Wen betrifft die Freistellung?
Auf EU-Ebene wurde in der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) festgelegt, dass seit dem 01.01.2026 Anlagen vom EU-Emissionshandel auszuschließen sind, bei denen mehr als 95 Prozent der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen auf die Verbrennung nachhaltiger Biomasse zurückzuführen sind. Auf nationaler Ebene wurde diese europarechtliche Vorgabe durch § 26 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in nationales Recht umgesetzt.
Auf Basis der verifizierten Emissionsberichte der Bestandsanlagen im EU-ETS 1 sowie anhand öffentlich zugänglicher Informationen über große Biomasseanlagen in Deutschland hat die DEHSt, teilweise zusammen mit den Landesbehörden, diejenigen Anlagen identifiziert, die ab 01.01.2026 wegen des überwiegenden Biomasseeinsatzes einer Pflichtenfreistellung unterliegen. Die Betreiber dieser großen Biomasseanlagen haben wir mit einem Schreiben informiert.
Wie wird die Freistellung festgelegt?
Die DEHSt legt mit einem gesonderten Freistellungsbescheid die Pflichtenfreistellung von Biomasseanlagen im EU-ETS 1 fest. Vorab muss die zuständige Landesbehörde bei Anlagen, die bisher nicht emissionshandelspflichtig waren, eine Emissionsgenehmigung erteilen.
Pflichten der Betreiber
Folgender Zeitplan gilt für die Einreichung des Überwachungsplans und der Emissionsdaten, die für die Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung erforderlich sind:
Einen vereinfachten Überwachungsplan mit Gültigkeit ab 2026 erstellen und einreichen
Ihre Überwachungspläne erstellen Sie mit einer Excel-Vorlage, die wir zur Verfügung stellen. Nachdem Sie unseren Bescheid zur Pflichtenfreistellung erhalten haben, reichen Sie den Überwachungsplan bei uns über die VPS oder das DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform ein. Wir prüfen und genehmigen dann den Überwachungsplan. Erhebliche Änderungen des Überwachungsplans müssen Sie unverzüglich einreichen.
Emissionsdaten und Angaben zur Nachhaltigkeit für 2024 bis 2028 erfassen und einreichen
Die Excel-Vorlage dient auch zur Erfassung der Emissionsdaten für die Jahre 2024 bis 2028.
- Für die Jahre 2024 und 2025 importieren Sie entweder die Emissionsberichte in die Excel-Arbeitshilfe oder für Anlagen, die erst seit 01.01.2026 emissionshandelspflichtig sind, erfassen Sie die Emissionsdaten auf der Grundlage bestverfügbarer Daten.
- Für die Jahre 2026 bis 2028 erfassen Sie in der Excel-Arbeitshilfe die Emissionsdaten und machen Angaben zur Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse basierend auf dem genehmigten Überwachungsplan.
Die Einsendung der Emissionsdaten für den gesamten Zeitraum 2024 bis 2028 erfolgt einmalig bis 31.03.2029 über das DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform.
Hinweispapier und weitere Hilfestellungen
Das Hinweispapier gibt einen Überblick über die betroffenen Anlagengruppen sowie die Anforderungen an die Erfassung der Emissionsdaten. Darüber hinaus enthält es weiterführende Erläuterungen zum Anlegen und Befüllen der Excel-Vorlage für den Überwachungsplan und die Emissionsdaten.
Fußnote