebenfalls, falls es zu technischen Schwierigkeiten mit dem CBAM-Portal für Unternehmer kommt, sofern wir davon Kenntnis haben.

  • Seit dem 01.02.2024 gibt es im CBAM-Übergangsregister eine Schaltfläche „Request delayed submission“, mit der berichtspflichtige CBAM-Anmelder die verspätete Einreichung des CBAM-Berichts beantragen können. Nachdem Sie diesen Antrag gestellt haben, haben Sie als berichtspflichtiger CBAM-Anmelder 30 Tage Zeit, um ihren CBAM-Bericht einzureichen. Weitere Informationen hierzu, insbesondere zur Erstellung der Referenznummer, finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.

    Für die Antragsstellung ist eine Referenznummer erforderlich, die Sie selbst erstellen. Sie setzt sich aus dem jeweiligen Quartal und Ihrer EORI-Nummer zusammen, beispielsweise also Q4-2023/EORI-Nummer oder Q1-2024/EORI-Nummer.

    Mit dieser Referenznummer können Sie innerhalb von 30 Tagen einen CBAM-Bericht einreichen, nachdem Sie in der Schnittstelle "Meine Quartalsberichte" die Funktion "Verspätete Einreichung anfordern" → "Von NCA angefordert" verwendet haben.

    Grundsätzlich gilt: Wenn ein berichtspflichtiger CBAM-Anmelder den Bericht für das jeweilige Quartal nicht fristgerecht bis einen Monat nach Quartalsende einreicht, kann zunächst ein Berichtigungsverfahren eingeleitet werden. Im Berichtigungsverfahren kann der Bericht innerhalb der 30-Tage-Frist nachgereicht und angepasst werden, ohne Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen für den CBAM-Anmelder.

    Wenn Sie noch nicht im CBAM-Übergangsregister registriert sind und einen Bericht für ein Quartal abgeben möchten, für den die Abgabefrist bereits abgelaufen ist, registrieren Sie sich bitte zunächst. Informationen zur Registrierung finden Sie in unserer FAQ CBAM 001.

  • Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

    Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.

  • CBAM-Anmelder sind seit dem 01.08.2024 verpflichtet, für jede Einfuhr von CBAM-Waren, die tatsächlichen nach den Berechnungsmethoden gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 CBAM-Durchführungsverordnung EU 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.

    Weitere Vereinfachungen zur Berichtserstattung bleiben während der Übergangsphase bestehen:

    • Für Importe von CBAM-Waren bis zum 31.12.2024 kann entweder die CBAM-Methode oder eine andere vom Hersteller verwendete Methode genutzt werden, sofern diese eine ähnliche Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten bietet
    • Bis zum 31.12.2025 können für Importe komplexer CBAM-Waren gemäß Artikel 5 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung bis zu 20 Prozent der gesamten eingebetteten Emissionen mithilfe von Schätzungen, einschließlich von der Kommission bereitgestellter Standardwerte, ermittelt werden.

    Die Anmelder sollten dann im Übergangsregister (CBAM-Portal für Unternehmer) wie folgt vorgehen: Im Feld „Art der Bestimmung“ werden „Tatsächliche Daten“ ausgewählt. Im Feld „Art der einschlägigen Berichtserstattungsmethode“ wird „Vorgaben der Kommission“ (Commission rules) selektiert. Bei „weiteren Informationen“ sind Angaben zur angewendeten Methodik und zur Nutzung der geschätzten Werte innerhalb der 20-Prozent-Grenze zu machen.

    Die Möglichkeit, 20 Prozent der gesamten eingebetteten Emissionen mithilfe von Standardwerten zu bestimmen, bezieht sich nicht auf die gesamten eingebetteten Emissionen aller importierten komplexen CBAM-Waren in einem bestimmten Quartal, sondern auf die spezifischen direkten Emissionen jeder einzelnen importierten komplexen CBAM-Ware.

    In der jährlichen CBAM-Erklärung in der Regelphase, die erstmals bis 30.09.2027 für den Berichtszeitraum 2026 abgegeben werden muss, können von der Europäischen Kommission bereitgestellte Standardwerte verwendet werden.

  • Gemäß Artikel 2 Absatz 1 CBAM-VO ((EU) 2023/956) bezieht sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Artikel 3 Nummer 4 definiert die „Einfuhr“ als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) 952/2013. Demnach umfasst die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    1. die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben
    2. gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben
    3. die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden und
    4. die Erfüllung der anderen Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr

    Beispielsweise für den CBAM-Bericht des vierten Quartals 2023 müssen Angaben zu Waren gemacht werden, die zwischen dem 01.10.2023 und dem 31.12.2023 gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden.

  • Die Europäische Kommission hat die Guidance Dokumente nun auch in andere Sprachen übersetzen lassen. Die beiden Dokumente „Guidance document on CBAM implementation for importers of goods into the EU“ und „Guidance document on CBAM implementation for installation operators outside the EU“ liegen nun auf Deutsch vor: „Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU“ und „Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Anlagenbetreiber außerhalb der EU“.

    Sie finden beide Dokumente auch auf unserer Seite „CBAM Übergangsphase“  

  • Ja. Für den Fall, dass der Einführer außerhalb der Europäischen Union niedergelassen ist, ist der indirekte Zollvertreter der berichtspflichtige Anmelder im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 c) der CBAM-Durchführungsverordnung. Einführer ist wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt. Wenn Ihr Unternehmen in der Schweiz niedergelassen ist und Sie Waren aus Drittstaaten nach Deutschland importieren, die in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen, ist daher für die Einreichung der CBAM-Berichte ein indirekter Zollvertreter zu bestellen. Es gelten die allgemeinen Regeln der CBAM-Verordnung. Eine Sonderregel für Einfuhren von Waren aus einem Drittstaat über die Schweiz in die Europäische Union gibt es nicht.

  • Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Website zu CBAM für Hersteller von CBAM-Produkten in Drittländern Leitlinien sowie eine Vorlage bereit, die behilflich sein sollen, die Emissionen der von ihnen hergestellten CBAM-Produkte zu ermitteln. Die Verwendung der Excel-Vorlage ist freiwillig.

    Jedoch trägt der Einführer die Verantwortung dafür, dass die Vollständigkeit und Korrektheit der CBAM Berichte gewährleistet ist. Der CBAM-Anmelder ist berichtspflichtig und kann unter den Voraussetzungen des Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung bei Nichteinhaltung der CBAM-Berichtspflichten sanktioniert werden.

    Seit dem 01.08.2024 müssen zur Erstellung eines CBAM-Berichts tatsächliche Emissionsdaten verwendet werden. Sollten Ihnen keine Daten über tatsächliche Emissionen von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Sie darlegen, dass Sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es Ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.

  • Nein. Bis zum 31.07.2024 konnten berichtspflichtige Anmelder in Ihren CBAM-Berichten Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht wurden, angeben (Artikel 4 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung (EU 2023/1773). Erst ab dem 01.08.2024 müssen die Werte für die tatsächlichen Emissionen im CBAM-Bericht angegeben werden.

  • Grundsätzlich müssen die berichtspflichtigen CBAM-Anmelder im Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 ihren Berichtspflichten gemäß Artikel 34 und 35 der CBAM-Verordnung (EU 2023/956) in Verbindung mit Artikel 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU 2023/1773) nachkommen. Artikel 3 Absatz 2 b) CBAM-Durchführungsverordnung legt fest, welche Angaben zu der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, anzugeben sind. Dies umfasst auch den Firmennamen des Betreibers der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription (vergleiche Artikel 3 Absatz 2 b) Nummer 2 CBAM-Durchführungsverordnung).

    Sollten Ihnen keine Daten über tatsächliche Emissionen von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Sie darlegen, dass Sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es Ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.

    Ab Januar 2025 können Anlagenbetreiber aus Drittländern über ein neues Portal des CBAM-Registers ihre Anlagen- und Emissionsdaten bereitstellen. CBAM-Anmelder werden in der Lage sein diese bereitgestellten Informationen im Übergangsregister abrufen und in ihren Bericht zu integrieren.

  • Derzeit gibt es im CBAM-Portal keine technische Möglichkeit, eine Delegation zu erstellen, durch die einem Dienstleister die Rechte zur Erstellung des Emissionsberichts übertragen werden können.

    Es ist jedoch möglich, dass Sie im Innenverhältnis einen Dienstleister beauftragen, der dann mit Ihren persönlichen Zugangsdaten auf das Portal zugreift und Berichte in Ihrem Namen einreicht.

  • Strom, der von festen Anlagen in der AWZ der Mitgliedstaaten (wie beispielsweise Offshore-Windparks) erzeugt und in die EU importiert wird, hat „EU-Ursprung“ (gemäß den Artikeln 59 und 60 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) und analog zu Artikel 31(h) der delegierten Verordnung zur Ergänzung des Zollkodexes der Union (UZK-DA) 2015/2446). Daher ist dieser Strom keine Ware, die unter die Verordnung des CO2-Grenzausgleichssystem fällt. Es gibt keine Meldepflicht in der Übergangszeit. Zudem wird auch in der Regelphase (ab 2026) keine Verpflichtung bestehen, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu beantragen, einen Zugang zum CBAM-Register zu haben und eine CBAM-Erklärung abzugeben.

  • Wenn Sie in einem bestimmten Quartal keine CBAM-Waren importiert (meint Überlassung in zollrechtlich freien Verkehr) haben, dann müssen Sie für dieses Quartal keinen CBAM-Bericht einreichen.

  • Relevante Vorprodukte, die in der EU hergestellt wurden, müssen im Übergangszeitraum ebenfalls bei der Bestimmung der eingebetteten Emissionen berücksichtigt werden. Das heißt, die Emissionen fließen in die Gesamtberechnung des Produkts ein. Allerdings kann der bereits in der EU gezahlte CO2-Preis im CBAM-Bericht berücksichtigt werden, da das Vorprodukt in der EU hergestellt wurde.

  • Während des Übergangszeitraums ist der CBAM-Anmelder für die Einreichung vierteljährlicher CBAM-Berichte verantwortlich, die Informationen zu den eingebetteten Emissionen aller importierter CBAM-Waren enthalten. CBAM-Waren werden über die EORI-Nummer, die den Zollbehörden mitgeteilt wird, einem Unternehmen zugeordnet. Der vierteljährliche CBAM-Bericht enthält somit die Informationen zu den eingebetteten Emissionen aller von diesem Unternehmen importierten CBAM-Waren zusammengefasst, selbst wenn die Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführt wurden.

  • Im Feld „Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode“ sollen CBAM-Anmelder auswählen, ob sie die Regeln der Kommission (commission rules) oder andere Methoden (other methods) genutzt wurden. Bei „weiteren Informationen“ sind in beiden Fällen zusätzliche Informationen zu den verwendeten Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden anzugeben. Wird beispielsweise bei der Bestimmung der spezifischen eingebetteten Emissionen mit tatsächlichen Daten für direkte und indirekte Emissionen gearbeitet, können die CBAM-Anmelder hier angeben, ob die Methodik auf Berechnungen (Standardverfahren oder Massenbilanz) oder auf Messungen beruhte. Im Bereich der indirekten grauen Emissionen müssen CBAM-Anmelder im Feld „Angabe zu sonstiger Quelle“ zusätzliche Angaben zur Herkunft des Emissionsfaktors der indirekten grauen Emissionen machen. Dazu kann beispielsweise ein Weblink zu öffentlich zugänglichen Daten oder anderen relevanten Quellen gehören.

  • Das Ursprungsland ist das Land oder Gebiet, in dem die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat (siehe Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Artikel 60 Absatz 2 sowie die weiterführenden Ausführungen zum Begriff der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ in Artikel 32 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union). Das Herstellungsland ist das Land, in dem die letzte physische Verarbeitung der CBAM-Ware stattgefunden hat (Verpackung ausgenommen). In den meisten Fällen werden Ursprungsland und Herstellungsland einer bestimmten CBAM-Ware identisch sein. In einigen Fällen können sie jedoch unterschiedlich sein. 

  • Ihr Quartalsbericht wird im Übergangsregister je nach Bearbeitungsstand mit verschiedenen Status angezeigt. Die jeweilige Bedeutung des angezeigten Status können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

    Weiterführende Hinweise und Anleitungen zur Nutzung des CBAM-Übergangsregisters finden Sie im „Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“ auf der Seite der Europäischen Kommission:

    Transitional CBAM Registry user manual for Declarants
     

    Status CBAM-Quartalsbericht im ÜbergangsregisterBeschreibung

    Draft

    (Entwurf)

    Der Quartalsbericht wird von dem berichtspflichtigen Anmelder erstellt, aber noch nicht final eingereicht. In diesem Status besteht für berichtspflichtige Anmelder weiterhin die Möglichkeit, den Bericht jederzeit zu ergänzen oder zu ändern.

    Submitted

    (Eingereicht/Übermittelt)

    Der Quartalsbericht wurde vom berichtspflichtigen Anmelder erfolgreich eingereicht. Innerhalb der Abgabefirst für das Quartal und der Änderungsfrist für abgegebene Quartalsberichte, kann ein berichtspflichtiger Anmelder den Bericht jederzeit ergänzen und ändern (Änderung des Berichtsstatus auf „Under amendment“) und erneut einreichen. Ein Bericht mit Status „Submitted“ kann vom berichtspflichtigen Anmelder auch für ungültig erklärt werden (siehe Status „Invalidated“). Mit Ablauf der Änderungsfrist (zwei Monate nach Quartalsende) wird der Quartalsbericht mit Status „Submitted“ automatisch in den Status „Registered“ überführt und steht nun der Europäische Kommission sowie der zuständigen Behörde für weitere Schritte zur Verfügung.

    Under amendment

    (In Überarbeitung)

    Der Quartalsbericht wird derzeit vom berichtspflichtigen Anmelder überarbeitet. Sobald die Änderungen abgeschlossen sind und der Quartalsbericht erneut eingereicht wurde, wird der Status automatisch auf „Submitted“ gesetzt. Bitte beachten Sie, dass der überarbeitete Bericht nur innerhalb der offiziellen Frist erneut eingereicht werden kann, also bis zu zwei Monate nach Quartalsende. Sollte die Frist verstrichen sein, bevor der berichtspflichtige Anmelder den überarbeiteten Bericht einreicht, muss eine Fristverlängerung beantragt werden. Details zur Beantragung einer Fristverlängerung finden Sie unter FAQ CBAM 003.

    Invalidated

    (Ungültig)

    Der Quartalsbericht wurde vom berichtspflichtigen Anmelder für ungültig erklärt. Für diesen Berichtszeitraum kann ein neuer Quartalsbericht innerhalb der geltenden Fristen erstellt werden. Ein Quartalsbericht mit Status „Invalidated“ kann weder von der Europäischen Kommission noch der zuständigen Behörde geprüft werden noch erneut vom berichtspflichtigen Anmelder in Bearbeitung genommen werden.

    Registered

    (Registriert)

    Mit Ablauf der Änderungsfrist wird der Quartalsbericht mit Status „Submitted“ automatisch in den Status „Registered“ überführt und steht nun der Europäische Kommission sowie der zuständigen Behörde für weitere Schritte zur Verfügung. Berichtskorrekturen sind nun nur noch nach Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.

    Under assessment (COM)

    (In Prüfung (KOM))

    Der Quartalsbericht wird derzeit von der Europäischen Kommission geprüft.

    Assigned to NCA

    (Der zuständigen Behörde zugewiesen)

    Die Europäische Kommission kann einen Quartalsbericht auch der zuständigen Behörde zur Prüfung zuweisen. Der Bericht erhält dann den Status „Assigned to NCA“

    Under review NCA

    (In Prüfung bei der zuständigen Behörde)

    Der Quartalsbericht wird derzeit von der zuständigen Behörde geprüft.

    Discarded

    (Verworfen)

    Der Quartalsbericht wurde von der zuständigen Behörde nach einer Prüfung verworfen. Ein Quartalsbericht mit Status „Discarded“ kann nicht (erneut) geprüft oder erneut in Bearbeitung genommen werden

    Under correction

    (In Korrektur)

    Der Quartalsbericht wird vom berichtspflichtigen Anmelder korrigiert, entweder auf Anweisung der zuständigen Behörde (der Bericht hatte zuvor den Status „Under Review (NCA)“) oder auf Anfrage des berichtspflichtigen Anmelders (der Bericht hatte zuvor den Status „Registered“). Sofern der berichtspflichtige Anmelder die Korrektur eigenständig beantragt hat, steht ihm zur Bearbeitung eine Frist von 30 Tagen zur Verfügung.

    Under Penalties/Litigation

    (Unter Sanktionen/Rechtsstreitigkeiten)

    Ein Quartalsbericht, der derzeit sanktioniert wird/Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, kann nicht vom berichtspflichtigen Anmelder geändert werden. Er kann ersetzt werden, um dem Ausgang der betreffenden Streitigkeit Rechnung zu tragen. Der Staus des Berichtes wird nach Abschluss des Verfahrens angepasst.

    Finalized

    (Abgeschlossen)

    Die Bewertung des Quartalsberichts durch die Europäische Kommission oder die zuständige Behörde ist abgeschlossen. Zukünftige mögliche Status sind „Revoked“ oder „Archived“.

    Revoked

    (Widerrufen)

    Ein Quartalsbericht mit dem Status „Finalized“ kann auf berechtigtes Verlangen des berichtspflichtigen Anmelders widerrufen und anschließend geändert werden, sofern die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt.

    Archived

    (Archiviert)

    Der Quartalsbericht wurde archiviert. Er kann nicht mehr durch die Europäische Kommission oder die zuständige Behörde geprüft werden oder vom berichtspflichtigen Anmelder bearbeitet werden.
  • Bis zum 30.09. eines jeden Jahres (erstmalig zum 30.09.2027) müssen zugelassene CBAM-Anmelder im CBAM-Register CBAM-Zertifikate abgeben, die den in der CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen entsprechen (Artikel 22 Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Verordnung)).

    Die CBAM-Zertifikate können ab Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform über das CBAM-Register von zugelassenen CBAM-Anmeldern gekauft werden.

    Weiterführende Informationen zum Ablauf des Erwerbs werden rechtzeitig vor dem Start des Verkaufs der CBAM-Zertifikate bereitgestellt.