Liebe Leser*innen,
wir informieren Sie heute darüber, dass unser Formular-Management-System (FMS), mit dem Anlagenbetreiber den Emissionsbericht 2023 im Europäischen Emissionshandel 1 erstellen, nun bereit steht. Zur Anmeldung gelangen Sie über "Formular Management System" unter den Online Services auf unserer Internetseite.
Die gesetzliche Frist für die Übermittlung des Emissionsberichts 2023 ist der 31.03.2024. Bitte beachten Sie, dass die Frist am Ostersonntag endet. Reichen Sie den verifizierten Bericht daher rechtzeitig über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ein.
Darüber hinaus informieren wir zur Genehmigung von geänderten Überwachungsplänen bezüglich Biomasse.
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FMS-Änderungen für die Berichterstattung zur nachhaltigen Biomasse
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In den Formularen zu Verbrennungsstoffströmen und Massenbilanzgliedern wurden neue Abfragen zur Anerkennung nachhaltiger Biomasse aufgenommen. Es ist neben dem Anteil nachhaltiger Biomasse am Gesamtkohlenstoff anzugeben, welche Nachhaltigkeitsnachweise dem Betreiber für das Berichtsjahr vorliegen. Die Eigenerklärung nach Paragraf 3a Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) kann dem Emissionsbericht als Begleitdokument beigefügt werden. Der Betreiber reicht die Nachhaltigkeitsnachweise jedoch nicht einzeln mit dem Emissionsbericht ein, sondern er listet die ihm je Stoffstrom vorliegenden Nachweise für das Berichtsjahr in einem Begleitdokument in verständlicher Weise auf und reicht diese Liste mit dem Emissionsbericht ein. Für das Berichtsjahr 2023 sind der DEHSt Nachhaltigkeitsnachweise nur auf Nachforderung vorzulegen.
Prüfstellen müssen in einem eigenen Feld bestätigen, ob der Betreiber die relevanten Nachhaltigkeitskriterien für den Abzug biogener Emissionen korrekt nachgewiesen hat und ob der nachhaltige biogene Anteil korrekt bestimmt worden ist.
Weitere Einzelheiten zur Emissionsberichterstattung folgen mit dem nächsten Update zu unserem Leitfaden, den wir Ihnen schnellstmöglich zur Verfügung stellen.
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Zudem bitten wir um Beachtung der bereits bestehenden Meldungen im FMS.
Wurde für einen im Berichtsjahr eingesetzten Brennstoff mit einer Verbrauchsmenge ungleich Null ein Emissionsfaktor oder ein unterer Heizwert von Null angegeben, gibt das FMS eine Meldung zur Plausibilitätsprüfung aus. Bitte beachten Sie: Als Emissionsfaktor ist der vorläufige Emissionsfaktor anzugeben, der sich auf den Gesamtkohlenstoffgehalt (biogen und fossil) des Stoffstroms bezieht. Ein Emissionsfaktor von Null ist in der Regel nicht plausibel. Für Brennstoffe ist zudem ein Heizwert anzugeben. Prüfen Sie daher gegebenenfalls, ob der betreffende Stoffstrom ein Brennstoff oder ein Material ist.
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