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Europäischer Emissionshandel: Anwendbarkeit der RED II-Nachhaltigkeitsanforderungen im Europäischem Emissionshandel

24.03.2022 - Ausgabe 13/2022
 

Liebe Leser*innen,

in unserem Newsletter vom 04.01.2022 hatten wir Sie bereits darüber informiert, dass die Europäische Kommission noch vor dem Umsetzungsstart der Anforderungen an die Nachhaltigkeit nach RED II im Europäischem Emissionshandel den Entwurf einer Änderungsverordnung zur Monitoring-Verordnung (MVO) vorgelegt hat.

Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Änderung eine Verschiebung des Umsetzungsbeginns um ein Berichtsjahr ermöglicht. Die für Biomasse und Biokraftstoffe nach Artikel 38 Absatz 5 MVO und RED II geltenden Nachhaltigkeits- bzw. Treibhausgasminderungsanforderungen können demnach zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2022 ohne weitere Nachweise als erfüllt betrachtet werden.

Hintergrund der Verschiebung sind vielfältige Verzögerungen bei der Entwicklung des notwendigen europaweiten und nationalen Rechtsrahmens auf Seiten der Europäischen Kommission und in den Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland).

Die Änderung der MVO tritt am 29.03.2022 mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft und ist im Internet zu finden.

Die DEHSt begrüßt die Möglichkeit zur Verschiebung und wird die MVO-Änderung wie folgt umsetzen:

  • Der Emissionsfaktor Null darf für flüssige Biomasse und Biokraftstoffe auch bisher nur angewendet werden, wenn die im Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verfügbaren Nachhaltigkeitsnachweise vorgelegt werden können. Für das Berichtsjahr 2022 bleibt diese Pflicht bestehen. Emissionen aus flüssiger Biomasse oder Biokraftstoffen sind folglich nur abzugsfähig, wenn ein gültiger Nachhaltigkeitsnachweis vorgelegt werden kann.
  • Im gesamten Berichtsjahr 2022 sind Emissionen aus fester und gasförmiger Biomasse, die zur Verbrennung eingesetzt wird, ohne die Vorlage von Nachhaltigkeitsnachweisen nach Artikel 38 Absatz 5 MVO abzugsfähig. Erstmals müssen Sie Nachhaltigkeitsnachweise für die im Berichtsjahr 2023 eingesetzte feste und gasförmige Biomasse vorlegen, das heißt mit dem Emissionsbericht, den Sie im Jahr 2024 bei uns einreichen.

Weitere Einzelheiten veröffentlichen wir in Kürze in unserem Leitfaden.

Wie in Kapitel 8 unseres Leitfadens beschrieben, gelten die genehmigten Überwachungspläne für stationäre Anlagen und die Monitoringkonzepte im Luftverkehr vorerst unverändert fort, bis die angepasste Emissionshandelsverordnung 2030 mit den aktualisierten Anforderungen an Nachhaltigkeit, Treibhausgaseinsparung und Nachweisführung in Kraft getreten ist. Nach Aktualisierung der DEHSt-Leitfäden wird es eine angemessene Zeit zur Überarbeitung der Überwachungspläne geben. Erst dann müssen Sie die entsprechend angepassten Überwachungspläne bzw. Monitoringkonzepte im Luftverkehr zur Genehmigung bei uns einreichen.

 
 

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