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Europäischer Emissionshandel: Anwendbarkeit der RED II-Nachhaltigkeitsanforderungen im Europäischen Emissionshandel

30.11.2022 - Ausgabe 40
 

Ab dem 01.01.2023 gelten die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) auch im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) in Deutschland. Nach Artikel 38 Absätze 2, 5, 6 sowie Artikel 39 Absatz 4 der EU-Monitoringverordnung 2018/2066 i.V.m. (EU) 2020/2085 und (EU) 2022/388 dürfen die Emissionen des biogenen Anteils eines Stoffstroms im Emissionsbericht nur noch dann abgezogen werden, wenn Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien zur Treibhausgaseinsparung – soweit anwendbar – nachweislich erfüllt sind.

Mit der Änderung der EHV 2030 soll der nationale Rechtsrahmen für die Nachweisführung über die Nachhaltigkeit von Emissionen aus Biomasse geschaffen werden, der für die Umsetzung der RED II im EU-ETS in Deutschland erforderlich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.11.2022 die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) eingeleitet. Den Referentenentwurf sowie weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BMWK .

Begleitend zur Implementierung der notwendigen Rechtsvorschriften in der EHV 2030 möchten wir mit diesem Newsletter zusätzliche Hinweise zur weiteren Umsetzung geben.

 
 

Inhalt

     Wann ist mit weiteren Umsetzungsschritten der DEHSt zu rechnen?
     Auf welcher Grundlage sind die Emissionen aus nachhaltiger Biomasse ab dem 01.01.2023 abzugsfähig?

Wann ist mit weiteren Umsetzungsschritten der DEHSt zu rechnen?

  • die erläuternde Beschreibung der gesetzlichen Vorgaben in unserem Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen in der 4. Handelsperiode,
  • den Ausbau der staatlichen Web-Anwendung zur Nachweisführung für nachhaltige Biomasse (Nabisy) unter Federführung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit den für den EU-ETS erforderlichen Funktionalitäten sowie
  • die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und Aufnahme weiterer Biomassearten in die relevanten Zertifizierungssysteme.

Der Entwurf der Änderungsverordnung zur EHV 2030 enthält mit Blick auf den knappen Vorbereitungszeitraum zwei Übergangsbestimmungen in § 3 Absatz 6 und verlangt von Anlagenbetreibern bei der Vorlage von Nachhaltigkeitsnachweisen somit nur tatsächlich mögliche Maßnahmen.

Im Einzelnen:

  • Da feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe bisher nicht zertifizierungspflichtig waren, kann die Situation eintreten, dass Anlagenbetreiber oder Wirtschaftsteilnehmer in der Vorkette für diese Brennstoffe mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren den Nachweis über die Erfüllung von Nachhaltigkeitsanforderungen noch nicht führen können. Solange dies der Fall ist, kann der Betreiber durch Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung und unter bestimmten Voraussetzungen die Emissionen des biogenen Anteils eines Stoffstroms im Emissionsbericht ohne Vorlage eines Nachhaltigkeitsnachweises abziehen.
  • Für das Erstellen von Nachhaltigkeitsnachweisen im EU-ETS ist ein technischer Ausbau der Datenbank Nabisy notwendig. Sofern Nachhaltigkeitsnachweise ausschließlich deswegen nicht erbracht werden können, weil die Datenbank Nabisy noch nicht die erforderlichen Funktionalitäten für den EU-ETS aufweist, können Anlagenbetreiber im Jahr 2023 alternativ für den Abzug der Emissionen eine Bescheinigung der Zertifizierungsstelle erbringen.

Wir werden Anlagenbetreibern eine angemessene Zeit zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen bei der Nachweisführung über die Nachhaltigkeit einräumen.

Wie bisher auch werden wir alle neuen gesetzlichen Vorgaben der EHV 2030 ausführlich in einer Neufassung des Kapitels 8 in unserem Leitfaden erläutern. Wir bitten um Verständnis, dass der Leitfaden erst nach Inkrafttreten der Novelle zur EHV 2030 veröffentlicht werden kann. Die Neufassung des Leitfadens müssen Sie bei der Anpassung der Überwachungspläne im Zusammenhang mit der Nachweisführung über die Nachhaltigkeit berücksichtigen.

Bitte übermitteln Sie uns keine Änderungen zum Überwachungsplan in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanforderungen bevor wir den aktualisierten Leitfaden veröffentlicht haben. Bis zur Veröffentlichung des Leitfadens und bis zum Ablauf der erwähnten angemessenen Frist werden wir keine Maßnahmen wegen der verspäteten Übermittlung von Überwachungsplänen ergreifen.

Auf welcher Grundlage sind die Emissionen aus nachhaltiger Biomasse ab dem 01.01.2023 abzugsfähig?

Ab dem 01.01.2023 überwachen Sie die Emissionen Ihrer Anlage weiterhin auf Grundlage des aktuell genehmigten Überwachungsplans für die 4. Handelsperiode. Bei der ausstehenden Anpassung der Überwachungspläne für die Nachweisführung über die Nachhaltigkeit von Biomasse berücksichtigen Sie bitte die Neufassung des Leitfadens. Für die Zeit ab dem 01.01.2023 werden wir Anlagenbetreiber rückwirkend nur zu einer Nachweisführung im Rahmen des tatsächlich Möglichen verpflichten.

Mit dem Emissionsbericht 2023 sind für den Abzug von biogenen Emissionen Nachhaltigkeitsnachweise nur im Einklang mit den dann geltenden Übergangsvorschriften der Emissionshandelsverordnung vorzulegen. Dies setzt voraus, dass Nachhaltigkeitsnachweise zu diesem Zeitpunkt für den EU-ETS auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

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