Bin ich von der Berichtspflicht betroffen?
Im „Fit-for-55-Paket“ wurde auf EU-Ebene die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) um die Berichtspflicht von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer größer 20 Megawatt ergänzt. Auf nationaler Ebene wurden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in nationales Recht umgesetzt.
Auf Basis der Informationen, die mit den Überwachungsplänen für den nationalen Emissionshandel vorliegen, hat die DEHSt diejenigen Anlagen oder Anlagenteile identifiziert, die ab 01.01.2024 auch der Berichtspflicht im EU-ETS 1 unterliegen. Die Betreiber von Anlagen, die als berichtspflichtig im EU-ETS 1 identifiziert wurden, wurden mit einem Schreiben informiert.
Wie wird die Berichtspflicht festgelegt?
Die Berichtspflicht von Abfallverbrennungsanlagen im EU-ETS 1 wird mit der Genehmigung des EU-ETS 1 Überwachungsplans für Abfallverbrennungsanlagen durch die DEHSt festgelegt. Die Erteilung einer Emissionsgenehmigung durch die Landesbehörden ist nicht vorgesehen.
Pflichten der Betreiber
Für das Berichtsjahr 2025 gilt folgender Zeitplan für die Änderung des Überwachungsplans und den zu verifizierenden Emissionsbericht:
- Änderung des Überwachungsplans mit Gültigkeit ab 2025 erstellen und einreichen
Überwachungspläne werden wie im Verfahren der Erstgenehmigung in der FMS-Anwendung „Überwachungsplan - nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS 2" geändert. Der Betreiber reicht den geänderten Überwachungsplan bei uns über das DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform ein. Wir prüfen und genehmigt den Überwachungsplan. Erhebliche Änderungen des Überwachungsplans sind unverzüglich einzureichen, jedoch spätestens bis 14.11.2025, damit wir diesen bis zum Jahresende genehmigen können. - Emissionsbericht 2025 erstellen, verifizieren und einreichen
Basierend auf dem Überwachungsplan (XML-Datei aus der FMS-Anwendung "Überwachungsplan - nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS 2") erstellt der Betreiber den Emissionsbericht 2025 im hierfür von uns zur Verfügung gestellten Excel-Template. Abweichend zur Erstellung des Überwachungsplans in der FMS-Anwendung muss für jede berichtspflichtige Abfallverbrennungsanlage ein separater Emissionsbericht 2025 auf Basis des Excel-Templates erstellt werden. Im Anschluss an die Erfassung der Daten durch den Betreiber sendet dieser die Excel-Datei über die DEHSt-Plattform an die Prüfstelle. Diese verifiziert den Emissionsbericht und dokumentiert ihre Prüfung/Testat in der von uns zur Verfügung gestellten Vorlage für den Prüfbericht. Der Betreiber reicht den verifizierten Emissionsbericht 2025 zusammen mit dem Prüfbericht der Prüfstelle bei uns über das DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform bis 31.03.2026 ein.
FMS Klickanleitung: Import „3-in-1-Überwachungsplan“ am Beispiel des EU-ETS 2
In diesem Video erfahren Sie, wie sie den Überwachungsplan in die "3-in-1-FMS-Anwendung" importieren.
Quelle: DEHSt
Zum Thema
Prüfbericht Abfallverbrennungsanlage (04.12.2025, PDF, 103KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Unterschiede zum nationalen Emissionshandel und Nutzung von Synergien
Ab dem 01.01.2024 sind bestimmte Abfallverbrennungsanlagen sowohl im Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) als auch im nationalen Emissionshandel (nEHS) von Pflichten betroffen.
- Unternehmen mit Anlagen, die nach Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl nach Anlage 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind und die nicht bereits vollumfänglich der Berichts- und Abgabepflicht im EU-ETS 1 unterliegen, müssen im nEHS die Emissionen aus den eingesetzten Abfallbrennstoffen berichten und dafür nEHS-Zertifikate abgeben.
- Betreiber von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer größer 20 Megawatt müssen darüber hinaus ihre Emissionen im EU-ETS 1 überwachen und darüber Bericht erstatten. Eine Pflicht zur von EU-Emissionsberechtigungen besteht hingegen nicht. Für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen bleibt die Bereichsausnahme bestehen. Das heißt, Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen sind nicht von der reinen Berichtspflicht des EU-ETS 1 erfasst.
Die Überwachungsmethoden im nEHS (EBeV 2030) lassen sich auf die Systematik der Überwachungsmethoden im EU-ETS 1 (MVO) übertragen.
Daher baut die Datenerfassung für Anlagen, die sowohl von der Berichts- und Abgabepflicht im nEHS als auch von der Berichtspflicht im EU-ETS 1 erfasst sind, auf der vorhandenen Datenstruktur für den nEHS auf.
Leitfaden und weitere Hilfestellungen
Der Leitfaden gibt einen Überblick über die Anforderungen der für die Berichtspflicht im EU-ETS 1 und über die Genehmigungsfähigkeit der Methoden aus dem nEHS zur Erfüllung dieser Berichtspflicht. Darüber hinaus enthält er weiterführende Erläuterungen zum Anlegen und Befüllen der FMS-Formulare für den Überwachungsplan. Er beschreibt zudem die Erstellung, Verifizierung und das Einreichen des Emissionsberichts.
Fußnote