Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Emissionsberichte 2021 bis 2030

Letzte Aktualisierung 14.08.2025

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Die Verifizierung von Emissionsberichten muss im Einklang mit der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung erfolgen. Dazu gelten insbesondere die Artikel 6 bis 34b der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

Zur Erläuterung der Vorgaben hat die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite eine Reihe von Leitfäden (Guidance Documents) veröffentlicht. Für den Luftverkehr kann im Grundsatz auch auf diese Guidance Documents zurückgegriffen werden oder auf das Guidance Document "Accreditation and Verification Regulation - Verification Guidance for EU ETS Aviation" (siehe Link unten).

Virtuelle Standortbegehungen

In Ausnahmefällen aufgrund höherer Gewalt können auch virtuelle Standortbegehungen durchgeführt werden. Seit Entspannung der pandemischen Lage sind diese aber ab dem dritten Quartal 2023 genehmigungsbedürftig (Artikel 34a Absatz 3 Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (EU) 2018/2067 AVV). Die Vorrausetzungen für einen Genehmigungsverzicht der Behörde für eine virtuelle Standortbegehung liegen gemäß Artikel 34a Absatz 4 AVV nicht mehr vor.

Eine akkreditierte Prüfstelle entscheidet, ob eine Standortbegehung aufgrund höherer Gewalt virtuell durchgeführt werden sollte. Der Luftfahrzeug- oder Anlagenbetreiber stellt mit Entscheidung der Prüfstelle sodann einen Antrag bei der DEHSt über die Virtuelle Poststelle (VPS). Der Antrag muss von der Prüfstelle ausgefüllt werden und nach Artikel 34a Absatz 2 AVV folgende Dokumentation enthalten:

  • Nachweis, dass keine physische Standortbegehung aufgrund höherer Gewalt durchgeführt werden kann
  • Angaben dazu, wie die virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird
  • Angaben zum Ergebnis der Risikoanalyse der Prüfstelle
  • Nachweis, dass die Prüfstelle Maßnahmen getroffen hat, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt liegt aufgrund schwerwiegender, außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Umstände vor, die der Luftfahrzeug- oder Anlagenbetreiber nicht zu verantworten hat. Beispiele für höhere Gewalt im Sinne des Artikel 34a AVV sind Pandemien, Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen. Hierzu zählen auch Katastrophen die dazu führen, dass die Anlage für Externe geschlossen ist oder eine Reise zum Standort nicht möglich ist. Höhere Gewalt können sehr spezifische nationale, regionale oder sogar lokale Umstände sein.

Nähere Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen finden Sie in den aktualisierten Leitfäden zu den stationären Anlagen (Kapitel 23.7) und dem Luftverkehr.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie unten.

Verzicht auf Standortbegehungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Artikel 31, 32 EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in Ausnahmefällen auf die Standortbegehung verzichtet werden. Der Verzicht darf jedoch nicht zu Lasten der Verlässlichkeit der Verifizierung gehen. Je nach Menge der jährlichen Treibhausgasemissionen einer Anlage ist laut dieses Artikels zu unterscheiden, ob die Prüfstelle den Verzicht selbstständig beschließen kann oder ob zusätzlich eine Genehmigung durch uns erforderlich ist. Für den Antrag auf Verzicht der Standortbegehung, den der Anlagenbetreiber stellen muss, ist das unten zum Download bereitstehende Formular „Erklärung der Prüfstelle zum Verzicht auf eine Standortbegehung nach Artikel 31 und 32 AVR“ zu verwenden.

Einzelheiten zum Verzicht auf Standortbegehungen finden Sie in Kapitel 23.6 unseres Leitfadens.

Zum Thema

EU Commission: Monitoring, reporting and verification – Guidance and templates

The Accreditation and Verification Regulation - Site visits

The Accreditation and Verification Regulation - Verification Guidance for EU ETS Aviation

Anträge Standortbegehung

Antrag auf virtuelle Standortbegehung

Antrag auf Verzicht der Standortbegehung

Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen (2021 bis 2030)