Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Berichtsphase 2024 bis 2027

Letzte Aktualisierung 14.07.2026

Insbesondere Unternehmen, die bereits am nationalen Emissionshandel (nEHS) teilnehmen, erhalten hier einen ersten Überblick über die Rechtsgrundlagen, den Anwendungsbereich und die Pflichten während der Berichtsphase.

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Verschiebung des Starts der Regelphase des EU-ETS 2

Hinweis: Die Europäischen Union hat sich auf eine Verschiebung des Starts der Regelphase (also Beginn der Abgabepflicht von Emissionszertifikaten) des EU-ETS 2 verständigt. Die Regelphase des EU-ETS 2 wird damit ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen starten, das heißt erst zum 01.01.2028. Praktisch bedeutet diese Verschiebung, dass die aktuelle Berichtsphase im EU-ETS 2 bis einschließlich 2027 verlängert wird. Entsprechend gelten im Zeitraum 2024 bis 2027 parallel zur Berichtspflicht im EU-ETS 2 weiterhin die Berichts- und Abgabepflichten im nEHS nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Formal umgesetzt ist die Verschiebung durch eine EU-Verordnung, in der vor allem Anpassungen des Europäischen Klimagesetzes geregelt werden. Die Verschiebung gilt unmittelbar in Deutschland. 

EU-Verordnung zur Anpassung des Europäischen Klimagesetzes

Was ist der EU-ETS 2?

Mit dem „Fit for 55-Paket“ wird in der Europäischen Union (EU) ein eigenständiger Emissionshandel für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren eingeführt (EU-ETS 2, in Abgrenzung zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel 1, EU-ETS 1). Der EU-ETS 2 wird nach einer vierjährigen Berichtsphase für die teilnehmenden Unternehmen im Jahr 2028 vollumfänglich (das heißt mit Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten) starten. Wie der nationale Emissionshandel (nEHS) ist auch der EU-ETS 2 ein sogenanntes Upstream-System. Zur Teilnahme sind also nicht die Nutzer*innen von fossilen Brennstoffen (zum Beispiel für Pkw oder Heizungen) verpflichtet, sondern die Unternehmen, die Brennstoffe im Anwendungsbereich des EU-ETS 2 in Verkehr bringen (zum Beispiel Gashändler).

Einen ersten Überblick über den EU-ETS 2 vermittelt folgende Publikation (Stand Juli 2023):

UBA Factsheet (2023): Einführung eines Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren in der EU

Welcher Rechtsrahmen gilt für den EU-ETS 2?

Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie, EHRL) vom 10.05.2023 wurde auf EU-Ebene das bestehende Emissionshandelssystem um Regelungen für den EU-ETS 2 ergänzt. Auf nationaler Ebene wurden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch die Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 27.02.2025 (BGBl. 2025 I Nummer 70) in nationales Recht umgesetzt.

Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Zur konkreten Ausgestaltung des EU-ETS 2 hat die Europäische Kommission zudem EU-Durchführungsverordnungen erlassen. Diese gelten unmittelbar für alle Akteure im EU-ETS 2 in allen Mitgliedstaaten und müssen deshalb grundsätzlich nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Berichtsphase sind vor allem folgende EU-Durchführungsverordnungen maßgeblich:

  • Die EU-Monitoring-Verordnung (2018/2066) regelt die Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im EU-ETS insgesamt, das heißt für den EU-ETS 1 und EU-ETS 2.
  • Die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (2018/2067) regelt die Akkreditierung der Prüfstellen im EU-ETS insgesamt und definiert insbesondere die Anforderungen an die Verifizierung von Emissionsberichten durch die Prüfstellen.

Wer muss am EU-ETS 2 teilnehmen?

Zur Teilnahme sind beispielsweise Großhändler von Brennstoffen oder Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, verpflichtet. Dazu zählen ebenfalls Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen. Grundsätzlich sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften im EU-ETS 2 verantwortlich, die als Schuldner der Energiesteuer in den Tatbeständen gemäß § 3 Nummer 19 TEHG definiert sind. In Fällen, in denen eine Einlagerung durch Dritte in einem Lager nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für Brennstoffe stattfindet, tritt der Einlagerer als „Verantwortlicher“ an die Stelle des Steuerlagerinhabers.

Für die energiesteuerfreie Verwendung von Kohle als Kraft- oder Heizstoff nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 EnergieStG kommen als Verantwortliche – wie im BEHG – die Inhaber einer Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG in Betracht.

Dies bedeutet, dass der Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 zu den verpflichteten Unternehmen zählt.

Abfallverbrennungsanlagen im EU-ETS 1

Nicht vom EU-ETS 2 erfasst sind hingegen Abfälle. Für Betreiber von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen besteht allerdings seit 2024 die Pflicht, die Emissionen ihrer Anlagen im EU-ETS 1 zu berichten.

Welche Brennstoffe sind vom EU-ETS 2 erfasst?

Wie im nEHS sind auch im EU-ETS 2 grundsätzlich energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe von der Berichts- und Abgabepflicht erfasst. Im Vergleich zum aktuellen Anwendungsbereich des nEHS sind allerdings mehr energiesteuerpflichtige Brennstoffe einbezogen, zum Beispiel „Sonstige Energieerzeugnisse“, wie etwa Petrolkoks, für welche die Energiesteuer nach § 23 EnergieStG entsteht.

Auch die Verwendung von energiesteuerfreier Kohle (§ 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnergieStG) als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung oder als Heizstoff für Prozesse (§ 51 EnergieStG), außerhalb von Anlagen des EU-ETS 1, unterliegt dem EU-ETS 2.

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bietet im Rahmen einer Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, Anwendungsbeschränkungen für einzelne der im TEHG vorgesehenen EU-ETS-2-Entstehungstatbestände zu regeln. Auf Verordnungsebene sind Vereinfachungen für die Berichtsphase vorgesehen, die jedoch noch nicht in Kraft sind: Dies gilt insbesondere für die im TEHG vorgesehenen Tatbestände des Inverkehrbringens von Brennstoffen aufgrund der Entstehung der Energiesteuer nach § 14 Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder 1a des EnergieStG sowie aufgrund der Verwendung von energiesteuerfreier Kohle als Kraft- oder Heizstoff.

Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung der Emissionshandelsverordnung 2030 an das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024

Ausführliche Informationen zum Anwendungsbereich enthält unser Leitfaden für den EU-ETS 2 in der Berichtsphase 2024 bis 2027.

Zum Leitfaden

Ein grundsätzlicher Unterschied zum nEHS besteht darin, dass der Anwendungsbereich des EU-ETS 2 auf bestimmte Nutzungen der Brennstoffe eingeschränkt ist, das heißt auf den Brennstoffverbrauch in den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr sowie weiteren spezifischen Sektoren. Zu den weiteren Sektoren zählen unter anderem nicht im EU-ETS 1 erfasste Energiewirtschaft und Industrie, das verarbeitende Gewerbe oder das Baugewerbe.

Also sind grundsätzlich diejenigen Brennstoffe im EU-ETS 2 erfasst, welche Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 EnergieStG darstellen, in Verkehr gebracht wurden und in den genannten Sektoren verwendet werden.

Energiesteuergesetz

Nicht unter den EU-ETS 2 fallen Brennstoffe, die zwar in Verkehr gebracht werden, jedoch in Tätigkeiten des EU-ETS 1 verwendet werden (stationäre Anlagen, Luftverkehr, Seeverkehr). Eine Überwachung und Berichterstattung solcher Brennstoffmengen ist - wie auch bisher im nEHS - dennoch notwendig, um die tatsächliche Abzugsfähigkeit im Rahmen des Verfahrens des Vorabzugs nachvollziehbar machen zu können. Als Brennstoff verwendete gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle sind ebenfalls ausgeschlossen, wobei für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen ab 2024 eine Berichtspflicht im EU-ETS 1 besteht.

Abfallverbrennungsanlagen im EU-ETS 1

Vom EU-ETS 2 nicht erfasst sind zudem beispielsweise Brennstoffemissionen, die der privaten, nichtgewerblichen Luft- oder Schifffahrt, der Land- und Forstwirtschaft, dem landwirtschaftlichen Straßenverkehr, dem Schienenverkehr sowie einzelnen sonstigen Bereichen (zum Beispiel Militär) zuzuordnen sind. Im TEHG ist ein sogenanntes „Opt-in“ für die Erweiterung des EU-ETS 2 vorgesehen, um die oben genannten, noch nicht erfassten Sektoren künftig mit einzubeziehen. Ein solches „Opt-in“ erfordert die Genehmigung der Europäischen Kommission und wird erst zu Beginn des Jahres nach Erteilung einer solchen Billigungsentscheidung wirksam.

Welche Pflichten haben EU-ETS 2 Verantwortliche ab 2024?

Grundsätzlich benötigen alle EU-ETS-2-Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasemissionen durch eine Tätigkeit im Brennstoffemissionshandel nach Anhang Teil B Abschnitt 2 TEHG eine Emissionsgenehmigung. Des Weiteren ist wie im nEHS ein Überwachungsplan zur Genehmigung einzureichen. Dieser bildet die Grundlage für die Überwachung und Ermittlung der Emissionen im EU-ETS 2.

EU-ETS-2-Verantwortliche, die erstmals von der Verpflichtung zur Berichterstattung erfasst sind, müssen eine Emissionsgenehmigung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer EU-ETS-2-Tätigkeit bei uns beantragen. Darüber hinaus müssen diese einen Überwachungsplan unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer EU-ETS-2-Tätigkeit folgenden Kalendermonats, bei der uns einreichen.

EU-ETS-2-Verantwortliche sind laut TEHG zudem verpflichtet, jährlich bis zum 30. April über die Emissionen im Vorjahr (Berichtsjahr) zu berichten und einen Emissionsbericht (EmB) einzureichen. 

Damit im Jahr 2026 sichergestellt ist, dass den Verantwortlichen und Prüfstellen eine angemessene Bearbeitungszeit für die Erstellung und Verifizierung der EU-ETS-2-Emissionsberichte 2025 zur Verfügung steht, haben wir mit dem fachaufsichtführenden Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) abgestimmt, dass die EU-ETS-2-EmB 2025 spätestens bis 31.05.2026 eingereicht werden müssen. 

Für den EmB im EU-ETS 2 ab 2025 ist zudem zu beachten:

  • Es ist ein eigener EmB im Formular-Management-System (FMS) zu erstellen.
  • Der EmB muss verifiziert werden, wobei in vielen Fällen auf die Standortbegehung bei der Verifizierung der EU-ETS-2-Emissionsberichte verzichtet werden kann. Weiterführende Informationen enthält das Kapitel 9.2 des Leitfadens. 
  • Ausnahme: Die Verifizierungspflicht entfällt für Emissionsberichte von EU-ETS-2-Verantwortlichen, die ausschließlich Kohle als Kraft- oder Heizstoff nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnergieStG steuerfrei verwenden.

EU-ETS 2: Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen

Parallel zur Berichtspflicht im EU-ETS 2 gelten im Zeitraum 2024 bis 2027 weiterhin die Berichts- und Abgabepflichten im nEHS.

Weitere Informationen

nEHS für Wärme und Verkehr

Emissionsgenehmigung, Überwachungsplan und Emissionsbericht

Alle EU-ETS-2-Verantwortliche stellen einen Antrag auf Emissionsgenehmigung. Für die Erteilung der Emissionsgenehmigung sind wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle, zuständig.

Als Grundlage für den Emissionsbericht erstellen EU-ETS-2-Verantwortliche einen Überwachungsplan, der eine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethoden für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe enthält. Diesen reichen Sie zur Genehmigung bei uns ein.

Da während der Berichtsphase 2024 bis 2027 nEHS und EU-ETS 2 parallel gelten, sollen Synergieeffekte zwischen nEHS und EU-ETS 2 bei der Überwachung und Emissionsberichterstattung genutzt werden. Die Datenerfassung für Verantwortliche im EU-ETS 2 baut daher auf der vorhandenen Datenstruktur des nEHS auf. Dieser Ansatz ermöglicht, dass eine doppelte Eingabe von Daten, die sowohl den Anforderungen des EU-ETS 2 entsprechen als auch im nEHS verwendet werden, so weit wie möglich vermieden wird.

Unser Leitfaden gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich des EU-ETS 2 und die Pflichten während der Berichtsphase 2024 bis 2027. Er stellt die praktische Umsetzung der Anforderungen der Überwachung und Berichterstattung nach den Vorgaben der EU-Monitoring-Verordnung (MVO) dar und zeigt die Synergien mit dem nEHS auf. Zudem wird beschrieben, wie der Antrag auf Emissionsgenehmigung und der Überwachungsplan in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ erstellt wird und an welchen Stellen noch Daten zu ergänzen sind. Im Leitfaden wird zudem die Erstellung eines EU-ETS-2-Emissionsberichts erläutert.

Darüber hinaus stellen wir Video-Klickanleitungen für die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ sowie für die FMS-Anwendung „2-in-1-Emissionsbericht“ zur Verfügung. Diese veranschaulichen die grundlegenden Funktionalitäten der FMS-Anwendungen.

EU-ETS 2: Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen

FMS-Anwendung "3-in-1-Überwachungsplan"

FMS-Anwendung "Emissionsbericht 2024-2030 - nEHS und EU-ETS 2

Antrag auf Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG für Brennstoffe nach § 23 EnergieStG

Video-Klickanleitungen

Folgende Videos unterstützen Sie konkret bei der Nutzung der FMS-Anwendung für Ihre Pflichten im nationalen Emissionshandel (nEHS) und dem Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2). Video-Klickanleitungen mit generellen Hinweisen zur Nutzung des FMS, finden Sie auf folgender Seite:

Formular-Management-System: grundlegende Funktionen

Aufteilung der Lieferungen an EU-ETS-1-Anlagen FMS Klickanleitung: Aufteilung der Lieferungen an EU-ETS-1-Anlagen

Quelle: DEHSt

Automatische Datenübernahme Emissionsbericht 2024-2030 - nEHS und EU-ETS 2 FMS Klickanleitung: Automatische Datenübernahme Emissionsbericht 2024-2030 - nEHS und EU-ETS 2

Quelle: DEHSt

Anlegen verschiedener Kohlesorten im Emissionsbericht 2024-2030 ­- nEHS und EU-ETS 2 FMS Klickanleitung: Anlegen verschiedener Kohlesorten im Emissionsbericht 2024-2030 ­- nEHS und EU-ETS 2

Quelle: DEHSt

Import des Überwachungsplans für EmB im nEHS und EU-ETS 2 FMS Klickanleitung: Import des Überwachungsplans für EmB im nEHS und EU-ETS 2

Quelle: DEHSt

Import „3-in-1-Überwachungsplan“ am Beispiel des EU-ETS 2 FMS Klickanleitung: Import „3-in-1-Überwachungsplan“ am Beispiel des EU-ETS 2

Quelle: DEHSt

Export „3-in-1-Überwachungsplan“ am Beispiel des EU-ETS 2 FMS Klickanleitung: Export „3-in-1-Überwachungsplan“ am Beispiel des EU-ETS 2

Quelle: DEHSt

Hinweise zur Bearbeitung des „3-in-1-Überwachungsplans“ am Beispiel des EU-ETS 2 FMS Klickanleitung: Hinweise zur Bearbeitung des „3-in-1-Überwachungsplans“ am Beispiel des EU-ETS 2

Quelle: DEHSt

Einstellung der Tätigkeit

EU-ETS-2-Verantwortliche, die die Tätigkeit „Brennstoffemissionshandel“ im Sinne § 3 Nummer 19 TEHG einstellen, können diese Einstellung anzeigen und die Aufhebung der Emissionsgenehmigung beantragen. Bitte nutzen Sie hierfür das Formular „Anzeige der Einstellung der Tätigkeit „Brennstoffemissionshandel“ und reichen Sie dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über das DEHSt-Postfach als neues Anliegen mit dem Betreff „EU-ETS 2 | Aufhebung Emissionsgenehmigung“ in der DEHSt-Plattform ein.

Eine separate Anzeige der Ruhendstellung des Inverkehrbringens von Brennstoffen im nEHS ist für Verantwortliche im EU-ETS 2 nach § 3 Nummer 29 TEHG nicht notwendig. Die Aufhebung der Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG und die Anzeige des Ruhendstellens im nEHS wird von uns zusammen bearbeitet. 

Formular zur Anzeige der Einstellung der Tätigkeit „Brennstoffemissionshandel“

Elektronische Signatur

Verbesserungsbericht

In der Berichtsphase 2024 bis 2027 ist ein Verbesserungsbericht nur erforderlich, wenn der Prüfbericht der Prüfstelle Hinweise auf offene Nichtkonformitäten (Abweichung vom genehmigten Überwachungsplan) oder Empfehlungen für Verbesserungen enthält. Der Verbesserungsbericht ist bis 31.07. des Jahres, in dem die Prüfstelle den Prüfbericht erstellt hat, über die DEHSt-Plattform zu übermitteln. Er muss nicht verifiziert werden.

Wurden die Verbesserungspotenziale in den genannten Fällen bereits realisiert und entsprechend geänderte Überwachungspläne bei uns eingereicht, muss nicht zusätzlich ein Verbesserungsbericht eingereicht werden.

Formular: Verbesserungsbericht EU-ETS 2

Formular: Anhang zum Verbesserungsbericht EU-ETS 2