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Nationaler Emissionshandel: Ergänzung zu Festwerten nach Anlage 4 Teil 2 Nummer 3 Halbsatz 2 EBeV 2030 | Aktualisierung Überwachungsplan

05.12.2023 - Ausgabe 36/2023
 

Liebe Leser*innen,

Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen können im Überwachungsplan statt der Standardwerte nach Anlage 2 Teil 5 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) eine andere Methode festlegen. Auf diesem Wege können sie zum Beispiel abweichende Festwerte anwenden, die die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel veröffentlicht hat.

Wir haben Rückfragen zu unserem Newsletter vom 25.10.2023 erhalten, mit dem wir Festwerte nach Anlage 4 Teil 2 Nummer 3 Halbsatz 2 EBeV 2030 veröffentlicht haben. Zudem ist uns bekannt, dass einige Anlagenbetreiber eine aktualisierte Version ihres Überwachungsplans einreichen wollen, die die am 25.10.2023 veröffentlichten Festwerte berücksichtigt. Entsprechend aktualisierte Überwachungspläne können wir im laufenden Verfahren zur Genehmigung der Überwachungspläne berücksichtigen.

Mit diesem Newsletter konkretisieren wir, wie im Überwachungsplan die folgenden Einsatzstoffe zu den zutreffenden Abfallbrennstoffen zugeordnet werden.

  1. Altholz, das in Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 mit Abfallschlüsselnummer AVV 03 01 05 und 17 02 01 aufgeführt ist, und einer Zuordnung zur Altholzkategorie A I
  2. Sonstige naturbelassene Holzabfälle mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist
  3. Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer (Frischholz)
  4. Altholz mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist
 
 

Inhalt

Erläuterung zum Vorgehen für die Nutzung der Festwerte im FMS für Überwachungspläne

     Altholz, das in Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 mit Abfallschlüsselnummer AVV 03 01 05 und 17 02 01 aufgeführt ist, und einer Zuordnung zur Altholzkategorie A I
     Sonstige naturbelassene Holzabfälle mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt sind
     Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer (Frischholz)
     Altholz mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist

Aktualisierung Überwachungsplan

     Vorgehen

Erläuterung zum Vorgehen für die Nutzung der Festwerte im FMS für Überwachungspläne

Altholz, das in Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 mit Abfallschlüsselnummer AVV 03 01 05 und 17 02 01 aufgeführt ist, und einer Zuordnung zur Altholzkategorie A I

Für Holzabfälle mit den in Anlage 2 Teil 5 Nummer 6a EBeV 2030 genannten Abfallschlüsseln AVV 03 01 05 und 17 02 01, die ausschließlich der Altholzkategorie A I zuzuordnen sind, können Betreiber einen Biomasseanteil in Höhe von 100 Prozent im Überwachungsplan und der Emissionsberichterstattung ansetzen. Dies gilt nur, wenn es sich ausschließlich um Sortimente mit dieser Zuordnung handelt. Aufgrund ihrer Herkunft und Beschaffenheit verursachen die genannten Einsatzstoffe keine fossilen Emissionen bei der Verbrennung.

Um diesen Festwert im FMS für den Überwachungsplan nutzen zu können, wählen Sie bitte im Feld „Abfallbrennstoff“ auf dem Formular „Abfallbrennstoff“ den Eintrag 99.6c „Altholz AI (Biomasseanteil 100 %)“ aus.

Anschließend wählen Sie als „Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils“ den Wert „Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 Satz 1 oder Teil 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EBeV 2030“ (Festwertalternative (Festwerte, die von der DEHSt veröffentlicht werden)) aus. Der dazugehörige Festwert für den Biomasseanteil von 100 Prozent wird dann automatisch für Sie eingetragen.

Sonstige naturbelassene Holzabfälle mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt sind

Für sonstige naturbelassene Holzabfälle mit einer Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt sind und ebenfalls als Altholz der Kategorie A I verwendet werden (AVV 02 01 07, 03 03 01, 03 01 01 und 03 01 05), kann ein Biomasseanteil von 100 Prozent sowie der Umrechnungsfaktor, Heizwert und heizwertbezogene Emissionsfaktor analog Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 zur EBeV 2030 verwendet werden, siehe Tabelle 1 in „Nationaler Emissionshandel (nEHS): Liste mit Festwerten für naturbelassene Holzabfälle und Frischholz“.

Um diese Festwerte im FMS für den Überwachungsplan nutzen zu können, wählen Sie bitte im Feld „Abfallbrennstoff“ auf dem Formular „Abfallbrennstoff“ den Eintrag 99.8f „sonstige naturbelassene Holzabfälle (AVV 02 01 07, 03 03 01, 03 01 01 und 03 01 05)“ aus. Anschließend wählen Sie als „Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils“ und als „Methode zur Bestimmung von Heizwert und heizwertbezogenem Emissionsfaktor“ den Wert „Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 Satz 1 oder Teil 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EBeV 2030“ (Festwertalternative (Festwerte, die von der DEHSt veröffentlicht werden)) aus. Die dazugehörigen Festwerte für die Berechnungsfaktoren werden dann automatisch für Sie eingetragen.

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Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer (Frischholz)

In Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 sind keine Standardwerte für Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer aufgelistet, die als so genanntes Frischholz in der Anlage verbrannt werden. In Tabelle 2 in „Nationaler Emissionshandel (nEHS): Liste mit Festwerten für naturbelassene Holzabfälle und Frischholz“ finden Sie die Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer, die der Brennstoffkategorie Frischholz zuzuordnen sind. Auch für diese Holzsortimente kann ein Biomasseanteil von 100 % sowie der Umrechnungsfaktor, Heizwert und heizwertbezogener Emissionsfaktor analog Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 zur EBeV 2030 verwendet werden.

Um diese Festwerte im FMS für den Überwachungsplan nutzen zu können, wählen Sie bitte im Feld „Abfallbrennstoff“ auf dem Formular „Abfallbrennstoff“ den Eintrag 99.90a „Frischholz“ aus. Anschließend wählen Sie als „Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils“ und als „Methode zur Bestimmung von Heizwert und heizwertbezogenem Emissionsfaktor“ den Wert „Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 Satz 1 oder Teil 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EBeV 2030“ (Festwertalternative (Festwerte, die von der DEHSt veröffentlicht werden)) aus. Die dazugehörigen Festwerte für die Berechnungsfaktoren werden dann automatisch für Sie eingetragen.

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Altholz mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist

Unter dem Abfallbrennstoff „Altholz A III, A IV, PCB“ (Anlage 2 Teil 5 Nummer 6b EBeV 2030) sind zahlreiche Abfallschlüsselnummern nicht aufgeführt, die jedoch häufig zur Verbrennung eingesetzt werden und nach der Regelvermutung der Altholzverordnung (AltholzV) eindeutig der Altholzkategorie A IV zugeordnet werden können.

Für Althölzer mit AVV 03 01 04*, 17 02 04* (zwingend ist, dass bei dieser AVV-Nummer ausschließlich die Kategorisierung Holz vorliegen muss), 19 12 06*, 20 01 37*, 20 03 07 und 15 01 10* können Betreiber die Berechnungsfaktoren analog Nummer 6b der Anlage 2 Teil 5 zur EBeV 2030 für „Altholz A III, A IV, PCB“ verwenden. In „Nationaler Emissionshandel (nEHS): Liste mit Festwerten für Altholz A IV“ finden Sie die veröffentlichten Festwerte für die oben genannten Althölzer.

Um diese Festwerte im FMS für den Überwachungsplan nutzen zu können, wählen Sie bitte im Feld „Abfallbrennstoff“ auf dem Formular „Abfallbrennstoff“ den unter dem Eintrag „alle übrigen Abfälle“ den für Sie zutreffenden Abfallbrennstoff aus:

  • 99.8a „Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 03 01 04*)“
  • 99.8b „Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist (AVV 17 02 04*)“
  • 99.8c „Holz, das gefährliche Stoffe enthält (AVV 19 12 06* und 20 01 37*)“
  • 99.8d „Altholz aus dem Sperrmüll (AVV 20 03 07)“
  • 99.8e „Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz (AVV 15 01 10*)“

Anschließend wählen Sie als „Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils“ und als „Methode zur Bestimmung von Heizwert und heizwertbezogenem Emissionsfaktor“ den Wert „Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 Satz 1 oder Teil 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EBeV 2030“ (Festwertalternative (Festwerte, die von der DEHSt veröffentlicht werden)) aus. Die dazugehörigen Festwerte für die Berechnungsfaktoren werden dann automatisch für Sie eingetragen.

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Aktualisierung Überwachungsplan

Vorgehen

Haben Sie bereits einen Überwachungsplan ohne Berücksichtigung der nun veröffentlichten Festwerte an uns übermittelt?

Möchten Sie stattdessen die kürzlich veröffentlichten Festwerte nutzen, schicken Sie uns bitte schnellstmöglich einen geänderten Überwachungsplan. Diesen können wir im laufenden Verfahren zur Genehmigung der Überwachungspläne berücksichtigen.

Beachten Sie dabei die hier beschriebenen Ausfüllhinweise und schicken Sie die geänderte XML-Datei wie zuvor per signierter Nachricht über das DEHSt-Postfach in der DEHSt-Plattform an uns.

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