Kontoeröffnung im EU-ETS 2 – Allgemeine Hinweise
Für Verantwortliche im EU-ETS 2 wird im Unionsregister ein vom EU-ETS 1 getrennter Bereich sowie ein gesonderter Kontotyp – „Konten beaufsichtigter Unternehmen“ (Regulated Entity Holding Accounts beziehungsweise REHA-Konten) – eingerichtet. Für einen leichteren Kontoeröffnungsprozess führen wir mit Hilfe der Europäischen Kommission eine möglichst automatisierte Eröffnung der REHA-Konten im Unionsregister mittels Migration von Daten des nEHS-Registers durch. Eine direkte Eröffnung von REHA-Konten über das Unionsregister ist zunächst nicht möglich. Die Eröffnung anderer Kontentypen des Unionsregisters, beispielsweise Handelskonten, läuft weiterhin über die üblichen Verfahren.
Verantwortliche ohne Emissionshandelspflicht im EU-ETS 2 sowie Verantwortliche, die für die Berichtsjahre bis einschließlich 2026 ruhendgestellt wurden oder deren Emissionsgenehmigung aufgehoben wurde, sind nicht von der Migration betroffen. Das gilt nur, insofern die Anträge auf Ruhendstellung oder Aufhebung der Emissionsgenehmigung bereits bearbeitet wurden. Anträge auf Aufhebung der Emissionsgenehmigung sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, damit für die Registerverwaltung ersichtlich ist, dass solche Konten nicht in das Unionsregister migriert werden müssen. Auch Handelskonten werden nicht vom nEHS-Register in das Unionsregister migriert.
Migration – ein Prozess in zwei Schritten
Fristen zur Übermittlung des Migrationsformulars und weiterer Ablauf
Die Eröffnung der REHA-Konten im EU-ETS 2 wird nicht für alle Kontoinhaber parallel und einmalig durchgeführt, sondern zu mehreren Terminen in 2026 und 2027. Alle Anträge, die über das Migrationsformular bis zu einem bestimmten Stichtag eingetroffen sind, fassen wir zusammen und eröffnen für diese Kontoinhaber gebündelt REHA-Konten im Unionsregister. Kontoinhaber, die einen bestimmten Stichtag verpasst haben, können den Antrag zu einem späteren Stichtag einreichen. Der erste Stichtag zur Einreichung des Migrationsformulars fällt auf den 02.11.2026. Der nächste Termin erfolgt voraussichtlich am Ende des ersten Quartals 2027.
Nach Verstreichen eines Stichtages stoßen wir den Prozess zur Kontoeröffnung im Unionsregister an. Es erfolgt noch eine automatisierte Anmeldung der Nutzer durch die Europäische Kommission. Das Unionsregister informiert die kontobevollmächtigten Personen automatisch per E-Mail-Benachrichtigung über die Eröffnung des Kontos. Diese E-Mail ist im Normalfall die erste Benachrichtigung, die nach Übermittlung des Migrationsformulars bei kontobevollmächtigten Personen eingeht.
Zwischen einem Stichtag und der Eröffnung des Kontos im Unionsregister verstreichen im Regelfall nur wenige Arbeitstage. Innerhalb dieses Zeitraums ist es vorübergehend nicht möglich, das Migrationsformular einzureichen.
Weitere Informationen
Sie finden zu den Vorbereitungsschritten und zu allen weiteren Punkten detaillierte Hinweise in unserem Hinweisdokument zur Migration oder in unserem Hinweispapier zur Einrichtung und Verwaltung des EU-Login-Kontos.
Hinweise zur Einrichtung und Verwaltung des EU-Login Kontos
Hinweise für Unternehmen, die Brennstoffe nach den Tatbeständen § 23 EnergieStG in Verkehr bringen
Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe nach § 23 EnergieStG in Verkehr bringen verfügen über kein Konto im nEHS-Register. Für solche Verantwortliche besteht deshalb momentan keine Möglichkeit, die Migration und automatische Kontoeröffnung im Unionsregister zu nutzen. Sollten Sie als ein Verantwortlicher trotzdem zeitnah ein REHA-Konto eröffnen wollen, wenden Sie sich bitte an den Kundenservice und wir prüfen alternative technische Möglichkeiten.
Registerseitige Pflichten für Kontoinhaber für die Berichtsjahre 2026 bis 2028
Für die Emissionen der Jahre 2026 und 2027 müssen noch keine Emissionszertifikate im EU-ETS 2 abgegeben werden. Im Unionsregister besteht jedoch die Pflicht, diese Emissionen einzutragen, erstmals für Emissionen des Jahres 2026 zum 30.04.2027. Die Abgabeverpflichtung besteht bis einschließlich des Berichtsjahres 2027 ausschließlich im nationalen Emissionshandel (nEHS) beziehungsweise im nationalen nEHS-Register.
Die erste Abgabetransaktion im EU-ETS 2 muss bis zum 31.05.2029 für die Emissionen des Jahres 2028 veranlasst werden. Ab den Emissionen des Jahres 2028 entfällt für die meisten Verantwortlichen im EU-ETS 2 dadurch die jährliche Abgabeverpflichtung im nEHS. Nachabgaben im nEHS für Emissionen bis einschließlich 2027 müssen aber weiterhin im nEHS-Register stattfinden.
Termin zur Eintragung der Emissionen im Unionsregister
Fußnote