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Nationaler Emissionshandel: ETS-Kompensation 2023: Bereitstellung FMS | Aktualisierung Leitfaden | Verifizierung

05.06.2024 - Ausgabe 32
 

Liebe Leser*innen,

die Anträge auf eine nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in Anlagen des Europäischen Emissionshandels 1 (EU-ETS-1-Anlagen) für das Abrechnungsjahr 2023 können ab sofort gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist am 31.07.2024 endet (nach § 8 Absatz 1 der Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEDV)). Antragsberechtigt sind ausschließlich Betreiber von EU-ETS-1-Anlagen.

 
 

Inhalt

     Bereitstellung der FMS-Anwendung
     Aktualisierung des Leitfadens zum Zusammenwirken von EU-ETS 1 und nEHS
     Verifizierung durch eine Prüfstelle

Bereitstellung der FMS-Anwendung

Auf unserer Website steht ab sofort die Anwendung „ETS-Kompensation 2023“ im (FMS) zur Verfügung. Für das Abrechnungsjahr 2023 wurde dafür eine separate FMS-Anwendung bereitgestellt. Bitte stellen Sie sicher, dass als Datengrundlage Ihrer Anträge auf ETS-Kompensation 2023 ein verifizierter und aktueller EU-ETS- des Berichtsjahres 2023 verwendet wird. Die Zugangsdaten der FMS-Anwendung zum EU-ETS- können auch für die ETS-Kompensation genutzt werden.

FMS

Aktualisierung des Leitfadens zum Zusammenwirken von EU-ETS 1 und nEHS

Für das Abrechnungsjahr 2023 haben wir Ihnen auf unserer Website eine aktualisierte Fassung des „Leitfadens BEHG: Zusammenwirken EU-ETS 1 und nEHS 2023 bis 2030“ zum Download bereitgestellt. Die Aktualisierungen befinden sich vor allem in Kapitel 2 und beschreiben die neuen Felder im FMS der „ETS-Kompensation 2023“, namentlich in Zusammenhang mit dem erweiterten Anwendungsbereich des BEHG seit 2023. Es wurden weiterhin kleinere Ergänzungen und Korrekturen in den anderen Kapiteln vorgenommen. Sämtliche Änderungen sind für Sie im Leitfaden kenntlich gemacht worden.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Hinweise zu den Anträgen geben. Diese und weiterführende Informationen finden Sie auch im Leitfaden.

Hinweise zu erforderlichen Unterlagen für den Antrag

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein vollständiger Antrag auf ETS-Kompensation immer eine Zip-Datei (PDF- und XML-Datei) enthalten muss. Weiterhin müssen Sie für einen vollständigen Antrag das Formular „Kompensation nach § 11 Abs. 2 BEHG“ für jeden Stoffstrom, für den Sie eine Kompensation beantragen möchten, manuell anlegen. Wenn Sie den Antrag auf ETS-Kompensation einreichen, müssen Sie den zugrunde liegenden EU-ETS- nicht noch einmal einreichen. Die Anträge auf ETS-Kompensation enthalten alle notwendigen Daten aus dem inklusive aller Korrekturen auf den BEHG-Formularen, insbesondere auf dem Formular „Liefermengen und Lieferanten“. Für das Abrechnungsjahr 2023 unterliegen die BEHG-bezogenen Formulare des EU-ETS-Emissionsberichts weiterhin nicht der Pflicht zur Verifizierung durch eine Prüfstelle. Die separaten Anträge auf ETS-Kompensation unterliegen jedoch ab dem Abrechnungsjahr 2023 erstmals der Verifizierungspflicht, siehe Punkt 3 in diesem Newsletter.

Hinweise zur korrekten Bilanzierung von Lagermengen

Bitte achten Sie bei der Bilanzierung der Brennstoffmengen im Formular „Liefermengen und Lieferanten“ des zugrunde liegenden EU-ETS-Emissionsberichts auf eine über die Jahre konsistente Bilanzierung der Lagermengen. Lagerendbestände aus dem vergangenen Jahr sind als Lageranfangsbestände des aktuellen Jahres zu übertragen. Eine korrekte Bilanzierung der Lagermengen ist insbesondere aufgrund des geforderten Einsatznachweises von bereits kompensierten Lagermengen aus dem Vorjahr erforderlich, siehe Kapitel 2.4 im Leitfaden.

Liegen auf Seite 2 des Formulars „Liefermengen und Lieferanten“ Brennstoffmengen „ohne -Kosten wegen (a), (b) oder (c)“ vor, achten Sie bitte auf die korrekte manuelle Aufteilung der Lagerbestände dieser Mengen. Der Lageranfangsbestand in der Zeile „potentiell mit -Kosten belastet [in Einheit BEHG]“ muss 0 sein. Ist er ungleich 0, liegt ein Bilanzierungsfehler der Lageranfangsbestände „ohne -Kosten wegen (a), (b) oder (c)“ vor, siehe dazu Kapitel 1.4.3 im Leitfaden.

Leitfaden

Verifizierung durch eine Prüfstelle

Der Antrag auf nachträgliche Kompensation muss ab dem Abrechnungsjahr 2023 eine Bescheinigung einer akkreditierten Prüfstelle enthalten, siehe § 8 Absatz 3 BEDV. In der Bescheinigung ist darzulegen, dass alle tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind, wobei eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent gilt.

Die Verpflichtung zur Prüfung entfällt, soweit die maßgebliche Emissionsmenge für die Kompensation die Schwelle von 1.000 Tonnen CO2 unterschreitet.

In der FMS-Anwendung „ETS-Kompensation“ sind ab dem Abrechnungsjahr 2023 Prüfstellenfelder integriert. Die Angaben der Prüfstelle in diesen Feldern und insbesondere der Prüfbericht, der auch die Prüfungsentscheidung enthält, bilden die nach § 8 Absatz 3 BEDV erforderliche Bescheinigung. Erläuterungen zur Prüfung sind in Kapitel 2.7 im Leitfaden zu finden.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise in Kapitel 2.5.3 des Leitfadens zur Übermittlung der Anträge an die DEHSt, die einer Verifizierung durch eine Prüfstelle bedürfen. Die Übermittlung funktioniert prinzipiell wie bei den zu verifizierenden EU-ETS-Emissionsberichten.

FMS

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