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Emissionshandel: Start des Antragsverfahrens Zuteilung 2026-2030 – FMS-Antragsoftware und weitere Teile des Leitfadens

28.03.2024 - Ausgabe 22/2024
 

Liebe Leser*innen,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie als Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage ab dem 28.03.2024 einen Antrag auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für den zweiten Zuteilungszeitraum (2026-2030) in der vierten Handelsperiode stellen können. Die Antragsfrist wird am Freitag den 21.06.2024 enden (Ausschlussfrist). Detaillierte Hinweise und Erläuterungen zu den Zuteilungsregeln im zweiten Zuteilungszeitraum sowie zur Antragstellung bieten wir Ihnen in einer Online-Informationsveranstaltung am 09.04.2024 an. Die Einladung und das Programm dazu folgen.

 
 

Inhalt

     Zuteilungsantrag
     Leitfaden Zuteilung 2030, Teil 1: Korrektur der Antragsfrist für Anlagen, die aufgrund der Richtlinienänderung ab 01.01.2024 emissionshandelspflichtig sind
     Korrektur der Arbeitshilfe „Eigenerklärung zur Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen“

Zuteilungsantrag

Für den Antrag stellen wir Ihnen heute zur Verfügung:

FMS-Software: Ab sofort können Sie Ihren Zuteilungsantrag mit der neuen, angepassten Version online erstellen und bearbeiten. Sie erreichen die FMS-Software über unsere Internetseite.

Ergänzende Teile unseres Leitfadens Zuteilung 2026-2030 und weitere Hilfestellungen (Excel-Tools und FMS-Handbuch) stehen Ihnen nun ebenso zur Verfügung.

Bitte berücksichtigen Sie, dass noch nicht alle maßgeblichen Rechtstexte in Kraft getreten sind. Daher können sich zukünftig noch Anpassungen ergeben. Stellen Sie sicher, dass Sie immer die aktuelle Fassung von unserer Internetseite verwenden.

Vorlage für den Klimaneutralitätsplan: Die Anlagenbetreiber, die einen Klimaneutralitätsplan einreichen müssen, um eine Minderung der Zuteilung zu vermeiden, wurden von uns darüber informiert.

Teil 3b des Leitfadens (Spezielle Zuteilungsregeln für Prozessemissionen und Restgase) erscheint in der kommenden Woche.

Teil 3c des Leitfadens (Hinweise zu Produkt-Emissionswerten) steht aufgrund noch nicht abgeschlossener europäischer Abstimmung von Hinweisen im „Guidance-Document n°9 on the harmonised free allocation methodology for the EU-ETS – 2024 revision – Sector-specific guidance“ noch nicht zur Verfügung. Wir werden diesen in den kommenden Tagen bereitstellen.

Teil 4 des Leitfadens (Hinweise zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Zuteilungsdatenberichten 2021 bis 2030) wurde für das diesjährige Antragsverfahren zum Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 nicht aktualisiert. Aktualisierte Hinweise und Ergänzungen zur Verifizierung finden Prüfstellen ab sofort direkt im überarbeiteten Teil 2 des Leitfadens sowie im „Guidance Document n° 4 on the harmonized free allocation methodology for the EU-ETS - 2024 revision — Verification of FAR Baseline Data Reports and Annual Activity Level Reports“ (GD 4), sobald es von der EU Kommission veröffentlicht worden ist. Die allgemeinen Hinweise zur Akkreditierung und zum Verifizierungsverfahren im Teil 4 des Leitfadens gelten unverändert fort.

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 Externe Website aufrufen

Leitfaden Zuteilung 2030, Teil 1: Korrektur der Antragsfrist für Anlagen, die aufgrund der Richtlinienänderung ab 01.01.2024 emissionshandelspflichtig sind

Anders als in der ersten Version des Leitfadens dargestellt, gilt die Antragsfrist für Bestandsanlagen auch für Anlagen, die aufgrund des geänderten Anwendungsbereiches der EHRL seit dem 01.01.2024 dem Europäischen Emissionshandel angehören, denn diese gelten für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 als Bestandsanlagen. Daher kann ein Zuteilungsantrag nur innerhalb der Antragsfrist für Bestandsanlagen gestellt werden, also bis 21.06.2024 (Ausschlussfrist). Da für diese Anlagen keine zuteilungsrelevanten Daten aus dem Bezugszeitraum (2019 bis 2023) vorliegen, genügt jedoch ein reduzierter Antrag. Dies bedeutet, dass noch keine verifizierten Antragsdaten und kein Methodenplan einzureichen sind. Die kostenlose Zuteilung für den zweiten Zuteilungszeitraum wird später auf Grundlage der Zuteilungsdatenberichte berechnet. Wir haben die Kapitel 3.6 und 4.2 des Leitfadens entsprechend korrigiert.

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Korrektur der Arbeitshilfe „Eigenerklärung zur Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen“

Auf unserer Webseite haben wir die Arbeitshilfe „Eigenerklärung zur Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen“ bereitgestellt, auf die wir im Newsletter vom 23.02.2024 hingewiesen haben. Wir haben eine Korrektur bei den Ausnahmegründen unter 3 b) vorgenommen. Die Investitionskosten der Maßnahme sind gemäß Artikel 22a Absatz 1 EU-Zuteilungsverordnung bereits dann unverhältnismäßig, wenn der monetäre Wert von zehn Prozent der jährlichen kostenlosen Zuteilung der Anlage überschritten wird, ermittelt auf Basis des Durchschnittspreises EEX oder später nach dem von der Europäischen Kommission veröffentlichten Wert.

Da der im Formular angegebene Schwellenwert durch unsere Korrektur herabgesetzt wurde, hat die Korrektur keine Auswirkung auf bereits erstellte Eigenerklärungen. Möglicherweise erfüllen aber weitere Anlagen die Voraussetzungen und Sie können von den Ausnahmegründen unter 3 b) in der Eigenerklärung Gebrauch machen.

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Weitere Informationen