Hinweis Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.
Quelle: ©guteksk7 - stock.adobe.com
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DEHSt erreichen derzeit Anfragen, wie bei der Emissionsberichterstattung 2019 vorzugehen ist, wenn die am 31.03.2020 ablaufende Frist zur Einreichung der Emissionsberichte 2019 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Sars-CoV-2) und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen nicht eingehalten werden kann. Hierzu möchten wir Ihnen die folgenden Hinweise geben.
Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgebebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren.
Bitte beachten Sie auch, dass die Eintragung der geprüften Emissionen im Unionsregister bis zum 31.03.2020 vorzunehmen und von der Prüfstelle zu bestätigen ist. Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten, bei denen nach dem 31.03.2020 keine geprüften Emissionen für 2019 eingetragen sind, werden gemäß der Europäischen Registerverordnung automatisch gesperrt.
Der Eintrag der geprüften Emissionen ist zudem wichtig, um die Abgabeverpflichtung bis 30.04.2020 zu erfüllen. Diesbezüglich bitten wir Sie, insbesondere auch die rechtzeitige Abgabe der Emissionsberechtigungen zu gewährleisten. Dabei sollte auch erwogen werden, die Emissionsberechtigungen bereits vor dem 30.04.2020 abzugeben, um Risiken für ein Fristversäumnis zu vermeiden.
Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang am 26.03.2020 eine Mitteilung veröffentlicht, in welcher sie auf die hohe Relevanz der Einhaltung der anstehenden Termine hinweist: https://ec.europa.eu/clima/news/emissions-reporting-eu-emissions-trading-system-and-information-release-verified-emissions-data_en
Sofern Ihnen das Einreichen des verifizierten Emissionsberichts in Folge der derzeitigen Situation im Einzelfall nicht form- und/oder fristgerecht möglich sein sollte, wird die DEHSt dies im weiteren Vollzug berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie das Fristversäumnis schlüssig dokumentieren und begründen. Sind die Umstände des Einzelfalls bereits vor Fristablauf bekannt, sollten Sie dies der DEHSt unverzüglich per E-Mail an emissionshandel@dehst.de mitteilen.
Sollte Ihrem Unternehmen eine fristgerechte Übersendung des Emissionsberichts über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt nicht möglich sein, bitten wir von einer vorsorglichen Übersendung des Emissionsberichts zur Fristwahrung per E-Mail, Fax, auf dem Postweg oder via VPS durch die Prüfstelle abzusehen.
Sobald die VPS-bevollmächtigte Person wieder Zugriff auf das VPS-Postfach hat, ist die Übersendung des Emissionsberichts über die VPS umgehend nachzuholen. Zudem verweisen wir auf unsere FAQ zur VPS Nummer 020 mit Hinweisen zur Übersendung von VPS-Nachrichten ohne qualifizierte elektronische Signatur (QES).
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat am 23.03.2020 in einem Mailing an alle Prüfstellen über Sonderregelungen insbesondere bei im Einzelfall noch ausstehenden Standortbegehungen informiert. Diese Information der DAkkS finden Sie auch auf unserer DEHSt-Internetseite.
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ist der Kundenservice seit dem 18.03.2020 nur noch schriftlich erreichbar. Bitte schicken Sie Ihre Anfragen per E-Mail an emissionshandel@dehst.de .
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe
Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt
Sie können den Versand unseres Newsletters/Mailings jederzeit durch Versendung einer E-Mail an emissionshandel@dehst.de widerrufen. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter Datenschutz.