Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Neue Festwertalternative für Fleischknochenmehl

Datum 30.10.2026

Im Anhang 6 des Leitfadens zum „Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen“ im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) für die Jahre 2023 bis 2030 finden Sie nun Informationen zu dem Festwert „Fleischknochenmehl Kategorie 1 und 2“ mit der Abfallschlüsselnummer (ASN) 02 02 03.

Zum Leitfaden: Anwendungsbereich sowie Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nEHS (2023-2030)

Für Fleischknochenmehl Kategorie 1 und 2 mit der in Anlage 2 Teil 5 Nummer 4 EBeV 2030 aufgeführten ASN 02 02 03 können Betreiber einen Biomasseanteil in Höhe von 100 Prozent als Festwert im Überwachungsplan und in der Emissionsberichterstattung ansetzen. Dies gilt nur, wenn es sich ausschließlich um Abfallbrennstoffe mit dieser Zuordnung handelt. Aufgrund seiner Herkunft und Beschaffenheit verursacht der genannte Einsatzstoff keine fossilen Emissionen bei der Verbrennung. 

Wenn der geänderte Überwachungsplan rechtzeitig vor dem 01.01.2027 eingereicht wird, kann der Festwert für den Berichtszeitraum ab 2027 verwendet werden.

Wie Sie den Festwert in Ihrem Überwachungsplan im Formular-Management-System (FMS) eintragen und welche Nachweise der Prüfstelle im Rahmen der Emissionsberichterstattung vorzulegen sind, entnehmen Sie bitte dem Anhang 6 des Leitfadens.