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Nationaler Emissionshandel: Start Antragsverfahren EU-ETS-Kompensation und Aktualisierung Leitfaden: Zusammenwirken von EU-ETS und nEHS

01.02.2023 - Ausgabe 5
 

Liebe Leser*innen,

in unserem aktuellen Newsletter informieren wir Sie zunächst über den Start des Antragsverfahrens für eine nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in EU-ETS-Anlagen sowie die Aktualisierung unseres Leitfadens zum Zusammenwirken von EU-ETS und nEHS.

Außerdem machen wir darauf aufmerksam, dass die in unserem Newsletter vom 25.01.2022 beschriebenen Möglichkeiten zur Datenübermittlung des EU-ETS-Emissionsberichts auch für das Berichtsjahr 2022 fortbestehen.

Abschließend weisen wir auf die erforderliche Fortschreibung der Bilanzierung von Brennstoffmengen im Formular „Liefermengen und Lieferanten“ hin, wenn im Folgejahr keine Brennstofflieferung für einen Stoffstrom empfangen wurde.

 
 

Inhalt

     Start des Verfahrens zur Beantragung einer nachträglichen Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen für das Abrechnungsjahr 2021
     Aktualisierung des Leitfadens zum Zusammenwirken von EU-ETS und nEHS
     Möglichkeit zur separaten Datenübermittlung des EU-ETS-Emissionsberichts und des EU-ETS-Emissionsberichts inklusive der zusätzlichen Formulare im Zusammenhang mit der Doppelbelastung bleibt bestehen
     Hinweis zur erforderlichen Fortschreibung der Bilanzierung von Brennstoffmengen im Formular „Liefermengen und Lieferanten“, wenn im Folgejahr keine Brennstofflieferung für einen Stoffstrom erfolgte

Start des Verfahrens zur Beantragung einer nachträglichen Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen für das Abrechnungsjahr 2021

Der Antrag auf nachträgliche Kompensation wird in einer separaten FMS-Anwendung erstellt. Dafür können die bereits existierenden Zugangsdaten der FMS-Anwendung zum EU-ETS-Emissionsbericht genutzt werden. Die FMS-Anwendung erreichen Sie unter dem untenstehenden Link.

Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge wurden auf den zusätzlichen Formularen in der FMS-Anwendung „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ erfasst. Auf diesen Formularen erfolgte auch die Datenerfassung für einen Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 11 EBeV 2022. Exportieren Sie bitte den kompletten EU-ETS-Emissionsbericht 2021 einschließlich der bilanzierten Brennstoffdaten aus den zusätzlichen Formularen aus der FMS-Anwendung „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ und importieren Sie diesen in die FMS-Anwendung „EU-ETS-Kompensation“ für das Abrechnungsjahr 2021. Die importierten Daten bilden die Grundlage für den Kompensationsantrag 2021. Darüber hinaus sind weitere Angaben für die vollständige Antragstellung notwendig.

Achten Sie bitte darauf, dass der Export der bilanzierten Brennstoffdaten, aus dem verifizierten EU-ETS-Emissionsbericht 2021 stammt. Dieser ist die Grundlage für den Kompensationsantrag 2021.

Hinweis für das Abrechnungsjahr 2022

Für den Kompensationsantrag für das Abrechnungsjahr 2022 bildet der EU-ETS-Emissionsbericht 2022 die Datengrundlage. Der Kompensationsantrag 2022 ist bis zum 31.07.2023 einzureichen. Die FMS-Anwendung dafür veröffentlichen wir zu einem späteren Zeitpunkt.

Bitte reichen Sie die Anträge auf nachträgliche Kompensation über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ein. Als Nachrichtentyp wählen Sie bitte den Eintrag „EU-ETS-Kompensationsverfahren“ aus. Beachten Sie dazu bitte auch unsere Seite "Elektronische Kommunikation“.

Weiterführende Erläuterungen zur Antragstellung sowie zur Befüllung der FMS-Anwendung für die Kompensationsanträge finden Sie in unserem „Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“.

Aktualisierung des Leitfadens zum Zusammenwirken von EU-ETS und nEHS

Die aktuelle Fassung des Leitfadens enthält das neue Kapitel 2 „Beantragung einer nachträglichen Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit der BEDV“. Zudem wurden die Kapitel 1 „Vermeidung der Doppelbelastung durch Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG“ und Kapitel 3 „Korrekturen der Daten im Zusammenhang mit der Doppelbelastung“ überarbeitet. Die Ergänzungen in Kapitel 1 betreffen insbesondere Hinweise zum Umgang mit Differenzmengen und deren Übertrag ins Folgejahr. Diese sind für die Datenerfassung in den zusätzlichen Formularen ab dem Berichtsjahr 2022 relevant.

Möglichkeit zur separaten Datenübermittlung des EU-ETS-Emissionsberichts und des EU-ETS-Emissionsberichts inklusive der zusätzlichen Formulare im Zusammenhang mit der Doppelbelastung bleibt bestehen

  1. Es wird eine von der Prüfstelle signierte ZIP-Datei mit dem verifizierten Emissionsbericht 2022 übermittelt.
  2. Es wird eine von der Prüfstelle nicht signierte XML-Datei mit dem Emissionsbericht 2022 inklusive der befüllten zusätzlichen Formulare im Zusammenhang mit der Doppelbelastung durch den nEHS übermittelt. In der Regel liegt das Schreibrecht im Emissionsbericht bei der Prüfstelle. Sofern die Prüfstelle das Schreibrecht dem Anlagenbetreiber nicht zurück überträgt, ist die XML-Datei aus dem bereits eingereichten ZIP-Dokument in das FMS zu importieren. Anschließend können die Ergänzungen auf den zusätzlichen Formularen im FMS vorgenommen werden. Achten Sie darauf, dass die originären Daten im EU-ETS-Emissionsbericht nicht verändert werden, da andernfalls eine erneute Verifizierung des EU-ETS-Emissionsberichts notwendig wäre. Bitte kennzeichnen Sie die VPS-Nachricht mit einem Hinweis, dass es sich um eine Datenlieferung zur Vermeidung der Doppelbelastung nach § 7 Absatz 5 BEHG handelt. Dies unterstützt die Identifizierung der eingereichten Daten.

Die zusätzlichen Daten zur Vermeidung der Doppelbelastung durch den nEHS (siehe Nr. 2) müssen uns - wie auch der verifizierte Emissionsbericht 2022 (siehe Nr. 1) - bis spätestens 31.03.2023 vorliegen. Der BEHG-Verantwortliche darf nach § 7 Absatz 5 BEHG eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen nur abziehen, wenn der Einsatz dieser Brennstoffe durch den Emissionsbericht der EU-ETS-Anlage (nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes) nachgewiesen ist.

Hinweis zur erforderlichen Fortschreibung der Bilanzierung von Brennstoffmengen im Formular „Liefermengen und Lieferanten“, wenn im Folgejahr keine Brennstofflieferung für einen Stoffstrom erfolgte

  1. Die Vermeidung der Doppelbelastung einer im Vorjahr gelieferten Brennstoffmenge erfolgte teilweise oder vollständig durch einen Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG (Ausstellung mindestens einer Verwendungsbestätigung für einen BEHG-Verantwortlichen).
  2. Die auf der Verwendungsbestätigung des Vorjahrs ausgewiesene Differenzmenge nach Anlage 3 Nummer 6g EBeV 2022 ist größer Null. Das heißt, dass die nach § 11 Absatz 1 EBeV 2022 BEHG-kostenfrei gestellten Mengen im Vorjahr noch nicht vollständig eingesetzt wurden.
  3. Die Differenzmenge nach Anlage 3 Nummer 6g EBeV 2022 aus dem Vorjahr ist ausschließlich auf Einlagerungen oder unterschätzte Abgänge (Weiterleitungen) zurückzuführen. Differenzmengen aufgrund von „Methodenbrüchen“ spielen hier keine Rolle (siehe unten).

Die Übermittlung der zusätzlichen Daten im Formular „Liefermengen und Lieferanten“ dient zum einen als Einsatznachweis von Differenzmengen entsprechend § 11 Absatz 1 Satz 2 EBeV 2022. Zum anderen wird damit der Nachweis gegeben, dass die im Vorjahr eingelagerten Brennstoffmengen weiterhin zum Einsatz in einer EU-ETS-Anlage vorgesehen sind.

Im Falle von Erdgas ergeben sich aufgrund von „Methodenbrüchen“ zwischen EU-ETS und nEHS regelmäßig Abweichungen (vergleiche Tabelle 4 in Kapitel 1.4.5 sowie die Beispiele in Kapitel 1.4.8 im oben genannten Leitfaden). Für Differenzmengen, die ausschließlich auf die Umrechnung von Einheiten zwischen EU-ETS und nEHS zurückzuführen sind, müssen Sie keinen Einsatznachweis im Folgejahr erbringen.

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