Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Kontoeröffnung im Unionsregister: Migration von Compliance-Konten

Letzte Aktualisierung 12.10.2026

Im Unionsregister werden sämtliche Prozesse und Transaktionen der europäischen Emissionshandelssysteme abgewickelt, etwa die Erfassung von Emissionen oder die Abgabe von Emissionsberechtigungen (EUA) im bestehenden Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) und künftig auch von Emissionszertifikaten im Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2).

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Kontoeröffnung im EU-ETS 2 – Allgemeine Hinweise

FAQ

Fragen und Antworten zur Migration von Compliance-Konten und zum nEHS-Register finden Sie hier:

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Für Verantwortliche im EU-ETS 2 wird im Unionsregister ein vom EU-ETS 1 getrennter Bereich sowie ein gesonderter Kontotyp – „Konten beaufsichtigter Unternehmen“ (Regulated Entity Holding Accounts beziehungsweise REHA-Konten) – eingerichtet. Für einen leichteren Kontoeröffnungsprozess führen wir mit Hilfe der Europäischen Kommission eine möglichst automatisierte Eröffnung der REHA-Konten im Unionsregister mittels Migration von Daten des nEHS-Registers durch. Eine direkte Eröffnung von REHA-Konten über das Unionsregister ist zunächst nicht möglich. Die Eröffnung anderer Kontentypen des Unionsregisters, beispielsweise Handelskonten, läuft weiterhin über die üblichen Verfahren.

Verantwortliche ohne Emissionshandelspflicht im EU-ETS 2 sowie Verantwortliche, die für die Berichtsjahre bis einschließlich 2026 ruhendgestellt wurden oder deren Emissionsgenehmigung aufgehoben wurde, sind nicht von der Migration betroffen. Das gilt nur, insofern die Anträge auf Ruhendstellung oder Aufhebung der Emissionsgenehmigung bereits bearbeitet wurden. Anträge auf Aufhebung der Emissionsgenehmigung sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, damit für die Registerverwaltung ersichtlich ist, dass solche Konten nicht in das Unionsregister migriert werden müssen. Auch Handelskonten werden nicht vom nEHS-Register in das Unionsregister migriert.

Migration – ein Prozess in zwei Schritten

Um die automatisierte Kontoeröffnung mittels Migration der Compliance-Konten des nEHS-Registers nutzen zu können, müssen Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen zwei Schritte durchführen:

  • Bevor die automatisierte Kontoeröffnung von REHA-Konten im Unionsregister starten kann, müssen Compliance-Konten zwingend bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Compliance-Konten, die diese Kriterien nicht erfüllen, können nicht automatisch ins Unionsregister überführt werden. Bitte führen Sie daher zeitnah folgende drei Prüfschritte im nEHS-Register durch und stellen Sie gegebenenfalls Änderungsanträge:

    • Prüfen Sie im nEHS-Register, ob sich Ihr Compliance-Konto im Status „Ausschließlich Abgabe und Löschung“ befindet (über „Konten und Transaktionen“ > „Kontoinhaber-Name“ bei „Kontoinformationen“ im Feld „Kontostatus“). Konten in diesem Status können nicht migriert werden. Beschaffen Sie die nötigen Nachweisunterlagen und beantragen Sie die Aufhebung des Status „Ausschließlich Abgabe“ im nEHS-Register (über den oben genannten Pfad und „Aktionen“ > „Kontostatus‚ Ausschließlich Abgabe‘ ändern“).
      Prüfen Sie im nEHS-Register, ob für Ihr Compliance-Konto mindestens zwei kontobevollmächtigte Personen (kbP) benannt sind. Konten mit nur einer kbP können nicht migriert werden. Kontoinhaber benennen neue kbP über den Pfad oben und einen Klick auf „+ Neuer Eintrag“ in der rechten Marginalspalte.
    • Prüfen Sie im nEHS-Register, ob mindestens zwei der ernannten kbP, die mit dem Konto migriert werden sollen, einen Zugang zum Unionsregister eingerichtet und ihre URID (Union Registry Identification Number, beginnend mit DE und gefolgt von 12 Ziffern) im nEHS-Register hinterlegt haben. Ob und gegebenenfalls welche URID angegeben wurde, kann in der PDF-Datei geprüft werden, die kbP nach ihrer Registrierung zugesandt wird. Falls noch keine URID hinterlegt wurde, kann dies über die Änderung der Registrierungsdaten nachgeholt werden. Loggen Sie sich als kbP ein und klicken Sie anschließend oben rechts auf den Personen-Reiter mit Ihrem Namen. Wählen Sie dann „Nutzerinformationen > Registrierung ändern“. Eine URID erhalten kbP nach Anlegung eines Zugangs in der EU-Login-App und anschließender Anmeldung im Unionsregister.
  • Liegen alle nötigen Voraussetzungen vor, können Kontoinhaber das Migrationsformular ausfüllen und im nEHS-Register übermitteln. Mit Übermittlung des Migrationsformulars wird die Eröffnung eins REHA-Kontos über das nEHS-Register beantragt. Das Migrationsformular finden Sie im nEHS-Register unter „Konten“ > „Konten und neue Transaktionen“ > „Kontoinhaber-Name in der Spalte Kontoinhaber“ > „Kontoelemente“ > „Kontoeröffnung EU-ETS 2“.

    Das Migrationsformular beinhaltet folgende Teilabschnitte:

    Kontoinformationen - Über diesen Abschnitt legen Kontoinhaber fest, wie der Kontoname des Kontos im Unionsregister lauten soll. Darüber hinaus können Sie die Sicherheitseinstellungen, die das Konto im Unionsregister haben soll, festlegen.

    Kontoinhaber (KI) - Über diesen Abschnitt können Kontoinhaber gegebenenfalls noch letzte Informationen zum Kontoinhaber ergänzen oder aktualisieren.

    Kontobevollmächtigte Personen (kdP) - Über diesen Abschnitt legen Kontoinhaber fest, welche kbP dem REHA-Konto im Unionsregister (UR) hinzugefügt werden. Darüber hinaus müssen Kontoinhaber festlegen, welche die kbP bei Kontoeröffnung im Unionsregister haben sollen. Bitte beachten Sie, dass Kontoinhaber im Unionsregister - abweichend vom nEHS-Register – über keinen eigenen Zugang verfügen und das Konto ausschließlich über die benannten kontobevollmächtigten Personen führen.

    Nach der Erfassung aller nötigen Daten reichen Kontoinhaber nach Eingabe des Tokens mit „Übermitteln“ das Formular und somit den Antrag auf Eröffnung eines REHA-Kontos ein. Insofern während des Ausfüllens keine Fehler angezeigt wurden, gilt der Antrag auf Eröffnung eines REHA-Kontos nach Übermittlung des Migrationsformulars als automatisiert geprüft.

    Bitte beachten Sie, dass es trotz bestimmter Fehlermeldungen möglich ist, das Migrationsformular zu übermitteln. Beispielsweise wenn die zur Kontoinhaberkennung oder zur URID hinterlegten Daten zwischen nEHS-Register und Unionsregister abweichen. In solchen Fällen gilt das Migrationsformular weiterhin als übermittelt, aber die DEHSt wird die Angaben nochmals manuell prüfen.

    Nach erfolgreicher Übermittlung erhält Ihr Antrag den Status „Abgeschlossen“. Solange Ihr Antrag im Status „Eingegeben“ angezeigt wird, wurde das Formular nicht übermittelt und es kann keine automatisierte Kontoeröffnung im Unionsregister erfolgen.

    Wenn ein Migrationsformular einmal eingereicht wurde, kann es bis spätestens zum Stichtag erneut eingereicht werden, sollten Änderungen notwendig sein. Sie können den Status eines Antrags oder die erneute Bearbeitung unter „Konten“ > „Vorgänge und Gebühren“ > „Konten“ prüfen, beziehungsweise anstoßen.

Fristen zur Übermittlung des Migrationsformulars und weiterer Ablauf

Die Eröffnung der REHA-Konten im EU-ETS 2 wird nicht für alle Kontoinhaber parallel und einmalig durchgeführt, sondern zu mehreren Terminen in 2026 und 2027. Alle Anträge, die über das Migrationsformular bis zu einem bestimmten Stichtag eingetroffen sind, fassen wir zusammen und eröffnen für diese Kontoinhaber gebündelt REHA-Konten im Unionsregister. Kontoinhaber, die einen bestimmten Stichtag verpasst haben, können den Antrag zu einem späteren Stichtag einreichen. Der erste Stichtag zur Einreichung des Migrationsformulars fällt auf den 02.11.2026. Der nächste Termin erfolgt voraussichtlich am Ende des ersten Quartals 2027.

Nach Verstreichen eines Stichtages stoßen wir den Prozess zur Kontoeröffnung im Unionsregister an. Es erfolgt noch eine automatisierte Anmeldung der Nutzer durch die Europäische Kommission. Das Unionsregister informiert die kontobevollmächtigten Personen automatisch per E-Mail-Benachrichtigung über die Eröffnung des Kontos. Diese E-Mail ist im Normalfall die erste Benachrichtigung, die nach Übermittlung des Migrationsformulars bei kontobevollmächtigten Personen eingeht.

Zwischen einem Stichtag und der Eröffnung des Kontos im Unionsregister verstreichen im Regelfall nur wenige Arbeitstage. Innerhalb dieses Zeitraums ist es vorübergehend nicht möglich, das Migrationsformular einzureichen.

Weitere Informationen

Sie finden zu den Vorbereitungsschritten und zu allen weiteren Punkten detaillierte Hinweise in unserem Hinweisdokument zur Migration oder in unserem Hinweispapier zur Einrichtung und Verwaltung des EU-Login-Kontos.

Hinweisdokument Migration

Hinweise zur Einrichtung und Verwaltung des EU-Login Kontos

Hinweise für Unternehmen, die Brennstoffe nach den Tatbeständen § 23 EnergieStG in Verkehr bringen

Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe nach § 23 EnergieStG in Verkehr bringen verfügen über kein Konto im nEHS-Register. Für solche Verantwortliche besteht deshalb momentan keine Möglichkeit, die Migration und automatische Kontoeröffnung im Unionsregister zu nutzen. Sollten Sie als ein Verantwortlicher trotzdem zeitnah ein REHA-Konto eröffnen wollen, wenden Sie sich bitte an den Kundenservice und wir prüfen alternative technische Möglichkeiten.

Registerseitige Pflichten für Kontoinhaber für die Berichtsjahre 2026 bis 2028

Für die Emissionen der Jahre 2026 und 2027 müssen noch keine Emissionszertifikate im EU-ETS 2 abgegeben werden. Im Unionsregister besteht jedoch die Pflicht, diese Emissionen einzutragen, erstmals für Emissionen des Jahres 2026 zum 30.04.2027. Die Abgabeverpflichtung besteht bis einschließlich des Berichtsjahres 2027 ausschließlich im nationalen Emissionshandel (nEHS) beziehungsweise im nationalen nEHS-Register.

Die erste Abgabetransaktion im EU-ETS 2 muss bis zum 31.05.2029 für die Emissionen des Jahres 2028 veranlasst werden. Ab den Emissionen des Jahres 2028 entfällt für die meisten Verantwortlichen im EU-ETS 2 dadurch die jährliche Abgabeverpflichtung im nEHS. Nachabgaben im nEHS für Emissionen bis einschließlich 2027 müssen aber weiterhin im nEHS-Register stattfinden.

Termin zur Eintragung der Emissionen im Unionsregister