Bin ich emissionshandelspflichtig, wenn ich nur wenige Flüge durchführe oder nur geringe Emissionen im Jahr verursache?
(LV 004)Ab wann ein im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) emissionshandelspflichtig ist, ist bei gewerblichen und nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern unterschiedlich eingeordnet (vergleiche auch Antwort LV 003).
Für nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, die nicht ausschließlich Flüge nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstaben a bis i Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) durchführen, gilt für Flüge ab dem 01.01.2013 folgender Schwellenwert:
- Werden weniger als 1.000 Tonnen in einem Jahr emittiert, unterliegen nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber in diesem Jahr nicht der Emissionshandelspflicht.
Für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, die nicht ausschließlich Flüge nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstaben a bis i Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) durchführen, gelten folgende Schwellenwerte:
- Werden weniger als 10.000 Tonnen CO2 in einem Jahr emittiert oder weniger als jeweils 243 Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember eines Jahres durchgeführt, unterliegen gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber in diesem Jahr nicht der Emissionshandelspflicht.
Wichtig: Für die Überprüfung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber oberhalb oder unterhalb einer der maßgeblichen Schwellen liegt, ist der erweiterte Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie (sogenannte „extended full scope“) maßgeblich und nicht der temporär reduzierte Anwendungsbereich (vergleiche auch Antwort LV 005). Zudem gilt für das Ermitteln der Anzahl der durchgeführten Flüge und die Menge der jährlichen , dass alle nicht unter eine Ausnahme in Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 TEHG fallenden (also auch unentgeltlich) von einem Betreiber durchgeführten Flüge berücksichtigt werden müssen.